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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Sette 18. No. 3. Der Israelit. 1». Januar 1911 Ordnungen tatsächlich bestehen. Es ist das umso auffallender, daß eine solche Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1901 und eine andere vom 26. Juni 1903 ergangen ist, obgleich schon im Preußischen Allgemeinen Landrecht vom 5. Februar 1794 in den §§ 22 und 23 sich folgende Vorschriften befinden: „Einer geduldeten Kirchengesellschaft ist die freie Ausübung ihres Privatgottesdienstes gestattet. Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammenkünfte in gewissen dazu bestimmten Gemeinden und die Ausübung der ihren Retigionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche, sowohl in die'.m Zusammenkünften als in den Privatwohnungen der Mitglieder." In Preußen besteht ferner bekanntlich auch durch die Verfassung vom 31. Januar 1850 die Gewährleistung der Freiheit der Religionsausübung. Ich kann nicht einsehen, wie trotz dieser fundamentalen Bestimmungen das Oberverwaltungsgericht sagen kann: deshalb, weil im Schlachthauszwangsgesetz nichts Näheres über die Voraussetzungen der zulässigen Schlachtwcise sich findet, darf die Gemeinde auch beliebige, das Schächten verbleiende Bestimmungen erlassen. Solange noch solche Bundesstaaten und solche Gemeinden in Deutschland bestehen, welche Eingriffe in die Gewissensfreiheit der Israeliten vorschreiben, und solange sich noch manche starke Strömungen da und dort zeigen, ein solches Schächtverbot zu einem Reichsverbot zu gestalten — eine derartige Forderung habe ich erst kürzlich in einem Leitartikel der „Deutschen Tageszeitung" vom 28. Nov. 1910 gefunden, wo ein Reichsverbot des Schächtens gefordert worden ist —, ich sage, solange solche Strömungen von einflußreicher Seite vorhanden sind, so lange ist die Gefahr begründet, daß bei irgend einer Gelegenheit, wie das auch einmal in der Schweiz geschehen ist, eine Gesetzesbestimmung gegen das Schächten erlassen werden könnte, die das Schächten unmöglich machen würde. Dem entgegenzutreten haben wir nicht bloß aus den Verhältnissen des deutschen Reichs allen Anlaß, sondern wir haben dazu noch einen speziellen Grund in unserer Kolonialpolitik. Es ist nicht ohne Interesse, auf diesen Punkt aufmerksam zu machen. Man glaubt vielfach, daß sich die ganze Frage einer Berücksichtigung ritueller Vorschriften auf die Israeliten beschränke. Tas trifft nicht mehr zu, seit wir Schutzgebiete haben, weil die Mohammedaner auch sehr eingehende rituelle Vorschriften über das Schlachten haben, die ganz ähnlich sind den jüdischen Vorschriften. Je mehr nun die Zeit heranrückt, wo auch Mohammedaner in unseren Schutzgebieten deutsche Staatsbürger werden können, wird die Frage in unseren Schutzgebieten praktisch, ob derartige Vorschriften als zulässig zu gelten haben, oder ob etwa ein Eingriff auch in die religiöse Ueberzeugung dieses Teils unserer Schutzgebietseingesessenen vorgenommen werden darf. Ich null in dieser Beziehung Bezug nehmen auf Juynboll, Handbuch des islamischen Rechts, Leipzig 1910, Seite 175—178. Man wird mir vielleicht die Einwendung machen: welche Konsequenzen werden sich aus einer solchen Bestimmung für verschiedene Religionsgesellschaften einstellen? Darauf habe ich nur zu sagen, daß der Sinn dieses Kommissionsantrags, wie auch in der Kommission besprochen worden ist, der ist, daß die in den deutschen Staaten tatsächlich bestehenden, teils ausdrücklich, teils stillschweigend anerkannten Religionsgesellschaften sich dieses Schutzes erfreuen sollen. Wenn Sie etwa der Meinung wären, daß das in der Formulierung nicht genügend zum Ausdruck gebracht wäre — man kann ja darüber vielleicht verschiedener Ansicht sein —, so würde von seiten meiner politischen Freunde kein Hindernis entgegenstehen, das in einer Aenderung der Formulierung zum Ausdruck zu bringen. So, wie die Bestimmungen in jenen deutschen Bundesstaaten lauten, die durch ihre Vorschriften über das Schlachten tatsächlich das Schächten verbieten, bedeutet jedes derartige Verbot zweifellos eine schwere Beeinträchtigung jedenfalls der orthodoxen Juden, soweit cs sich um das deutsche Reichsgebiet handelt. Ich will die andere Fvage, wie es sich mit den entsprechenden Verhältnissen in den Schutzgebieten verhalte, als zurzeit nicht von großer praktischer Bedeutung beiseite lassen, will sie aber doch nicht unerwähnt gelassen haben. Man darf nun nicht etwa, was sich immer wieder in einer Reihe von Broschüren gegen das Schächten findet, gegen diese religiösen Bedenken geltend machen, daß es sich in Wirklichkeit nicht um eine religiöse „Vorschrift" der Israeliten, sondern höchstens um eine religiöse „Gewohnheit" handle. Ich kann als Jurist auf diesen Unterschied gar kein Gewicht legen; denn eine starke, durch Jahrhunderte, ja Jahrtausende hindurch festgehaltene Gewohnheit ist dem Juristen als Gewohnheitsrecht sehr wohl bekannt, und gerade der Jurist macht zwischen diesem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht und dem geschriebenen Gesetzesrecht keinen Unterschied. (Sehr richtig! in der Mitte.) Ich halte es aber auch für ganz falsch, einen solchen Versuch zu unternehmen und bei den betreffenden Stellen des Alten Testaments, auf die ich selbstverständlich nicht eingehe, nun die Behauptung aufzustellen, sie seien nicht so zu verstehen und auszulegen, wie die Israeliten es tun. Wohin kämen wir, wenn etwa in einem Parlament die Unsitte einrisse, über die religiöse Ujeberzeygung und Auffassung einer Religionsgesellschaft zu Gericht zu sitzen und zu sagen: ihr habt nicht die richtige Auffassung, wir wollen euch das Richtige lehren; jene Stellen, auf die ihr eure religiöse Ueberzeugung gründet, habt Ihr falsch ausgelegt? Ich glaube, auf diesen Irrweg dürfen wir uns nicht verleiten lassen. Ich begnüge mich also damit, fcstzustellen, daß es sich, wie aus der ungeheuer lebhaften Agitation der Israeliten zur Genüge entnommen werden kann, wirklich um einen Akt der religiösen Ueberzeugung der gläubigen Juden handelt: denn um die allein handelt es sich zunächst. Man darf auch nicht einwendey, daß manche Juden heutzutage ihre alten Gesetze nicht mehr einhallen. Das ist ja wahr, meine Herren; dasselbe kann man aber schließlich bei jeder anderen Religionsgesellschaft sagen; (sehr richtig! und Heiterkeit) es wäre ein böses Argument, wenn man mit einer solchen Begründung anfangen wollte, gesetzgeberische Maßnahmen bezüglich einer Religionsgesellschaft zu rechtfertigen. (Heiterkeit und Zuruf links.) Es bleibt bestehen, meine Herren, daß gerade gläubige Juden, orthodoxe Juden durch ein Schächt- Verbot sich schwer beeinträchtigt fühlen; und am meistert beeinträchtigt fühlen sich gerade die unbemittelten, armen Juden. Den bemittelten Israeliten macht ein Schächtverbot in einzelnen Kleinstaaten oder Gemeinden nicht viel aus; die lassen sich geschächtetes Fleisch irgendwoher aus einem anderen Bundesstaat des Deutschen Reichs oder ans einer anderen Gemeinde kommen, und, meine Herren, das Reich Reuß ältere Linie oder Schaumburg-Lippe bildet ja, wenn dort Israeliten sich niederlassen sollten, kein so unüberwindliches Hindernis, sich aus einer nicht allzu großen Entfernung ein richtig geschächtetes Frisch zu verschaffen. (Heiterkeit.) Das ist ja schließlich sogar im Königreich Sachsen nicht unmöglich gewesen. Aber, meine Herren, eben nur die bemittelten Israeliten können das machen. Für die anderen bedeutet das Schächtverbot eine Auflage, eine Verteuerung des Genusses des Fleisches, und es bedeutet eine Erschwerung insofern auch — und das ist sehr zu beachten —, daß für sie die Kontrolle über das richtige Schächten fehlt, daß sie sich daraus verlassen müssen, wenn sie von fern her Fleisch beziehen, ein ordnungsmäßig geschachtetes Fleisch zu bekommen. Wenn man eingewendet hat von seiten der Schächtgegner, daß in Wirklichkeit die Juden gar nicht aus religiösen Gründen an dem Schächtverbot festhalten, sondern aus pekuniären Gründen, weil mit dem Schächten auch gewisse Gebühren verknüpft sind, so möchte ich mich damit begnügen, darauf hinzuwcisen: diese Gebühren müssen die Israeliten bezahlen. Das ist ihre Sache; wenn sie es nicht mehr wollen, werden sie nicht dazu vom Staat gezwungen. Solange aber die Israeliten aus Gewissensüberzeugung die Verteuerung des Fleischgenusses durch Gebühren hinnehmen, haben, glaube ich, Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse am allerwenigsten Grund, in diese Fragen hineinzureden. (Sehr richtig! in der Mitte.) Meine Herren, bei der Behandlung solcher religiöser Vorschriften oder Gebräuche — ich mache keinen Unterschied — da muß man, glaube ich, mit vollem Recht besondere Vorsicht üben unb nidft offne die allerzwingendsten Gründe in die Gewissensverhältnisse eines Teiles unserer deutschen. Staatsbürger hineinregieren wollen. (Sehr richtig! in der Mitte.) Was geht das die Angehörigen eines anderen Glaubensbekenntnisses schließlich an, ob jemand sich seine Fleischkost aus die eine oder auf die andere Weise verschafft, wenn nicht — das anerkenne ich — etwa zwingende sittliche Vorschriften verletzt würden! Tas ist ja schließlich die Kernfrage, über die wir in früheren Verhandlungen im Hause verschiedener Ansicht waren, und über die wir uns wahrscheinlich auch heute nicht einigen werden. Ta behaupte ich nun, daß so gut wie in den früheren Verhandlungen auch heute gesagt werden muß: es kann nicht wissenschaftlich festgestellt werden, daß das Schächten eine inhumane, eine grausame, dem menschlichen Gefühl absolut widersprechende Tötungsweise sei. Man hat seit 50 Jahren sechs- oder achtmal — mindestens in jedem Jahrzehnt einmal — eine große Sammlung von Gutachten über das Schächten veranstaltet. Das fängt an in den sechziger Jahren, wo der Rabbiner Tr. KayscNing in Cndingen (Schweiz) die erste Sammlung von Gutachten arrangiert und zur Veröffentlichung gebracht hat. Ju den siebziger Jahren folgte Tr. Engelbert in St. Galten, in den achtziger Jahren Tr. Chrmann, 1894 das Komitee zur Abwehr antisemitischer Angriffe. 1902 kommt die Gegenagitation des Heidelberger Tierschußvereins; 1908 eine Sammlung von Tr. Hirsch Hildesheimer, bekanntlich ein großer' Band von hunderten von Gutachten; 1910 eine Gutachtensammlung des holländischen Schlachthofdirektors Qnadekker aus Nymwegen. Nebenher läuft eine Sammlung von nicht weniger als 30 Broschüren gegen das Schächten, welche in Leipzig erschienen sind; so eifrig sind die Herren in Sachsen. Wenn man alle diese Gutachten vergleicht, so hat man Gutachten, die sich für das Schächten, und Gutachten, die sich gegen' das Schächten aussprechen. Als Richter, meine Herren, weiß ich gut, wie ich mich in einem solchen Fall im allgemeinen zu verhalten habe; denn es kann nicht bestritten werden, daß auf seiten derjenigen Gutachter, die sich mehr oder weniger zu Gunsten des Schächtens aussprechen, Namen von allsgezeichnetem Klang sich befinden, (sehr richtig!) und zwar Namen unparteiischer M ä n n e r, die hoch über dem Streit der Semiten und Antisemiten stehen, die auch durch ihre wissenschaftliche Stellung, durch ihre Wissenschaf,lichen Arbeiten sich als solche gezeigt haben, die rein uin des sachlichen Interesses willen sich in die Frage vertieft und ihre Anschauung sich gebildet haben. Besonders interessiert hat mich die Sammlung von Gutachten von dem holländischen Schlachthosdircktor Quadckker vom Jahre 1910, der sich angestrengt hat, eine ziemliche Anzahl von .Gutachten gegen das Schächten zusammenzubringen. In der Einleitung der Leipziger Broschüre, welche diese Quadekkersche Gutachtcnsammlung veröffentlicht, wird gerühmt, daß es sich hier um wirkliche Sachverständige handle, nicht bloß, wie so angedeutet wird, um Gutachten von Theoretikern, Professoren der Hochschulen, daß es sich um Personen handle, die das Schächten der Schlachttiere in den Schlachthöfen tagtäglich mitansehen — diese Gutachten „geben ein treues Bild davon, wie man in den Kreisen der Schlachthoftierürzte, die das Schlachten täglich vor Augen haben, über das Schächten denkt." Merkwürdigerweise finden sich aber auch in dieser Sammlung zwei Gutachten, die sich zu Gunsten des Schächtens aussprechen. (Hört! hört! — Abgeordneter Graes (Weimar): Bloß zwei?) — Ja, es genügt mir, meine Herren; die Gutachten wäge ich nicht nach der Zahl, sondern nach dem Inhalt und nach der Person, die das Gutachten abstattet. (Sehr richtig!) Es können tausend minder hervorragende (Gutachter auf einen bedeutenden Gutachter in die andere Wagschale gelegt werden und vielleicht das eine Gutachten noch nicht aufwiegen, verehrter Herr Kollege Graes! (Abgeordneter Graes: Was sind das für Personen?) — Das will ich Ihnen gleich sagen, verehrter Herr Kollege. Es scheint, daß die zwei Sie dock genieren. (Sehr gut!) Ter eine ist der Schlachthosdirektor d'Hont in Rotterdam; der erklärt das Schächten für nicht grausam aus die Frage, ob es grausam sei, und teilt mit, daß am Rotterdamer Schlachthos überhaupt nicht betäubt, also allgemein geschlichtet werde. Das ist doch sehr interessant. Ich will gewiß nicht behaupten, daß davon die Entscheidung abhängen würde; ich sage nur, es ist interessant, daß man in einer so großen Stadt, wo so viel geschlachtet werden muß, überhaupt nicht betäubt. Ter zweite Sachverständige aus dieser Kollektion ist der Tirektor Staufs vom städtischen Schlachthof in Posen; der erklärt gleichfalls ausdrücklich, daß er das Schächten nicht für grausam halten könne. Nun, meine Herren, ist uns neuerdings in einer Petition eine große Anzahl von Unterschriften von Tierärzten, Schlachthosdirektoren, und tierärztlichen Vereinen nritgcteilt worden, welche sich gegen das Schächten wenden. Es ist das eine Petition, welche von dem Verein der Tierärzte des Regierungsbezirks Aachen an den Reichstag eingereicht worden ist. Tas sind ja eine Masse Namen, das geht über vier Seiten hindurch, bloß Namen von Personen und Vereinen. Mir ist nun mitgeteilt worden, daß die tierärztlichen Vereine, die sich der Forderung eines Schächtverbots angeschlossen haben, Vereine mit ungefähr 1900 Mitgliedern darstellen, daß dagegen nicht angeschlossen seien Vereine mit zirka 3700 Mitgliedern. Meine Herren, lvie wollen Sie da ans diese Petition hin eine Entscheidung treffen? Nicht angeschlossen ist z. E. der Kreisverein von Tierärzten für Oberbayern, Obersrankcn, Mittelfranken, Rheinpfalz, Oberpfalz und Regensburg, Schwaben-Neuburg, der Verein Münchener Tierärzte, der Landesverein von Braunschweig, von Hessen, Provinzialverein von West-, Ostpreußen, Posen, Pommern, Brandenburg, und so geht das fort: der Verein beamteter Tierärzte Preußens mit 408 Mitgliedern, der Verein der Schlachthoftierärzte in Preußen mit 285 Mitgliedern, der Verein sächsischer Gemeindetierürzte und Schlachthosdirektoren hat sich auch nicht angeschlossen, und so eine ganze Anzahl weiterer tierärztlicher Vereine; ich will Sie nicht ermüden. Ich will nur wieder die alte Erfahrung feststellen: auf der einen Seite haben wir da eine ziemliche Anzahl von Tierärzten, die sich gegen das Schächten erklärt, aus der anderen Seite eine noch größere Anzahl von Tierärzten, die sich nicht gegen das Schächten erklärt. Wenn wir die Broschüren über das Schächten, die wir in der letzten Zeit so massenhaft bekommen haben, daß man es kaum mehr verkraften konnte, sie zu lesen — da hätte der Tag 48 Stunden haben müssen, um das alles zu lesen —, so könnte man zu der Ansicht kommen, als ob nun eine neue Schlachtmethode, das Betäuben mit dem Schußapparat erfunden worden sei. Ich würde als Laie lieber von! einem Erschießen der Tiere reden; denn ein bloßes Betäuben kommt nicht in Frage, wenn man mit dem Kugelapparat das Tier totschießt. Da hat nun im Jahre 1906 in Guben ein 25. Bezirkstag des Bezirksvereins der Fleischerinnungen Brandenburgs stattgefunden; da(- bei hat ausdrücklich eine Debatte stattgehabt übey die Tötung der Schlachtticre durch Schußapparat. R-eseriert hat Obermeister Seltmann; eine lebhafte Debatte schloß sich an. Zuletzt wurde folgende Resolution gefaßt: „Tie heute zum 25. Brandendurgischen Fleischern bczirkstag in Guben versammelten Obermeister und Delegierten von 105 Innungen mißbilligem das Töten der Schlachttiere durch Schußapparat^

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