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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Der Mraeltr. Seite 19 No. 3 19. Jmuar 1911 insbesondere aber von Personen, welche das Gewerbe nicht erlernt haben, aus folgenden Gründen: __ Tas nötige ordnungsgemäße Ansbluten der Schlachttiere wird häufig durch Starrkrampf und Aushebung jeder Herztätigkeit 5 bis 15 Minuten und länger verhindert, im Moment des Schusses zrehen sich die Füße starr zusammen, häufig sind Bemühungen im oben angeführten Zeitraum ohne Erfolg. Einzelne Adern bluten nach eingetrctcner Bewegung dann nicht mehr aus. Eine Ader mit einer Länge von 10 Zentimeter, mit Blut gefüllt, kann, hauptsächlich bei wärmerer Witterung, die daran liegenden Fleischteile zum Verderben bringen. Tas Fleisch durch Schußapparat getöteter Tiere leidet und hat nie die Festigkeit und Tauer und ist, da weniger rein ausgcblutet, von dunkler Farbe, geht leicht ähnlich dem Wildfleisch in Schwammigkeit über und führt somit wesentlich zum Mißlingen von Tauerwaren. Durch den Schuß und Pulveraeruch geht der Brägen, auch die Kopfpartie, durcb schlechten Geschmack verloren. Tie Kugel ist häufig infolge Zuckens des Tieres ins Rückenmark, auch schon in den Kamm emcedrungen, auch Gefahr für Menschenleben ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen." Ick w>'ll auf die hier berührten technischen Einzelheiten nicht eingehen, ich will nur auf diese gutachtlichen Aeußerungen von sachverständigeir Praktikern Bezug nehmen. Run spielen in den Gutachten, die gegen das Schächten gerichtet sind, eine besonders große Rolle die Behauptungen über die lange Tauer "des Todeske.mpfcs der geschächtcten Tiere, und das ist auch eine Frage, die sehr ernst zu nehmen ist, selbstverständlich. Aus den zahlreichen Gutachten, die wir in früheren Jahren und neuerdings bekommen haben, möchte ich deshalb eine Anzahl Aeußerungen Mitteilen über die Tauer des Bewußtseins der Tiere nach dem Schächtschniit bis zur Empfindungslosigkeit der Tiere, und zwar Aeußerungen von Professoren und anderen wissenschaftlich hochgestellten Männern: Hoppe- Seyler-Straßburg sagt: Tas Bewußtsein nach vollzogenem Schächtschnitt dauert „ein paar Sekunden". Hermann-Königsberg: „In den ersten Stunden nach dem Schnitt" tritt schon Bewußtlosigkeit ein. Hensen- Kiel: 3 bis 5 Sekunden. Koester-Bonn: Sofort, sicher nach Sekunden. Prcyer-Jcna: Nach 5 Sekunden. Prof. Grützner-Tübingcn: In kürzester Zeit. Biedermann- Jena: Innerhalb kürzester Frist nach Anlegung des Schnittes. Goltz-Straßburg: „Sofort. — Ter Verlust des Bewußtseins wird durch die Schlachtmethode des Schächtcns mit derselben Sicherheit und Schnelligkeit erzielt, wie durch die Abtreunilng des Kopfes". Zreglec-Freiburg: In äußerst kurzer Zeit. Marschand- Marburg, jetzt in Leipzig: Fast unmittelbar nach der Turchtrennung der großen Halsgefäße. Place-Amsterdam: „Kaum einige Sekunden." — der Zweck einer schnellen Tötung, d. h. sobald als möglich vollkommene Bewußtlosigkeit zu erzielen, wird bei keiner anderen Methode besser erreicht". Richet-Paris: In 2, 3, 4 oder 5 Sekunden. Labordc-Paris: „Fast augenblicklich", v. Voit-München: „In kürzester Zeit". Lnndgreen- Stockholni: „Augenblicklich nach dem Schnitt". Ich kann Ihnen nicht alles vorlcsen: es ist nur ein Teil von dein, was aus den zahlreichen Gutachten z.u ersehen ist. Wenn Sie die Gutachten weiter verfolgen, so finden Sie noch eine ganze Reihe derartiger Aeußerungen. Nun wird namentlich von Personen, die das Schächten nicht oft mit angesehen haben, die überhaupt das. Schlachten von Tieren nicht kennen, über gewisse Erscheinungen beim Schächten Klage geführt. Ich möchte da vor allein die Bemerkung einschalten: das Schlachten eines Tieres hat überhaupt etwas Abstoßeiwes für jeden denkenden Menschen: das Schlachterist kein angenehmer Akt, das ist nichts, was einen sympathisch berühren könnte; die Tötung des Tieres mag gemacht werden, wie sie gemacht werden kann: es bleibt immer eine harte Notwendigkeit. angcnehin ist sie niemals! Nun, beim Schächten treten allerdings kurz nach dem Führen des großen Schnitt durch deu Hals Bewegungen zutage, krampfhafte Bewegungen, die auf unerfahrene Personen einen abstoßenden Eindruck macken. Tas zu leugnen, hat nran gar keinen Grund. Solche Leute nehmen an, das Jet ein Beweis von Schmerz, ein Beweis für die Fortdauer des Bewußtseins bei dem Tiere. Ich halte zwar das gegenüber den religiösen Bedenken nicht für durchschlagend; aber ich gehe auch ans diese Frage ein, weil ich es für zweckmäßig halte, die einander entgegenstehendeu Gutachten der Sachverständigen auch in bezug auf diesen Punkt vorzu- 1 ragen. Ta ist es — ich will hier nur die Hauptsachen mitteilen — speziell der Geheimrat Professor Tr. Dammann, Direktor der tierärztlichen Hochschule in Hannover, der in seinem Gutachten folgendes gesagt hat: „Wenn der medizinische Laie die krampfhaften Muskelkontraktionen, welche sich einige Zeit nach dem Turchschnciden der Kehle einstellcn, als Zeichen von Angst und Schmerz ansieht und durch sie, sowie durch das röchelnde Geräusch, welches der Strom der Lust in der durchtrennten Luftröhre erzeugt, unangenehm berührt wird, so erscheint das "begreiflich. Der medizinisch Gebildete muß aber wissen, daß die in dem sogenannten Todeskampfe eintretenden Konvulsionen nichts anderes als Reflexbewegungen der Muskelgebilde sind, welche unwillkürlich von dem verblutenoen, bewußt- und empfindungslosen Tiere ausgeführt werden und gerade das deutlichste Kennzeichen dafür liefern, daß das Bewußtsein bereits geschwunden ist." Ich will nicht nebenbei argumentieren auf die Gebräuche, die sich beim Abschlachtcn und Kochen mancher kleineren Tiere z'igen. (Sehr richtig! links.) Wie wird z. B. so ein Aal behandelt oder so ein Krebs, damit er recht schön rot aussieht! Wenn wir in diese Mißbräuche hineinleuchten wollten, so käme manches sehr Interessante zur Sprache; ich will mich aber nicht auf diesen Abweg verleiten lassen. Ich möchte nur aus dem Gutachten von Professor Gri'chner w Tübingen bem hohen Hause noch folgende Stelle mitteilen. Es wird da die Frage, ob das Tier so lauge Schmerzen habe, wie es sich bewegt, auf das allerentschiedenste verneint und dann gesagt: „Tie Bewegung hält eben außerordentlich viel länger an als die Empfindung. Jedermann weiß, wie lange z. B. ein geköpftes Huhn herumspringt und herumflattcrt. Tem kopflosen Rumpf aber Empfindung zuzuschreibcn, weil es sich lebhaft bewegt, das hat, soviel ich weiß, noch kein Urteilsfähiger getan." Meine Herren, wenn wir unter den zu Gunsten des Schüchtens abgegebenen Gutachten Männer von der wissenschaftlichen Bedeutung eines B i r ch o w, eines Professor Fick in Würzburg, eines Chauveau in Lyon, eines Z a n g g e r (Schweiz) lesen, so muß uns das doch recht zu denken Anlaß geben, lieber solche Gutachten kommt man nicht so leicht hinweg, und wenn sich hier Gutachten gegen Gutachten stehen, dann wird der Laie sich sagen": ich kann jedenfalls darauf keine Strafgesetzgebung bauen, (sehr richtig! in der Mitte) ickkann "daraufhin einen Eingriff in religiöse Gebräuche und Ueberzeugungen eines Teiles der Staatsbürger nicht rechtfertigen. (Sehr wahr! in der Mitte und links.) Tabei handelt es sich auck — ich muß das nochmals unterstreichen — zum Teil um Gutachten wissenschaftlicher Deputationen und Behörden. Unter den älteren Gutachten findet sich eins der Wissenschaftlichen Teputat'on für das Medizinalwesen in Preußen — xd) glaube, es ist aus dem Jahre 1397, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht: cs kann aber schon ein oder zwei Jahre älter sein —. Tiefes Gutachten erklärt das Schächten als die am wenigsten empfindliche Tötungsart. (Zuruf rechts: Tas Gutachten ist nicht veröffentlicht worden!) --- Toch, es ist auszugsweise in der Sammlung veröffentlicht worden. (Zuruf rechts: Aber die Gründe "sind geheim gehalten!) — Tie Gründe kenne ich natürlich nicht, konnte sie deshalb auch nicht vortragen; wenn ich sie wüßte, würde ich sie ruhig vortragen. — Neuerdings hat eiu Gutachten des Physiologischen Instituts der Universität Berlin, also einer ganz unparteiischen Institution, die nicht das geringste Interesse hat, so oder anders Stellung zu nehmen, die Erklärung abgegeben, daß sie dem Schächten den Vorzug vor allen anderen Schlachtarten gebe. (Hört! hört! in der Mitte.) Meine Herren, wenn da Gutachten abgegeben werden, in denen auf der einen Seite als Extrem die Behauptung steht: das Schächten ist die allerbeste Schlachtungsart, — auf der anderen Seite das Extrem: das ist die allergrausamstc Tötungsart, — dann brauche ich weder das eine noch das andere als maßgebend anzujehen, und ich komme doch nicht zu Verfolgungsgesetzen gegen das Schächten. (Sehr wahr! in der Mitte und links.) Und, meine Herren, wie ist es denn gekommen, daß die Königlich Sächsische Regierung vor wenigen Tagen ihr Schächtverbot aufgehoben hat? Ich habe aus glaubwürdiger Quelle die Nachricht, daß das geschehen sei auf Grund des Gutachtens der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, und vielleicht kann uns der sächsische Herr Bundesratsbcvollniächt-gte dieses Gutachten mitteilen. Sie werden doch der Universität Leipzig die volle Unparteilichkeit in dieser Frage nicht absprechen wollen. Wenn nun zahlreiche Männer der Wissenschaft, nachdem 50, 60 Jahre lang der Kampf fortgesetzt und alles denkbare Material über das Schächten zusammongetragen ist, doch zu einem Ergebnis zu Gunsten des Schüchtens kommen und daraufhin die sächsische Regierung ihre Verordnung aufhebt, so ist das ein Punkt, auf den wir Abgeordnete ein großes Gewicht legen müssen. Nun weiß ich wohl — damit will ich auf den Gedanken eingehen, den der Herr Kollege Eickhoff mit einem Zwischenruf angedeutet hat —, daß vielfach in dem Gutachten sich die Bemerkung findet, das Schächten selbst sei nicht zu beanstanden, aber die Vorbereitung zum Schächten, das Niederwerfen des Tieres, um das Tier in die Lage zu bringen, daß der Hals nach oben liegt und der Schnitt ohne Hindernis vollzogen werden kann, sei zu beanstanden. Was das betrifft, so wird nicht zu leugnen sein, daß hier zum Teil Ungchörigkeiten vorgekommen sind; das zu bestreiten hat leinen Zweck, umso weniger, als alle diese Borbereitungshandlungen nicht in die rituellen Vorschriften fallen. Tas anerkennen auch die Israeliten; sie haben gar nichts dagegen einzuwenden, daß man polizeiliche Vorschriften über die Vorbereitung des Schüchtens gibt, welche eine etwaige Verletzung des Tieres am Kopfe, wenn es hingeworsen Wird, zu verhüten geeignet sind. Ich habe hier eine der neuesten Verordnungen über die Behandlung des Schlachtend in Berlin vom 7. Dezember v. I. vom Polizeipräsidenten v. Jagow, also wenige Tage vor der sächsischen Verordnung. Ta finden sich Vorschriften über das Schlachten, über das Betäuben, über die Vorbereitung des Schüchtens, über die Personen, die das Schächten ausführen dürfen, und über die sonstige Behandlung der Tiere. Es wird vielleicht genügen, wenn ich daraus nur die Vorschrift hervorhebe: „Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Winden oder durch von der Schlachthofverwaltung genehmigte Vorrichtungen bewirkt werden und hat mit möglichster Schnelligkeit zu geschehen. Tie Winden und die dabei gebrauchten Ketten und Seile sollen haltbar sein, letztere auch stets geschmeidig gehalten werden. Während des Niederlegens ist der Kopf des Tieres gehörig zu unterstützen, damit er nicht auffchlägt." Eine wichtige Bestimmung ist, daß das Tier nicht zu lange in dieser qualvollen Lage liegen muß; deshalb schreibt diese Verordnung weiter vor: „Tas Tier darf erst in Gegenwart, des Schächters niedergelegt werden, der alsbald den Schächtschnitt auszuführen hat." Wenn man sich diese Bestimmungen vergegenwärtigt, dann muß man sagen: solange diese Vorschriften kingehaltcn werden, wird, soweit es menschenmöglich ist. eine unnötige Schmerzzufügung für das Tier vermieden. Es kann sich also nur darum handeln, daß diese Vorschriften durchgeführt werden, und da bereitet auch die Bestimmung, die die Kommission Ihnen vorschlägt, nicht das geringste Hindernis. Tie schließt nickt aus, daß diese uno, wenn Sie wollen, noch weitergehende, strengere Vorschriften über die Vorbereitungen des Schüchtens gegeben werden. Was nach der Richtung geschehen kann, wird von den Juden, wie gejagt, aüch gar nicht beanstandet. Für Sachsen ist in der neuen Verordnung, welche das Schächten zuläßt, eine ganz ähnliche Regelung über die Vorbereitung des Schüchtens wie in der Berliner Polizeiverfügung getroffen; ich will Sie aber nicht belästigen mit der Verlesung dieser Bestimmung, die im wesentlichen den gleichen Inhalt hat. Es ist auch interessant, daß der Leiter der Veterinärabteilung des Kaiserlichen Gesundheitsamts Geheime Regiernngsrat Professor Tr. Ostertag in seiner „Zeitschrift für Fleisch- und Milchhygiene" in einer Besprechung solcher ApMrate zum Niederlegen der Schlachttiere ausgesprochen hat: „Tie Konstruktion derartiger Niederlegeapparate ist überflüssig, da eine ungemein schonende Methode zur Niederlegung der Rinder in dem von Hartwig senior angegebenen Mederschnüren schon längst besteht." Ick will mich auf die technische Seite dieser Frage selbstverständlich gar nicht einlassen; das ist weder meine Ausgabe, noch die Aufgabe des hohen Hauses oder irgend einer anderen politischen Versammlung oder Behörde. Aber mir scheint doch so viel sicher zu sein: ein großer Teil der vielleicht nicht immer unbegründeten Klagen über Mißhandlung der Tiere beim Schächten bezieht sich auf Akte, die mit den rituellen Vorschriften gar nichts zu tun haben. Es kann den religiösen Bedenken der Israeliten Rechnung getragen werden und soll nach unserer Meinung Rechnung" getragen werden, auch wenn man die allerschärfsten Vorschriften für die Vorbereitungen des Schlichtens für geboten erachtet. Wenn man etwa noch weitere Bestimmungen treffen wolle, wenn man z. B. — das ist in den Kreisen meiner Freunde auch besprochen worden — dazu kommen wollte, zu sagen, es soll das Schächten in besonderen Räumen stattfinden, sodaß nur Personen, die eben extra dazu erscheinen und zugelassen werden, das Schächten mit ansehen können, — wenn man also auf gewisse Empfindsamkeiten Rücksicht nehmen will, so kann man das ja tun. In größeren Schlachthäusern macht das alles gar keine Schwierigkeiten. Sollte nach der Richtung irgend ein Wunsch bestehen, sollten die Polizei" behörden derartige Bestimmungen für angebracht erachten, — der Vorschlag der Kommission bildet kein Hindernis, und das genügt. Nun ist man aber — und das ist bezeichnend — zu anderen Bedenken gegen den Abs. 3 des Kommissionsvorschlages übergegangen. Wenn man etwas nicht will, dann quält man sich natürlich mit allerlei nköglichen und unmöglichen Bedenken ab. Das wissen tvir aus eigener Erfahrung. Wir machen es auch so, wenn wir etwas nicht haben wollen. (Heiterkeit.) Tas ist so eine allgemeine parlamentarische Erfahrung. (Heiterkeit.) Ich nehme niemand aus.(Zuruf.) — Ja, allzu menschlich! — (Heiterkeit.) So ist man denn auf ein seltsames Bedenken gekommen: aus ein Bersassungsbedenken. (Zurufe: Na! na!) Ein solcher Abs. 3 sei ein ungeheuerlicher Eingriff in die Selbständigkeit der Bundesstaaten. (Hört! hört!) Ein wahres Glück, daß das Königreich Sachsen schon vor der Erlassung der Novelle zum Strafgesetzbuch seine neue Verordnung erlassen hat! So kommen wir nicht in den Verdacht, daß tvir das Königreich Sachsen Niederdrücken und majorisieren wollen. Sachsen hat ja jetzt schon den Standpunkt eingenommen, den wir für

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