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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 22

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 22)
Language
German
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Seite 22 Nr. 3 Der ftiratfti 19. Januar 1911 cs erklärte: diese Handlung kann auch nicht durch die Landcsgesctze für strafbar erklärt werden. Nach der Rcichsverfassung sind wir ja befugt, zu bestimmen, was strafbar sein soll. Ich gebe aber zu, daß durch diesen Antrag Schmidt (War'burg) den Wünschen der Israeliten nicht voll Rechnung getragen wird, indern dann die betreffende Schlachtmethodc zwar straflos bleibt, aber die Landcsverwaltungcn nach wie vor befugt bleiben, ans Grund der allgemeinen Verwaltnugsbefugnis einschränkende Bestimmungen zu treffen. Meine Herren, es liegt hie^ tatsächlich ein Eingriff in das Berwaltnngs- und Polizeirecht der Einzelstaaten vor, und von "diesem Gesichtspunkte aus ist der Antrag als höchst bedenklich und nach unserer Auffassung als unannehmbar zu bekämpfen. Tie Einzelsraateu sollen direkt gehindert werden, aus irgend welchen Gründen verwaltungsrechtliche Bcstimmüngeu zu treffen, die in die rituellen Vorschriften irgend einer R.'ligionsgesellfchast, nicht einmal einer anerkannten, über die Schlachtung von Tieren eingreifen. Das ist ein Eingriff in die Selbständigkeit der Einzelstaaten. Taranf, ob das Schächten eine Quälerei im natürlichen Sinne ist, ob die Tiere dabei starke Schmerzen empfinden, kommt cs hier durchaus nicht an. Tas kann dahingestellt bleiben: cs stehen Gutachten gegen Gutachten. Hier handelt cs sich, wie ich erueilt betone, um etwas anderes. Darüber kann kein Zweifel sein: die Landesgesetzgebung hat das Recht, auf Grund ihrer selbständigen, unabhängigen Verwaltungsbefugnis zn bestimmen, inwieweit unter Umständen Schlachtmaßnahmen bedenklich sind oder nicht, und nur die Landesgesetzgebung ist berechtigt, zu bestimmen, inwieweit die Kirchengewalt sich der Staatsgewalt unterzuordnen hat, oder inwieweit die Staatsgewalt sich vor den Satzungen einer Kirche zurückziehcn will. (Sehr richtig! rechts.) Bestehen Beschwerden in der Richtung in einzelnen Ländern, nun, so mögen sich die Herren, die sich beschwert fühlen, an die zuständige Landesbchörde, an die Landesgesetzgelnng wenden und dort ihre Wünsche vortragen. Ich lehne es ab, die Vorgänge, die .Herr Graes vorbrachte, die sich in Sachsen abspielten, hier vor dem Forum des Reichstags einer Kritik zu umerziehcn. Ich habe mich tut Reichstag schon einmal dagegen ausgesprochen, wenn preußische Angelegenheiten hier erörtert werden; ich wehre mich ebenso entschieden dagegen, Angelegenheiten der sächsischen Landespolitil hier im Reichstage zur Sprache zu bringen und zum Gegenstand eines Angriffs zu machen -- genau so, wie sich die Herren aus Süddentschland seinerzeit gewehrt haben, als ihre Wahlrechtsfragcn einmal von einzelnen Herren der Rechten hier angeschnitten wurden. Ob wir in Sachsen ein Schächtvcrbot erlassen oder wieder ausheben, ist eine Angelegenheit, die nur Sachsen etwas angeyt. Meine Herren, ich fasse mich dahin: zu allererst gehört die Bestimmung nicht in das Strafgesetzbuch, in das Gesetzbuch über die Normen des Strafrechts, und das wäre vielleicht ein Gesichtspunkt, von dem aus die Herren, die grundsätzlich eine andere Meinung vertreten, dazu kommen könnten, die Bestimmung hier zu streichen. Zweitens ist es aber keine Reichssache, vielmehr ein Eingriff in die Selbstständigkeit der Einzelstaaten, und drittens liegt ein sachliches Bedürfnis dafür in keiner Weise vor. Wir wollen doch diese Vorlage, die in vieler Beziehung Wünschen des Reichstages entgegenkommt, nicht gefährden, dadurch, daß wir ihr einen Ballast anhängen, der mit der Sache eigentlich in keinem Zusammenhang steht. iSchr richtig! rechts.) Ich bitte Sie, meine .Herren, wenn nicht in der zweiten Lesung, dann überlegen Sie cs sich wenigstens bis zur dritten und lehnen Sic. die Bestimmung ab, um nicht die ganze Vorlage zu gefährden. Tr. Hcinze, (nationaltiberak): Meine Herren: für einen Teil meiner Fraktionsgenossen und für mich selbst, bitte ich, den Abs. 3 des § 360 der Kommissionsbcsck.lüsse abzulehnen. Ein anderer Teil meiner Fraktionsgenossen wird für die Beibehaltung dieses ans Antrag Gröber eingestellten § 360 Abs. 3 stimmen. Wenn ick mich hier gegen den Paragraphen erkläre, jo geschieht dies lediglich aus juristischen und staatsrechtlichen Gesichtspunkten. Ich glaube aber, diese Gesichtspunkte müssen bei einem eigentlichen Justizgesetze, einem Gesetze von der juristischen Bedeutung des Strafgesetzbuches anerkannt werden. Ich weiß ja, daß juristische' Erwägungen vielfach nicht beliebt sind: aber sie beim Strafgesetzbuch ausziischalten, das geht denn doch zu weit. Ich kann die Logik, die zu einer Einstellung des umstrittenen Absatzes gefübrt hat, nicht anerkennen. Man sagt: das Schächten ist gelegentlich von den Landesgesetzgebungen als Tierqnäler.'i untersagt worden: die Novelle zum Strafgesetzbuch befaßt sich mit der Tierquälerei; nun wollen wir die ganze Schächtfrage, gleichgültig, ob sie unter den Gesichtspunkt der Tierquälerei fällt oder nicht, regeln, wir wollen verhindern, daß das Schächten irgendwo in Teutschland unter irgend einem Gesichtspunkte verhindert oder beschränkt wird. Meine Herren, die auf Regelung der Schächtfrage gerichteten Bestrebungen sind ausgegangen von den orthodoxen Juden, und ich verstehe diese Berstebnngen durchaus: ich werde darauf nicht eingehen. Aber sie führen hier zu weit. Tie orthodoxen Juden fürchten, daß sie durch die Sttafgesetznovelle schlechter gestellt werden als bisher; sie fürchten, daß das Schächten mehr als bisher unter den Gesichtspunkt der Tierquälerei gebracht werden wird. In beiden Beziehungen glaube ich die Herren beruhigen zu können. Ter künftige Rechtszustand ist für die orthodoxen Juden in keiner Weise schlechter als der jetzige, und ich halte es auch nach dem, was bereits der Herr Staatssekretär ausgeführt hat, für ausgeschlossen, daß das Schächten juristisch unter den Begriff der Tierquälerei subsumiert wird. Tcr augenblickliche Rechtszustand ist der, daß 8 360 Nr. 13 des Strafgesetzbuches die Tierquälerei als Uebcrtretung bestraft, und daß daneben die Befugnis der Landesgesetzgebungen besteht, alle möglichen Verordnungen über Tierquälerei und ihre Verhütung, je nach dem Stande des Landesrechts zu erlassen. Werden jetzt ans Grund landesgesetzlicher Befugnisse Bestimmungen zur Verhütung der Tierquälerei erlassen, so kann das Landesrecht oder die in Betracht kommende Landesbehörde den Strafrahmen bestimmen, innerhalb dessen Uebertretungen geahndet werden jollen. Nach zwei Richtungen hin ändert die Novelle den jetzigen Rechtszustand in folgenden Beziehungen ab. Erstens wird der Begriff der Tierquälerei etwas verändert und das Telikt herausgenommen ans dein Ueberlretlingsabschnitt, indem er unter einer stärkeren Strafbestimmung in den Vergehensabschnitt eingestellt wird. Tie begrifflich etwas veränderte Tierquälerei wird ans einer Uebertretung zu einem Vergehen. Zweitens läßt die Novelle zwar das Recht der Landcsgesetzgebung und der Landespolizeibehörden, Beftimmungen zur Verhütung der Tierquälerei zu erlassen. vollkommen unberührt, ordnet aber an, daß die Uebertretung einer derartigen landesrechtlichen Bestimmung nicht" mehr nach Landesrecht, sondern nach Reichsrecht gemäß 8 360 des Strafgesetzbuches zrr ahnden sei. Tie orthodoxen Juden haben durchaus unrecht, wenn sie meinen, daß der bisherige Rechtszustand durch die Novelle zu ihren Ungunsten veränderte werde. Ter Begriff der Tierquälerei trifft auf das Schächten nich^ zu das ist richtig ausgeführt worden —; denn das Rituelle erfüllt die subjektiven Momente der Tierquälerei nicht: es fällt boshaftes Quälen, rohe Mißhandlung fort, wenn jemand ans seiner Gewissens pslirbt. zur Erfüllung ritueller Vorschriften ein Tier schachtet. Daß § 360 das Verfügungsrecht der Landespoliz'ibchörden nicht erweitert, habe ich schon ausgeführt. Nun wird noch ein Gesichtspunkt geltend gemacht, unter dem doch vielleicht der künftige Rechtszustand mehr zu Ungunsten der orthodoxen Juden sei, als der bisherige. Man sagt: zwar wird das Recht der Landcspolizeibc Hörden nicht erweitert, aber indem die Novelle in H 360 Ziffer 13 auf das Recht ausdrücklich hinweist, könnte sie die Landespolizeibehörden anregcn, Bestimmungen gegen die Tierquälerei zu erlassen und das Schächten unter diesem Gesichtspunkt zu verbieten. Tas ist schon deshalb falsch, weil, wie ich schon ausgeführt habe, das Schächten aus subjektiven Gründen nicht als Tierquälerei bezeichnet werden kann. Im übrigen ist es natürlich theoretisch nicht ausgeschlossen, daß irgend eine Polizeibehörde in Teutschland deswegen, weil das Reichsstrafgesetzbüch aus ihre Befugnisse hinweist, nun wirklich von der Befugnis Gebrauch macht. Theoretisch ist das nicht ausgeschlossen, es ist logisch denkbar: daß es praktisch irgendwie in Betracht kommt, bestreite ich, und ich kann die Herren wirklich beruhigen, daß der künftige Rechtszustand für sie nicht ungünstiger ist als der bisherige. Nun hat die .Kommission doch geglaubt, zum Schutz deL jüdischen Ritus die Bestimmung einstellen zu müssen, daß landcsrechttiche Bestimmungen, welche in die Vorschrift einer Religionsgcsellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, unzulässig seien. Ich muß im Namen meiner ganzen Fraktion erklären, daß auch -vir durchaus wollen, daß sich der jüdische Ritus nach seinen althergebrachten Formen vollziehen kann. Wir achten die Stellung, die die orthodoxen Juden zu der ganzen Frage eingenommen haben. (Sehr richtig .' bei den Nationalliberalen.) Wir achten es namentlich, daß sie sich aus ihren religiösen Ueberzeugungen heraus große Entbehrungen auferlegt haben mit Beziehung auf den Genuß des Fleisches. Wir wünschen, daß die Freiheit der religiösen Uebung, die Freiheit des Ritus überall in Teutschland anerkannt werden möge, soweit sich das irgend mit der öffentlichen Ordnung verträgt, und wir' glauben, daß das hier der der Fall ist. Wir begrüßen es, daß die sächsische Regierung die Verordnung vom 21. März 1892, die das Schächten unter dem Gesichtspunkt der Tierquälerei unmöglich machte, durch eine neue Verordnung vom 20. Tezember 1910 aufgehoben hat. Wir wünschen, daß auch die übrigen deutschen Landesregierungen in ähnlicher Weise Vorgehen mögen, daß die Verbote gegen das rituelle schachten in Teutschland beseitigt werden mögen. Wir können da auch den Wünschen des .Herrn Graes und dessen .Hoffnungen nicht zustimnun. Wir wünschen in dieser Richtung Freiheit; wir erkennen die tausendjährige Kultur an, die sich im Ritus des strengen Judentums widerspiegelt. Aber, meine Herren, aus juristischen Gründen kann ich nicht den Weg betreten, den die Kommissionsvorlage beschreitet und diese Gründe sind folgende. Zweifellos kann das Strafgesetzbuch den Begriff der Tierquälerei bestimmen, zweifellos kann es sagen: Tierquälerei ist boshaftes Quälen usw., aber das rituelle Schächten fällt niemals unter den Begriff der Tierquälerei. Aber der Abs. 3 des § 360 geht weiter als auf die begriffliche Bestimmung der Tierquälerei; er greift ein in die landesrechtliche Verordnungsgewalt nach den verschiedensten Richtungen. Er geht zunächst auch über den Rahmen der Novelle hinaus. Sie haben gesehen, zu welch weittragenden, selbst prinzipiellen Erörterungen das Verbot des Schächtens geführt hat. Wir sind in der Kommission alle der Ansicht gewesen — und das ist auch in dem Bericht der Unterkommission klar zutage getreten —, daß bei dieser Novelle nur spruchreife Fragen geregelt, große prinzipiell umstrittene Fragen aber ausgcschieden werden sollen. Ter Abs. 3 geht ferner juristisch zn weit. Er gibt die rituellen Vorschriften über das Schlachten der Tiere überhaupt und für jede Religionsgesellschaft frei. Es können hier Religionsgesellschaften in Frage kommen, an die man nicht denkt, es können erhebliche Mißstände sich einstellen, die bei dem jüdischen Schächten ausgeschlossen sind. Ter Herr Staatssekretär hat das bereits berührt. Ich >agte schon, daß der Abs. 3 das Landesrecht, namentlich das Landesverordnungsrecht, übermäßig beschränke. Cr greift in das Landesverordnungsrecht weiter ein, als Herr Kollege Gröber will. Er geht über den Zweck der Antragsteller hinaus. Meine Herren, der Abs. 3 würde die Verordnung, durch die die Königlich Sächsische Regierung am 20. Tezember 1910 das Schächtvcrbot aufgehoben hat, ganz wesentlich tangieren, in ihrer jetzigen Form unmöglich machen. Ter umstrittene Abs. 3 lautet: Landcsrechtliche Bestimmungen, welche in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, sind unzulässig. Nun heißt es im § 6 der neuen sächsischen Verordnung folgendermaßen: Auf das Schächten nach jüdischem Ritus finden die Vorschriften in §§ 4 und 5 keine Anwendung. Diese Vorschriften in §§ 4 und 5 betreffen das Betäuben der Tiere vor der Schlachtung. Hierfür gilt die besondere Vorschrift: 1. Tas Schlachten von Rindern usw. darf nur iu öffentlichen Schlachthäusern vorgenommcn werden. Tie Schlachthofverwaltungen haben das Schächten durch besondere Beamte beaufsichtigen zu lassen, auch können sie es auf bestimmte Tage und Stunden beschränken. Meine Herren, wenn ich die Ausübung ritueller Vorschriften auf bestimmte Tage und Stunden beschränke, so greife ich zweifellos in die Ausübung dieser rituellen Vorschriften ein. (Sehr richtig!) Es ist ganz klar, daß diese Verfügung der sächsischen Regierung durch den Abs. 3 unmöglich gemacht würde. Ich muß auch dem Herrn Kollegen Gröber gegenüber betonen, wenn ich Vorsichtsmaßregeln für die Ausübung des Schächtens treffe, wenn ich sage: ihr dürft nur schachten in Gegenwart eines Schlachthofbeamterl, - das ich dann die rituellen Vorschriften einenge, in die rituellen Vorschriften eitter Religionsgemeinschaft eingreife. Tas sind Erwägungen, die wir verpflichte, sind als Gesetzgeber im Reichstage anznstellen, und über die wir uns ohne weiteres nicht hinwegsetzen dürfen. Aber weiter, meine Herren: die Bestimmung, wie sie hier eingestellt worden ist, läßt den Gesichtspunkt der Tierquälerei, der hier allein in Betracht kommt, vollkommen außer acht: er bezieht sich auf alle Einschränkungen des rituellen Schächtens nach jeder Richtung hin und kann sanitäre, veterinäre, ordnungspoli zeiliche Vorschriften, die unter Umständen durchaus, nöcrg sind ultd gar keinen Bezug auf die Tierquälerei haben, unmöglich machen. Und schließlich wird durch den Antrag — das hat der .Herr Staatssekretär schon zurückgewicsen — eingegrisfen in das StaatSkirchenrecht, es werden Verfafsungsbestimmnngen tangiert, die weit hinausgchen über die juristischen Aenderungen, die der Herr Kollege Gröber berührt hat. Ter Herr Kollege Gröber sagt: die Reichsgesetzgebung wird ausgedehnt schon durch die Fassung des 8 360 Ziffer 13 des Gesetzentwurfs. Ja, sie wird ausgedehnt auf einem Gebiet, das der Reichsgcsetzgebung verfassungsmäßig z.ugcwiesen ist, auf dem Gebiete, auf dem die Novelle -ich eben bewegt. Aber der Abs. 4 dehnt die ReIchsgesetzgebung aus ganz andere Fragen aus, auf Fragen des Staatskirchenrechts, die verfassungsmäßig nicht Reichssache sind. Ter Abs. 3 erweitert die Befugnisse der Religionsgesellschaften dem Standesrechte gegenüber. Derartige Berfassnngsfragen aber gelegentlich einer solchen Novelle aufrühren, das lehne ich ab. Meine .Herren, das sind die Gründe, die einen Teil meiner Fraktionsgenossen und mich bewegen, gegen den Antrag Gröber zu stimmen. Ob sich schließlich ein Weg finden läßt, den Bedenken der Herren dadurch entgegenzukommen, daß man die Ziffer 13 des § 360 überhaupt streicht, darüber wird sich in einem späteren Stadium der Verhandlungen reden lassen. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) Tr. Müller (Meiningen): Meine Herren, ich habe zunächst namens meiner politischen Freunde zn erklären, daß wir dem § 145 und dem § 360 Ziffer 13 in der Kommissionsfassung unsere Zustimmung geben werden. Strittig ist ganz allein

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