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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 21

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 21)
Language
German
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19. Januar 1911 kommen, sondern daß. in dieser Sache Ruhe einträte durch die Gestattung desjenigen Gebrauches, welcher der religiösen Neberzeugung eines Teiles unserer Mitbürger entspricht. (Sehr richtig! in der Mitte.) Wie wird nun die Frage im Ausland behandelt? Man dars doch auch fragen, wie sich andere Völker und Staaten zu der Sache stellen. Ta kann man mit Ausnahme der Schweiz kein Beispiel anführen, daß ein Schächtverbot ergangen ist. In der Schweiz ist im Jahre 1893 durch ein Referendum mit 191527 Stimmen gegen 127101 Stimmen das Schächtverbot in die Bundesverfassung als Art. 25 bis ausgenommen worden. Tie leitenden Behörden der Schweiz waren aber entgegengesetzter Ansicht — dies hervorzuheben, halte ich für meine Pflicht —, und die betreffenden leitenden Behörden der Schweiz.haben es auch unterlassen, auf Grund dieser Verfassungsbestimmung Ausfichrnngsvorschriften ergehen zu lassen. Das zeigt, wie in jenen Negierungskreisen die Auffassung über das Schächten ist. Tie übrigen Staaten aber, Frankreich, England, Italien, Oesterreich, haben kein Schächtverbot. Bei uns in Teutschland haben es nur ein paar kleine und kleinste Bundesstaaten und ein paar Stadtschlachthausordnungen, während alle größeren Bundesstaaten entweder von Anfang an kein Schächtvcrbot erlassen oder, wie Sachsen, es wieder znrückgenommen haben. Ich meine, cs ist doch endlich an der Zeit, daß diese Frage dadurch zur Ruhe kommt, daß wir in dem Moment, wo von den verbündeten Regierungen die Gefahr einer Legitimation der einzelnen bundesstaatlichen Gesetzgebungen zum Erlaß eines Schächtverbots hervorgerufen wird, eines Schächtvcrbots, das gar nicht im Willen der verbündeten Regierungen liegt, derselben entgegentreten, damit nicht { irgendwelche Bundesstaaten und Stadtgemeinden in Versuchung geführt werden, auf Grund irgendwelcher vielleicht vorübergehend aufzubringender Mehrheit in ihren Staats- und Stadtparlamenten eine Bestimmung zu erlassen, die vom Standpunkt der Freiheit und des gleichen staatsbürgerlichen Rechts nur verworfen werden kann. (Lebhaftes Bravo in der Mitte.) Tr. Liseo, Wirklicher Geheimer Rat, Staatssekretär des Reichsjustizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, der Herr Abgeordnete Gröber hat mit Recht vermutet, daß meine im Anfang der Sitzung gemachte Bemerkung sich auch auf die Nr. 3 dieses Gesetzentwurfs bezogen habe, auf das Schächten. Meine Herren, bereits bei den Verhandlungen in der Kommission habe ich dringend davor gewarnt, die Frage des Schächtons im weiteren Umsang in die Erörterung zu ziehen, als es nach dem Inhalt der Vorlage geboten sei. Es ist in der Begründung der Vorlage als ganz zweifellos anerkannt worden, daß das Schächten als solches nicht unter die Strafvorschrift des § 145 b fällt: (hört! hört! links) denn cs kann unmöglich als boshaft oder 'als roh handelnd angesehen werden, wer bei der Befolgung der Schächtvorschriften religiösen Pflichten genügt. Meine Herren, diese Ansicht ist in der Kommission allseitig gebilligt worden, und ich kann in der Beziehung dem, was der Herr Abgeordnete Graes eben ausgcführt hat, nur entgcgentretcn. (Sehr richtig! links und in der Mitte.) Wenn nun aber jetzt über diese Vorschrift hinaus vorgeschlagen wird, jeden Eingriff der Landesgesetzgebung in die rituellen Vorschriften über das Schächten für unzulässig zu erklären, so habe ich bereits in .der Kommission — und damit komme ich auf das, was der Herr Abgeordnete Gröber vorhin bemerkt hat — ausgeführt, daß damit der Rahmen dieses Notgesetzes erheblich überschritten wird. Auch wird damit eine Frage zur Erörterung gestellt, die notwendig tiefgehende Gegensätze aus Gebieten wachrufen muß, die sich nicht nur auf Rechtsfragen beziehen. Fragen solcher Art sollten aus der Erörterung der vorliegenden Novelle von vornherein serngehalten werden. Meine Herren, aber auch sachlich muß ich den von Ihrer Kommission beschlossenen Abs. 3 zu § 360 Nr. 13 für im hohen Grade bedenklich erachten. Soweit ich die Auffassung der verbündeten Regierungen zu beurteilen vermag, so werden diese nicht bereit sein, einer solchen Vorschrift ihre Zustimmung zu erteilen: (hört! hört! und bravo! bei der Wirtschaftlichen Vereinigung) durch Annahme des Kommissiousanirags würde nach meiner Meinung der ganze Gesetzentwurf ans das ernsteste gefährdet werden, und, ich glaube, die Regierungen würden diesen Teil des Gesetzentwurfs für unannehmbar halten. Nach dem Zusatz zu § 360 Nr. 13 sollen alle landesrechtlichen Bestimmungen für unzulässig erklärt werden, die irgendwie in die rituellen Vorschriften einer Religionsgemeinschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen. Ich muß ganz davon absehen, daß diese Borschrist weit über das hinausgeht, was damit bezweckt wird: denn die Antragsteller haben nur das rituelle jüdische Schächten im Äuge. Tie Vorschrift bezieht sich aber nach dem Wortlaut des Abs. 3 allgemein auf rituelle Vorschriften von gar nicht anerkannten oder zugelafsenen Religionsgemeinschaften. Ter Herr Abgeordnete Gröber hat vorhin selbst bei seiner Rede auf die Schutzgebiete hingewiesen und, wenn ich recht verstanden, ausgeführt, daß, wenn jetzt im Jnlande solche Vorschriften erlassen würden, diese dann auch in den Schutzgebieten zur Anwendung gelangen werden. Meine Herren, die Hauptsache ist, daß, die Frage noch gar nicht geklärt ist, ob nicht beim Schächten deni Tiere Schinerzen bereitet werden, die sich bei _Der Mraellt. anderen Schlachtmethoden vermeiden lassen. Aber auch wer dies verneint, wird nicht behaupten können, daß eine Vervollkommnung der Schlachtmethoden zur Beseitigung oder Verringerung der Leiden der Tiere im Lause der Jahre ausgeschlossen sei. Es kann auch nicht gebilligt werden, daß jeder Eingriff in die Schächtvorschriften schlechterdings für unmöglich erklärt wird. Eine vollständige Ausschaltung der Staatshoheit gegenüber den rituellen Vorschriften einer Religionsgemeinschaft muß also schon aus prinzipiellen Gründen für unzulässig erklärt werden. (Sehr richtig! bei der wirtschaftlichen Vereinigung.) Meine Herren, auch noch auf einen anderen Punkt muß ich Hinweisen. Dem Reiche — damit komme ich ans das Versassungsbedenken — dem Reich unterliegt die Gesetzgebung über das Strafrecht. Wie es danach gewisse .Handlungen für strafbar erklären kann, so ist es andererseits auch befugt, andere Handlungen für straflos zu erklären. Doch darüber geht der von Ihrer Kommission gemachte Zusatz hinaus. Er verbietet allgemein jeden Eingriff der Landesgesetzgebung in die rituellen Vorschriften einer Religionsgosellschaft. Tie Verhältnisse des Staates zu den einzelnen Religionsgesellschaften unterliegen aber der landesgesetzlichen Regelung. Somit enthält die Vorschrift einen Angriff in das landesrechtliche Kirchenftaatsrecht. Auch aus diesem Grunde kann ich die Zustimmung der verbündeten Regierungen zu deni vorgeschlagenen Abs. 3 des § 360 Nr. 13 nicht in Aussicht stellen. Ich will hierbei hervorheben, daß die Reichsregierung in keiner Weise einen Anlaß hat oder beabsichtigt, in die religiösen Gepflogenheiten einer Religionsgemeinschaft einzugreifen, aber aus den von mir entwickelten Gründen muß ( ich Sie doch bitten, wenn Sie auf das Zustandekommen des Gesetzes Wert legen, den mehrerwähnten Absatz zu streichen. Nun komme ich noch auf einige Ausführungen des Herrn Abgeordneten Gröber betreffs des § 360 Nr. 13. Wenn ich ihn recht verstanden habe, hat er ausgcsührt, es würden mit dem § 360 Nr. 13 den Landcsbehörden neue Befugnisse eingeräumt, und er hat im weiteren Verlaufe seiner Ausführungen gemeint, daß damit das Reich bereits selbst in das Polizcirecht der Einzelstaaten eingreife. Wer die Begründung des (Gesetzentwurfs liest, wird indessen wohl zugeben müssen, daß das nicht die Absicht der verbündeten Regierungen gewe,en ist und auch nicht hat sein können. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist ausdrücklich benierkt, es solle hier nur ein einheitlicher Strafrahmen geschaffen werden für solche Verordnungen, die nach Landesrecht gegeben werden. Ob die Landespolizei befugt ist, eine solche Verordnung zu erlassen, das muß nach Landesrecht beurteilt werden: ist aber eine solche Verordnung in zulässiger Weise nach Landesrecht erlassen, dann sollte ein einheitlicher Strafrahmen vorhanden sein. Streichen Sie einmal in Gedanken den § 360 Nr. 13 aus der Verlage heraus, so werden Sie sich überzeugen: es bleibt trotzdem dem einzelnen Staat die Befugnis, gewisse Polizciverordnuilgen zu erlassen und gewisse Strafen festzii-- jetzen, wenn und soweit dies nach Landesrecht zulässig ist. Haben Sie gleichwohl Bedenken gegen die Vorschrift des § 360 Nr. 13 und seine etwaige Tragweite, so gebe ich anheim, neben dem Abs. 3 die ganze Vorschrift des § 360 Nr. 13 überhaupt zu streichen: es würde dann immer die Befugnis der Landesbehörden bestehen bleiben, soweit das Landesrecht sie dazu ermächtigt, derartige Bestimmungen zu treffen. Ich bitte Sie, um mich noch einmal zusnmmenzusassen: streichen Sie, um überhaupt den Gesetzentwurf zustandekommen zu lassen, den Abs. 3 über die rituellen Vorschriften: und ich gebe für den Fall, daß Sie es vorziehen, anheim, auch den neu eingestellten § 360 Nr. 13 der Vorlage zu streichen. Tr. Wagner (Sachsen), (konservativ): Ich hoffe zunächst aus eine freundliche Aufnahme, wenn ich Ihnen ankündige, daß ich sehr kurz reden werde. (Zustimmung.) Ich hätte nicht geglaubt, daß man zu der Sache so lange Reden halten würde. Ich werde, wie immer, kurz reden, kurz aber richtig. (Große Heiterkeit.) Auch wir haben — das möchte ich dem Herrn Kollegen Gröber entgegnen — Achtung vor wahrer Frömmigkeit, gleichgültig, in welcher Religion sie sich findet; wir haben Lichtung vor der Neberzeugung insbesondere der orthodoxen Juden, die festhalten an dem Glauben ihrer Väter. Auch wir wünschen, daß nicht ohne zwingende Not Bestimmungen getroffen werden, die Teutsche in ihren religiösen Empfindungen verletzen, und wir wünschen, daß in den deutschen Bundesstaaten, die hierfür allein zuständig sind, auch demgemäß verfahren wird. Allein darum handelt es sich hier gar nicht. Wird die Bestimmung gestrichen, die die verbündeten Regierungen soeben für unannehmbar erklärt haben, so ist damit das Schächten in alle Wege nicht etwa verboten. Es ist eine ganz andere Frage, die beute zur Tiskussion gestellt ist, als die in den früheren Sessionen des Reichstags: im Jahre 1887 und zweimal tut Jahre 1899. Damals war die Frage: soll das Schächten von Reichs wegen verboten werden? Ter Reichstag lehnte eilt solches Einschreiten ab. Ich will aus den damaligen Verhandlungen nur zwei Äußerungen von fortschrittlichen Herren erwähnen, weil ich aus die Herren vom Fortschritt in dieser ^elle 21 No. 3 Beziehung noch eine kleine Hoffnung gründe. Herr Schräder sagte am 25. April 1899: An erster Stelle ist nicht zu verkennen, daß im Grunde das Reich noch nicht einmal kompetent wäre zum Erlaß einer solchen Vorschrift: es ist das eine Sache der inneren Verivaltung. Und der Herr Kollege Eickhoff sagte: Ich bin der Ansicht des Herrn Kollegen Schräder, daß die Landesgesetzgebung hier der richtige Weg wäre. Das Zentrum allerdings stellte sich auch damals, wie immer, auf den Standpunkt, den sein damaliger Führer Tr. Lieber aussprach: Für uns ist und bleibt unübersteiglich die Schranke des Eingriffs in religiöse Satzungen Tas Zentrum ist sich in diesem Punkt stets konseuqcnt geblieben. Meine Herren, ich bin eigentlich erstaunt, daß diese Frage bei diesem Notgesetz wieder zur Tcbatte gestellt worden ist. Wir haben eine Bestimmung neu getroffen dahin, daß wegen Tierquälerei bestraft wird, wer Tiere „boshaft" quält oder „roh" mißhandelt Nun kann kein Zweifel darüber sein — das muß ich gegenüber dem Herrn Kollegen Graes feststellen —, daß das Schächten an sich eine Tierquälerei im straf rechtlichen Sinne, im Sinne dieser Bestimmung nie und nimmer sein kann, weil niemand „roh" und „boshaft" handelt, wenn er, um religiösen Satzungen zu entsprechen, eine bestimmte Art des Schlachtens beobachtet. Selbstverständlich kann man aber, wenn man will, bei Gelegenheit des Schächtens, insbesondere bei den Vorbereitungen, die Tiere auch aus einer rohen oder boshaften Gesinnung heraus mißhandeln, und das siele dann allerdings unter § 145b. Aber daß das Schächten an sich nicht unter den Begriff der Tierquälerei im Sinne von § 145 b fällt, tvie wir ihn hier normiert haben, ist gewiß. Das ist auch in der Kommission festgestellt worden, und ich erinnere mich keines Widerspruchs dagegen. Jedenfalls hegt die große Mehrheit dieses Hauses in dieser Richtung keinerlei Bedenken. Wenn aber feststcht, daß das Schächten an sich keine Quälerei im Sinne des Strafrechts ist, dann können selbstverständlich auch Anordnungen zur Verhinderung des Schächtens nicht als Anordnungen zur Verhinderung der Tierquälerei in strafrechtlichem Sinne angesehen werden. Deshalb bin ich erstaunt, daß diew Frage in dieser Session bei einem Gesetze, das uns schon in der vorigen Session beschäftigt hat, noch angcr.gt worden ist. Wie war denn die Sachlage in der vorigen Session? Wir wurden ja damals nur durch die Geschäftslage verhindert, die Vorlage zu verabschieden. Ta waren wir über die Bestimmungen der Tierquälerei alle einige geworden, und von keiner Seite war irgendwie der Gedanke laut geworden, es könne durch die neuen 'Normen irgend etwas zum Nachteil der religiösen Empfindungen der Israeliten geändert werden. In der jetzigen Session aber wurde — ich muß sagen: ich bedaure das — die Sache durch einige der Herren Rabbiner überhaupt erst über die Bewußtseinsschwelle der Kommission gebracht: und nun erst dachten einige der Herren darüber nach und glaubten, daß hier eine Gelegenheit sei, eine Art Toleranzantrag im kleinen in unsere Gesetzgebung hineinzubringen. Es handelt sich hier, wie per Herr Staatssekretär eben ausführte, um eine viel weittragendere Frage als die des Schächtens: es handelt sich nach der Fassung der Bestimmung um das Verhältnis zwischen Staatsgewalt und Kirchengewalt, um ein Verhältnis, dessen Regelung nach den Grundlagen unserer Verfassung der Landesgesetzgebung überlassen ist. Es wird hier in einem bestimmten Punkte verfügt, daß Kirchengewalt über Staatsgewalt gehen soll. Tas hat unübersehbare Konsequenzen -— ex ungue leonem! Tie Haltung des Zentrums ist mir durchaus verständlich, aber die Haltung der Fortschrittlichen Bolkspartei ist es mir nicht. Beim allgemeinen Toleranzantrag hat sich der Fortschritt das letzte Mal ablehnend verhalten: auch in der ersten Lesung der gegenwärtigen Novelle in der Kommission, wie Herr Graes vorhin erwähnte — ich kann ja darauf zurückkommen, nachdem das einmal erwähnt worden ist: sonst vermeide ich es, auf Vorgänge in der Kommission znrückzukommen —, hat er dieselbe Haltung eingenommen. Ich würde außerordentlich dankbar sein, wenn Herr Kollege Müller (Meiningen) ausführen würde — erkläret mir, Graf Oerindur, diesen Zwiespalt der Natur! —, wie die Fortschrittliche Volks- Partei dazu gekommen ist, in der zweiten Lesung wieder an die Seite des Zentrums zu treten, wie sie sich jetzt für diesen Toleranzantrag begeistern kann, wie sic das in Einklang bringen will mit ihrer Haltung Wm letzten allgemeinen Toleranzantrag. Ja, wenn man die Sache lediglich vom strafrechtlichen Gesichtspunkte aus fassen könnte, läge es anders. Darüber, was strafbar ist, hat selbstverständlich das Reich die Kompetenz, und der leider verstorbene Herr Kollege Schmidt (Marburg) hatte in der Richtung das rechte Gefühl, als er in der Kommission beantragte: „die Behandlung von Tieren nach rituellen Vorschriften ist straflos." In dieser Fassung könnte man gegen den Antrag staatsrechtliche, verfassungsrechtliche Bedenken allerdings nicht geltend machen. Tas Reich machte dann nur von seiner Kompetenz Gebrauch, indem

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