Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 52 (1911)
- Issue
- Heft 3 (19.1.1911)
- Date
- 1911-01-19
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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19. Januar 1911__ der Abs. 3, der durch den Antrag des Herrn Kollegen Gröber in die Gesetzesvorlage hineinkommen soll. . Meine Herren, es steht fest, daß die große, die erdrückende Mehrheit des Reichstags unter keinen Umständen in die religiösen Rechte deutscher Staatsangehöriger eingreifen will. Infolgedessen kann nach unserer Üebcrzeugnng die Frage mit vollkommener Objektivität ohne jede Parteipolemik behandelt werden. Ich bedaure es von diesem Standpunkt aus, daß Herr Kollege Graes hier Vorgänge aus der Kommission in einer Weise polemisch verwandt hat, die meiner Anschauung nach nicht bloß die Mißbilligung nach der bekannten Praxis des hohen Hauses hätte finden müssen, sondern direkt unrichtig ist. Ter Herr Kollege Graes — so wurde mir gesagt — hat es so dargestellt, als wenn es erst eine Verwarnung des „Vorwärts" gewesen wäre, die uns bestimmt hätte, eine gewisse Richtung in der Komnnssion einzuhallen. Ich konstatiere demgegenüber, daß ineine politischen Freunde von Anfang an in der Kommission dem Antrag Gröber zugestimmt haben. (Sehr richtig! in der Mitte.) — Herr Kollege Gröber bestätigt mir dies ausdrücklich. — Wir haben lediglich die Erklärung abgegeben, daß wir unsere definitive Stellungnahme gegenüber dem Anträge Gröber dem Plenum und der Fraktion überlassen müßten. Das ist eine Reservation, die jeder Abgeordnete, jedes Mitglied einer Kommission stets abgeben muß, die aber in keiner Weise mit dem übereinstimmt, was Herr Kollege Graes behauptet hat, als hätten wir erst durch Einflüsterungen und Verwarnungen von außen uns irgendwie beeinflussen lassen. Unsere Stellungnahme war von Anfang an in der Kommission klar: wir haben in beiden Lesungen dem Anträge Gröber zugestimmt. Meine Herren, wir werden auch der Versuchung widerstehen, fremde Materien in die Sache hineinziehen zu lassen, z. B. den Toleranzantrag. Ich kann aber die neugierige Frage des verehrten Herrn Kollegen Wagner nicht ganz unbeantwortet lassen. Er hat gefragt, wie wir eigentlich unsere Haltung zum Toleranzautrag in Einklang bringen könnten mit unserer Haltung in der Kommission zürn Anträge Gröber. Ja, meine Herren, ein Widerspruch ist in unserer Haltung in keiner Weise vorhanden, im Gegenteil. Wir haben den §8 1 bis 4 des Toleranzantrages des Zentrums seinerzeit in der uns vorgcschlagenen Fassung zugestimmt, weil wir der Meinung waren, daß die religiösen Individualrechte der deutschen Staatsangehörigen in einem derartigen Gesetze sestgestellt werden könnten. Unsere ganze Opposition gegen den Toleranzantrag des Zentrums hat sich gerichtet gegen die Bestimmungen bezüglich der religiösen Gesellschaften im zweiten Teile des Antrages. Das war der große Streitpunkt, um den es sich handelte! Also ein Gegensatz zwischen unserer Haltung hier und der Haltung gegenüber dem Toleranzantrag ist in keiner Weise vorhanden. Ich muß noch mit einigen Worten auf die Erklärungen des Herrn Staatssekretärs in der heutigen Sitzung zurückkommen. Die Erklärungen des Herrn Staatssekretärs waren eigentlich etwas unklar. Ich möchte ihn ausdrücklich ersuchen — wenn irgend möglich —, sie etwasklarer zu gestalten. Sie waren nämlich nach zwei weiten hin unklar und sogar widerspruchsvoll. Ter Herr Staatssekretär hat zunächst erklärt: „soweit ich es zu beurteilen vermag, würde der ganze Gesetzentwurf durch Annahme des Antrags Gröber gefährdet, und die verbündeten Negierungen würden diesen Teil der Vorlage wohl als unannehmbar bezeichnen müssen". Ich fasse das also so auf, daß nur der Teil über die Tierquälerei unannehmbar für die Regierung wurde, daß aber die anderen Teile — und es handelt sich ja um eine große Reihe verschiedener Materien — auch für die verbündeten Regierungen annehmbar sind, wenn der Antrag Gröber angenommen wird, sodaß also der Teil über die Tierquälerei einfach ausgeschaltet werden könnte. Ich nehme also an, daß auf die anderen Teile der Vorlage dieses Unannehmbar der Regierung keinen Einfluß haben soll, sodaß, wenn der Antrag Gröber nun bleiben würde und die verbündeten Regierungen ihn nicht annehmen könnten, folgende Rechtslage entstehen würde: es würden dann die §§ 145b und 360 Ziffer 13 mit dem Abs. 3 ausscheiden. Tie anderen Bestimmungen aber wären für die verbündeten Re- Der ASraellt. gierungen annehmbar. Ich möchte ausdrücklich eine Erklärung seitens des Herrn Staatssekretärs erbitten, ob diese meine Auslegung richtig ist oder nicht. Meine Herren, ich bin dem Herrn Staatssekretär sehr dankbar, daß er die Feststellung gemacht hat, die für uns von der größten Bedeutung ist, was auch immer das Schicksal dieser Vorlage sein wird, nämlich die, daß das Schächten als solches keine Tierquälerei im Sinne des § 145b ist. Ich habe vorhin davon gesprochen, daß die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs in dieser Beziehung nicht ganz ohne Widerspruch waren. Auf der einen Seite hat er in sehr dankenswerter Weise die Verdunkelung — der Herr Kollege Graes möge mir das erlauben —, die dieser gegenüber der Situation in der Kommission versucht hat, scharf zurückgewiesen. Ich kann das auch nur vollständig unterstützen, was der Herr Staatssekretär und was eben Herr tzeinze auch ausgesührt hat. Es ist allerdings festgestellt worden in der Kommission — auf Seite 5 des Kommissionsberichtes ist das ausdrücklich vermerkt —, daß Einstimmigkeit darüber bestand, daß, wie der Herr Staatssekretär ganz richtig sagte, von keiner Leite, auch nicht von dein Herrn Kollegen Graes, ein Widerspruch erhoben wurde gegen die Auffassung, daß das Schächten als solches keine Tierquälerei im Sinne des § 145b darstellt. „Tann könnten Anordnungen zur Verhinderung des Schächtens auch Nicht als Anordnungen zur Verhütung der Tierquälerei -angesehen werden", heißt es im Berichte. Das wäre eine ganz klare Rechtslage, die uns befriedigen würde, wenn llicht der Herr Staatssekretär in dem weiteren Verfolg seiner Ausführungen dem Sinne nach anders sich ausgesprochen hätte. Tie Rede des Herrn Staatssekretär lvurde auf der linken Seite so aufgefaßt, als wenn er sagen wollte, daß, wenn sich Schlachtmethoden in der Zukunft finden ließen, die besser wären, dann das Schächten als solches auch als „Tierquälerei" angesehen werden könnte. Es wäre also mit diesen Ausführungen des Herrn Staatssekretärs im wesentlichen das, was er selbst gegenüber dem Herrn Kollegen Graes festgestellt hat, wieder gewissermaßen ausgclöscht, ins Wanken gebracht. Ich möchte den Herrn Staatssekretär deshalb dringend bitten — es wird das für unsere Tchlußabstimmung von großem Einfluß sein —, volle .Klarheit darüber zu erbringen, ob er auf dem Standpunkt, so wie er in dem Berichte festgelegt wurde und wie er ganz klar von ihm zuerst festgelegl wurde, oder ob das, was ich eben festgestellt habe, was aus dieser Seite des Hauses aus den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs entnommen werden könnte, von ihm gewollt ist. Meine Herren, wir haben dem Antrag des Zentrums aus Einsetzung dieses Abs. 3 zugestimmt aus dem ganz einfachen juristischen Grunde, weil er uns eine authentische Interpretation des Begriffs der Tierquälerei bezüglich des Schächtens brachte, und der §err Staatssekretär hat ja im ersten Teil seiner Ausführungen gerade das subjektive Moment scharf betont, das darin beruht, daß ein Töten aus religiösen Motiven heraus nie ein „boshaftes Quälen" oder eine „rohe Mißhandlung" bilden kann. Also was wir unter allen Umständen von seiten der Regierung verlangen müssen, ist Klarheit über ihre Stellungnahme, wie sie leider hellte durch die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs im zweiten Teil wesentlich getrübt worden ist. Ter sächsische Vorgang zeigt ja recht bezeichnend, daß eine Regelung der Materie absolut notwendig ist. Es war mir sehr interessant gegenüber den Ausführungen des Herrn Kollegen Graes, daß diese Begründung der Aufhebung des Schächtverbots ili Sachsen, die ich vor mir liegen habe, an zwei Stellen ausdrücklich konstatiert, daß in ganz Teutschland das Schächtverbot beseitigt ist. (Zuruf rechts.) Nun haben sowohl der Herr Kollege Graes wie der Herr Kollege Gröber behauptet, daß das in Neuß nicht der Fall sei, und ich muß mich wundern, daß eine io heile Regierung, wie die sächsische, das nicht gewußt habe. Ich muß daher annehmen, das; die Behauptung der sächsischere Regierung die richtige ist. Wenn das aber der Fall ist, so ist meiner Meinung nach die sächsische Regierung auf gesetzlichem Wege gewesen: denn ich bezweifle, ob eine landesgesetzliche Bestimniung, die ein allgemeines Schächtverbot enthält, jetzt überhaupt noch zulässig ist. Ich behaupte, daß, wenn die Auslegung, die ich vorhin dem Kommissionsbericht gegeben habe. Seite 23. No. 3 richtig ist, und wenn die Verbündeten Regierungen ausdrücklich die Auffassung der erdrückenden Mehrheit der Kommission billigen — der Widerspruch einer ganz kleinen Partei ändert daran nichts —, dann für ein derartiges allgemeines Schächtverbot eine geschliche Basis in Teutschland nicht mehr besteht. (Zuruf aus der Mitte: Sanitätspolizei!) Ja, meine Herren, „unter dem Deckmantel der Sanitätspolizei" wird mir zugerusen. Nach meinet Ansicht können bie sanitätspolizeilichen Bestimmungen nicht über eine derartige klare rcichsgesetzliche Grundlage hinausgehen. Das wäre eine Umgehung des Gesetzes! Es kann durch eine derartige landesgesetzliche Sanitätspolizeiverordnnng nicht der übereinstimmende Wille des Reichsgesetzgebers annulliert werden. (Zustimmung links.) Alles in allem: ich bin der Meinung, daß nicht der Wortlaut der Bestimmung, die Form das wesentliche ist, sondern der materielle Inhalt der Bestimmung! Nun hat der Herr Abgeordnete Heinze uns bereits die Möglichkeit in Aussicht gestellt, daß wir uns vielleicht über irgend einen Wortlaut einigen können. Jedenfalls müssen wir aus allen diesen Gründen zunächst an der Kommissioussassung festhalten, und wir bitten Sie daher jedenfalls zunächst, d. h. bis die ganze Rechtslage nach der prinzipiellen Seite klar ist, den Antrag der Kommission anzunehmen. (Bravo! links.) Tr. Lisco, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichsjustizamts, Bevollmächtigter zum Bnndesrat: Der Herr Abgeordnete Dr. Müller (Meiningen) hat zwei Einwendungen gegen meine Ausführungen erhoben. Ich hatte ausgeführt, daß das Schächten als solches nicht unter die Strasvorschrift des § 145 b falle, und dabei bemerkt, daß unmöglich als boshaft oder roh handelnd angesehen werden könne, wer bei der Befolgung der Schächtvorschriften religiösen Pflichten genüge. An einer späteren Stelle habe ich dargelegt, daß im Laufe der Jahre eine Vervollkommnung der Schlachtmethoden zur Beseitigung oder Verringerung der Leiden der Tiere ilicht ausgeschlossen sei, und daß es nicht gebilligt werden könne, jeden Eingriff in die Schächtvorschriften für unmöglich zu erklären. Wenn der Herr Abgeordnete in diesen Ausführungen einen gewissen Widerspruch erblickt, so kann ich dem nicht verpflichten. Tenn ich habe bei meinen gesamten Ausführungen uneingeschränkt daran feftgchalten, daß das Schächten als religiöser Akt als Tierquälerei aus 8 b nicht bestraft werden kann. Der Herr Abgeordnete Tr. Müller (Meiningen) hat mich weiter um eine nochmalige Erklärung gebeten, welches die Folgen der Annahme des Abs. 3 8 360 sein würden. Ja, meine Herren, die Folge der Annahme des Abs. 3 würde sein, daß oie ganze Regierungsvorlage in allen Teilen fällt; denn es handelt sich um einen einheitlichen Gesetzentwurf, und in diesem Gesetzentwurf würde der für unannehmbar erklärte Abs. 3 des 8 360 stehen. Wenn also dieser Abs. 3 in die Vorlage hineinkommt, so ist damit meines Erachtens der ganze Gesetzentwurf unannehmbar. Wird dagegen der Abs. 3 oder auch die ganze Nr. 3 der Vorlage gestrichen, so würde ich — in Ucbereinftimmung mit der Stellungnahme meines Herrn Amtsvorgüngers zn der Frage der Ausscheidung einzelner Teile der Vortage — keine Bedenken tragen, gtricfytooffl beit übrigen Seil der Gesetzesvorlage den verbündeten Negierungen zur Annahme zu empfehlen. Ich hoffe, nunmehr recht verstanden zu sein. (Zuruse: Ja!) Es folgten kürzere Ausführungen für den Antrag Gröber von seiten der Abg. F r o h m e (Soz.), Dr. Hoeffel (Reichspartei), Dr. von Dziembowski-Panian (Pole), dagegen von selten der Abg. Werner (Antisemit) und Siebend ärger (Kons.). Die Verhandlung endete mit der Annahjme des Antrags Gröber. Dagegen stimmten außer den Antisemiten nur die Konservativen und die Minderheit der Reichspartei und der Nationalliberalen.