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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Beilage zu No. 3 des „Israelit" Aus den 'Zf er $ and Lungen des Weichslugs vom IS. Januar 1011 - über den veichsgefehttchen Schutz des rituelTm SchLuchtvevfuHrens. Der Reichstag hat bet der zweiten Beratung der Strafgesetznovelle den unseren Lesern bekannten Antrag Gröber, lautend: „Landesrechtliche Bestimmungen, welche in die rituellen Vorschriften einer Religionsgesellschaft über das Schlachten von Tieren eingreifen, sind unzulässig« mit großer Mehrheit angenommen. Vertreter aller Parteien ergriffen zu dem Gegenstände das Wort und namentlich der Antragsteller selbst, Abgeordneter Gröber, nahm Veranlassung, in einer groß angelegten, überaus wirkungsvollen Rede nicht nur die juristische Seile der Angelegenheit zu beleuchten, sondern auch in sachlicher Beziehung die gegen das Schächten vorgebrachten Argumente einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Sein warmes Eintreten für eine der heiligsten Institutionen des Judentums wird in allen jüdischen Kreisen überaus dankbar anerkannt werden. Auch die Vertreter der übrigen Parteien, selbst diejenigen, die dem Anträge ablehnend gegenüberstanden, betonten, daß ihre Stellungnahme ausschließlich von staatsrechtlichen Erwägungen bestimmt sei. Erfreulich ist, daß auch die Mehrheit der Nationalliberalen Partei, ebenso wie die der Reichspartei, entgegen der Stellungnahme ihrer Vertreter in der Kommission, im Plenum für den Antrag Gröber gestimmt haben. Leider ist die Annahme der lex Gröber damit noch in keiner Weise gesichert, da die verbündeten Regierungen durch den Mund des Staatssekretärs Lisco wiederholt die Unannehmbarkeit der Bestimmung für die Reichsregierung vetonen ließen. Eine Beleuchtung der von der Regierung vorgebrachten juristischen Bedenken finden unsere Leser an anderer Stelle dieses Blattes. — Im folgenden geben wir nach dem stenographischen Berichte die wichtigsten in der Verhandlung gehaltenen Reden wieder: Gröber, Abgeordneter: Meine Herren, ich habe namens der Zentrumsfraktion die Erklärung abzugeben, daß wir den Kommissionsanträgen zustimmen werden, insbesondere dem Anträge, einen neuen Absatz 3 hinzuzufügen; die Gründe unserer Zustimmung zun: Absatz 3 sind folgende: Es handelt sich bei diesem Absatz 3 um eine Frage, die das hohe Haus schon wiederholt beschäftigt hat; in den achtziger und neunziger Jahren haben ausführliche Tebatten über die Einführung eines Schächtverbots im hohen Hause stattgefunden und stets zur Ablehnung des Schächtverbots geführt. Nun hat die Negierungsvorlage in den Motiven zu dem ^Vorschlag, den Tatbestand der Tierquälerei abzuändern und aus einer Uebertretungsstrafe eine Vergehensstrafe zu machen, ausdrücklich hervorgehoben, daß die verbündeten Regierungen das Schächten nicht ms eine Tierquälerei betrachten. Wenn also das mohe Haus diesen § 145 d, wie er vorgeschlagen ist, phne Vorbehalt annimmt, so wird man auch die. Auslegung dieser neuen Strafbestimmung dahin fixieren können, daß das Haus mit den erwähnten Motiven der Vorlage einverstanden ist, und daß also der Reichstag das Schächten als solches nicht als Tierquälerei aufgefaßt wissen will. Man könnte nun die Frage auftversen: wenn das hohe Haus mit den verbündeten Regierungen in der Auslegung des neuen Tatbestandes der Tierquälerei einig ist, liegt dann noch das Bedürfnis vor, überhaupt auf die Frage der Zulässigkeit des Schächtens einzngehen? Meine Herren, das Bedürfnis liegt allerdings deshalb vor, weil die Verbündeten Regierungen ihrerseits über den Tatbestand der Tierquälerei hinaus noch eine Ueberiretungsstrafe androhen für alle Fälle, wo den Vorschriften über die V e r h ü t u n g der Tierquälerei zuwidergehandelt wird. Tamit tritt neben den Tatbestand der Tierquälerei ein neuer Tatbestand, bei dem es sich nicht um Tierquälerei als solche handelt, sondern um Maßnahmen zur Verhütung der Tierquälerei, um vorbeugende Maßnahmen, wo es sich also nicht um unnötige Erregung von Schmerzen handelt, sondern um Falle, in denen sehr leicht durch eine unrichtige Behandlung des Tieres möglicherweise eine Tierquälerei herbeigeführt werden kann, aber nicht herbeigeführt sein muß. Wenn der Herr Staatssekretär heute aus anderem Anlaß bei Beginn der Verhandlung seine Erklärung aus der Kommission wiederholt hat, daß die verbündeten Regierungen ihrerseits alles vermieden wissen wollen, was religiöse oder politische Gegensätze Hervorrufen oder verschärfen könnte, und wenn er angedeutet hat, daß er auch — das war ja wohl jeine Meinung — bei dieser Bestimmung dieser! Vorbehalt machen müsse, so darf ich dem entgegenhalten, daß die Regierungsvorlage selbst diesen Gegensatz in der religiösen Auffassung zum Gegenstand der Tebatte des Reichstags macht, inderir sie einen solchen Vor,ch»ag der Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zur Verhütung der Tierquälerei in ihre Vorlage ausgenommen hat. Tie Sachlage ist eben nicht so, wie in manchen der beim Reichstag eingereichten Eingaben zu lesen ist, zuletzt in einer Eingabe, die wir gestern in unserer Mappe gefunden haben von einem Herrn Krämer irr Hilchenbach, der wörtlich sagt: „Wohl für jeden Regierungsbezirk usrv. sind besondere Vorschriften über das Schlachten der Tiere vorhanden, in denen gefordert wird, daß der Blutentziehung die Betäubung voranzugchen habe. In einem besonderen Nachsatz heißt es dann aber noch bei jeder derartiger: Verordnung ausdrücklich: Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Man sollte doch nun »reinen, damit könnten die Israeliten zufrieden sein." Ja, meine Herren, wenn diese Annahme richtig wäre, dann wären die Israeliten allerdings zufrieden; aber diese Annahme ist nicht richtig. Ein solcher Vorbehalt zum Schutz der rituellen Vorschriften der Israeliten ist in einer Reihe von Polizeiverordnungen und noch vor kurzem auch in einem Landesgesetz eines größeren Bundesstaats zu finden gewesen. Im Königreich Sachsen ist durch eine Verordnung vom 20. Tez. v. Js., also vor wenigen Tagelk erst eine Verordnung vom 21. März 1892, die zur Verhütung der Tierquälerei erlassen worden war, aufgehoben worden. Ta steht in den Eingangsworten der sächsischen Verordnung — in welcher ausnahmslos die Betäubung der Schlachttiere vorgeschrieben ist —, daß die Verordnung erlassen sei zur tunlichsten Abschneidung der Tierquälerei. Tie Vorschrift der Betäubung der Schlachttiere bedeutet inhaltlich, wenn auch nicht in der Fornr, nichts anderes als ein Verbot des Schächtens; denn nach den religiösen Vorschriften der Israeliten kann eine Schächtung nicht vorgenommen werden, wenn eine Betäubung, eine Zertrümmerung des Gehirns oder eine sonstige schwere Verletzung des Tieres vorhergegangen ist. Sachsen hat nun — das ist ja sehr interessant und verdient meiner Ansicht nach alle Anerkennung — jene Verordnung von 1892 aufgehoben. Es sind aber noch kleinere Staaten, die ein Schächtverbot in derselben Form, wie Sachsen es hatte, das heißt versteckt durch die allgemeine Vorschrift des Betäubens der Schlachttiere, heute noch besitzen. Irr dem Fürstentum Reuß ältere Linie besteht eine Regierungsverordnung vom 20. Juli 1890, in einem Ncbenpnnkt abgcändcrt durch eine Regierungsverordnung vom 9. November 1907, in deren Eingang gesagt wird: „Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird hierdurch .... zur Vermeidung unnötiger Quälereien beim Schlachten der Tiere nachstehendes verordnet: ö. In Betreff des Verfahrens beim Schlachten der Tiere. 8 16. Tas Schlachten sämtlichen Viehes, mit Ausnähme der Schafe und des Federviehes, darf nur nach vorgängiger Betäubung durch Kopfschlag stattfinden." In der Abänderungsbestimmung von 1907 find die Schafe weggelassen, sodaß sich die Ausnahme heute nur noch auf das Federvieh beschränkt; im übrigen blcibt^cs bei den früheren Bestimmungen, daß sämtliche Tiere vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Ferner gibt es im Fürstentum Schanmburg-Lippe eine Polizeiverordirung vom 30. November 1907, in Kraft getreten am 1. Januar 1908, auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 22. Mai 1882, in der ebenfalls allgemein und ausnahmslos die Betäubung der Schlachttiere vorgeschrieben wird. Ich habe zwar gelesen, daß auch noch einige andere kleinere Bundesstaaten derartige Bestimmungen haben; ich will aber eine bestimmte Behauptung in dieser Beziehung nicht aufstellen, weil es mir nicht gelungen ist, die betreffenden Vorschriften aufzufinden. So ist das z. B. auch von Reuß jüngerer Linie beharlptct worden; ob das richtig ist, kveiß ich nicht. Ebenfalls ist es von Schwarzburg-Sondershausen behauptet worden; das kann ich aber kaurn glarlben, da über die Gestattung des Schächtens in dem dortigen Landtag Verhandlungen stattgefunden haben, die zu einem dem Schächten günstigen Resultat geführt haben. Schlimmer aber als diese Bestimmungen der kleinen Bundesstaaten ist eine andere Sache — ich sage schlimmer, weil derartige Vorschriften der Kleinstaaten nicht von allzu großer Tragweite erscheinen, da in diesen Staaten israelitische Gemeinden wohl nicht bestehen. Tagegen besteht in Preußen, wo ein Landesgesetz nach dieser Richtung nicht existiert, und im Gegenteil ältere Polizeiverordnungen, welche das Schächtverbot eingeführt haben, vom Ministerium des Innern wieder aufgehoben worden sind, der Uebelstand, daß durch eine Reihe Entscheidungen des Oberverwaltungsgerrchts anerkannt ist, daß jede Gemeinde in ihrem Schlachthaus, obgleich Schlachthauszwang damit verbunden ist, beliebige Vorschriften über das Schlachten geben und auch das Schächten absolut verbieten kann. Es ist mir milgeteilt worden, daß in Angermünde und Perleberg auf Grund dieser Auslegung des preußischen Gesetzes vom 18. März 1868 und vom 9. März 1881 derartige Schächtverbote auf Grund der Schlachthaus-

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