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Der Israelit · 1911-01-19 · Heft 3 (19.1.1911) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 3 (19.1.1911)
Date
1911-01-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sette 4 Nr. 3 Der Israeli». 19. Januar 1911. gefaßten Bestimmung des Strafgesetzbuchs strafbar erklärt würde. Der Reichstagsabgeordnete Graef, selbst Richter, hat ja bereits in der Reichstagssitzung vom 13. Jan. — vergl. Verhandlungsbericht der Kölnischen Zeitung vom 13. Januar, 1. Morgenblatt — erklärt, daß nunmehr, nachdem die Requisite de? Oeffentlichkeit und des Aergcrniserregens aus dem Tierquälereiparagraphen ausgeschaltet wären, der strafrechtlichen Ahndung des Schächtens unter dem Gesichtspunkt der Tierquälerei nichts mehr im Wege stehe. Unter diesen Umständen scheint nun ein begründeter Anlaß für den Antrag Groeber recht wohl gegeben zu seindie verbündeten Regierungen haben diesen Antrag indes um deffentwtllen bekämpft, weil eine Reichskompetenz für' die Inhibierung landesgesetzltcher Schächtverbote nicht gegeben sei. Sehen wir im folgenden, ob dieses staatsrechtliche Bedenken begründet ist. Zunächst sei indes darauf hingewiesen, daß selbst wenn eine reichsgefetzliche Kompetenz für den Antrag Groeber nicht gegeben wäre, es ja ein ganz einfaches wäre, diese Kompetenz zu schaffen - man brauchte nur im Bundesrat nicht 14 Stimmen gegen ihn zu haben. Dieses Erfordernis wäre aber wohl leicht zu erfüllen. Denn da z. Zt. nach Aufhebung des sächsischen Schächtverbots in keinem Bundesstaat ein solches mehr besteht, würde wohl kaum eine der verbündeten Regierungen dem Antrag Groeber Widerstand entgegensetzen, wenn sich die Reichsregierung für ihn erklären würde. Wenn indes die Regierung, wie es offenbar nach den Worten des Staatssekretärs der Fall ist, Bedenken trägt, anlätzlich eines „Notgesetzes" eine die Kompetenz des Reiches erweiternde Gesetzesbestimmung zu adoptieren, so sei demgegenüber hier der Beweis erbracht, daß eine Kompetenzerweiterung hier gar nicht vor liegen würde, daß der Antrag Groeber im Rahmen der Reichskompetenz liegt. Gemäß Artikel 4 Ziff. 13 derNeichverfaffung ist das Reich zuständig zur Regelung des Strafrechtsdarunter ist' auch selbstverständlich das sog. Polizeistrafrecht zu verstehen. Ist aber das Reich kompetent, selbst positiv Vorschriften strafrechtlichen Charakters zu erlaffen, so kann es selbstverständlich negativ bestimmte Strafvorschriften polizeilichen Charakters als unzulässig verbieten. Denn überall, wo eine Kompetenz des Reiches zum Erlaß bestimmter Vorschriften gegeben ist, kann von dieser Kompetenz auch lediglich zur Inhibierung landesgesetzlicher Vorschriften Gebrauch gemacht werden. Von den vielen Beispielen, die die Reichsgesetzgebung für die Richtigkeit dieses Satzes ergibt, sei nur das eine angeführt, daß das Reich bis zum Erlaß des Reichsvereinsgesetzes von seiner Kompetenz zur Regelung des Vereinswesens (Art. 4Ziff. 16 der Reichsverfaffung) nur dahingehend Gebrauch gemacht hat, daß es bestimmte landesgesetzliche Einschränkungen der Vereinsfreiheit für unzulässig erklärt hat (Reichsgesetz vom 11. Dezember 1899). Nun wird aber demgegenüber — so wenigstens scheint mir die Rede des Abg. Heinze zu erklären zu sein — eingewendet: Ein Schächtverbot ist nicht nur eine Angelegenheit strafrechtlichen und strafpolizeilichen Charakterses ist auch eine Angelegenheit der Verwaltungspolizei, und für eine solche gibt es keine Reichskompetenz. Indes selbst wenn man die Nichtigkeit des Vordersatzes annehmen würde — gegen sie spricht allerdings, daß ein Schächtverbot, das nicht auf eine Strafbestimmung hinauslaufen würde, eine lex imperfecta, d. h. ein Praktisch unwirksames Gesetz wäre — so ist doch der Nachsatz, daß nämlich bei Annahme des verwaltungspolizeilichen Charakters des Schächtverbots eine Reichskompetenz nicht gegeben sei, irrigdie Regelung des Schlachtpolizetwesens, unter welches systematisch richtig alle das Schächten betreffenden Vorschriften einzurangieren sind, liegt durchaus im Rahmen der Reichskompetenz. Hat doch das Reichs dies durch Erlaß von Vorschriften auf diesem Gebiet anerkannt, z. B. der §8 16, 23 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung. Und mit Recht! Denn die Regelung des ganzen Schlachtwesens, wozu natürlich auch die Bestimmungen über die Art des Schlachtens gehören, zählt zu den gewerbepolizeilichen Vorschriften, für die aber die Reichskompetenz durch Art. 4 Ziff. 1 der Reichsverfaffung begründet ist, da hiernach der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb schlechthin unterliegen. Also, wie man auch den Antrag Groeber juristisch charakterisiert, ob man die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Seite betont, er liegt jedenfalls im Rahmen der Reichskompetenz, so daß staatsrechtliche Bedenken gegen ihn kaum begründet sein dürften. Ist dies aber richtig, ist also eine Reichskompetenz für die Regelung der Schächtfrage dadurch vorhanden, daß diese Regelung zwei der Zuständigkeit des Reiches überwiesenen Verwaltungsgebieten angehört, so kann selbstverständlich die Kompetenz des Reiches nicht wieder dadurch ausgeschlossen sein, daß das Schächtwesen auch noch einem dritten Verwaltungsgebiet an gehört, für das eine Reichskornpetenz an sich nicht begründet ist. Und damit komme ich denn zu dem letzten der gegen dcn Antrag Groeber erhobenen staatsrechtlichen Einwendungen. Es wird nämlich weiterhin gelter.d gemacht, daß die Sckächefrage eine religiöse Al - gelegenheit sei, eine Angelegenheit, die der staat' lichen Religions- und Kultusverwaltung angehöre, welch letztere aber nicht Sache des Reiches, sondern der Einzelftaaten sei. Nun ist ja natürlich gar nicht zu bestreiten, daß das Reich eine Kompetenz zur Regelung religiöser oder kirchlicher Angelegenheiten in dem für die Kompetenzverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten maßgebenden Artikel 4 der Reichsverfaffung nicht erhalten hat. Dadurch ist es natürlich ausgeschloffen, daß das Reich eine Angelegenheit rein religiöser oder kirchlicher Natur, wie z.B. Kirchenverfaffung, Ausbildung der Geistlichkeit usw. ohne Zuständigkeitserweiterung regeln kann. Aber nur eine Angelegenheit rein religiöser bezw. kirchlicher Natur! Eine Angelegenheit, die neben ihrer Zugehörigkeit zum. Verwaltungsgebiet der kirchlichen und Religionsangelegenheiten auch noch einem anderen der Reichskompetenz zugewiesenen Verwaltungsgebiet angehört, könnte dem Gesetzgebungsrecht des Reiches nur dann entzogen sein, wenn die Reichsverfaffung ein direktes Verbot der Regelung religiöser oder kirchlicher Angelegenheiten durch Reichsgesetz enthieltedas ist aber mit Nichten der Fall. In der Tat bietet auch die Reichsgesetzgebung eine Anzahl Beispiele dafür, daß religiöse und kirchliche Angelegenheiten, weil sie auch noch anderen der Reichskompetenz unterliegenden Verwaltungsgebieten angehören, durch einfaches Reichsgesetz geregelt wurden. So ist der ganze Abschnitt 11 des 2. Teils des Reichsftrafgesetzbuches, die Religionsvergehen, auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 4, Ziff. 13 der Verfassung (Gesetzgebung über das Strafrecht) geregelt. Trotzdem natürlich die Regelung des religiösen Gefühls (§ 166) oder der Religionsfreiheit (§ 167) auch noch dem Verwaltungsgebiet der kirchlichen und religiösen Angelegenheiten angehört. So ist das Reichsgesetz über die Gleichberechtigung der , Konfessionen usw. vom 3. Juli 1869 als einfaches Gesetz ergangen, weil es neben seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungsgebiet der Religionsangelegenheiten auch noch der dem Reich durch Art. 4, Ziff. 1 zugewiesenen Regelung der Bestinnnungen über das Staatsbürgerrecht angehört (vgl. den bekannten Kommentar von v. Seydel zur Reichsverfaffung 2. Aust./ S.64). So war schließlich in dem 1904 wieder aufgehobenen 8 2 des sp. Jesuitengesetzes zweifellos eine in das Gebiet der Religions- und Kirchenverwaltung eingreifende Angelegenheit geregelt, für die aber eine Reichskompetenz dennoch dadurch begründet war, daß sie auch noch in das dem Reich überwiesene Gebiet der Freizügigkeit (Art. 4 Ziff. 1) cingriff. (So auch v. Seydel fi. a. O. S. 113). Es ist also, wie wir an diesen Beispielen leiden. Dann bleibt uns bci allem Leihen die tröstliche Zuversicht; bl*T3n lÖIP "N222 löj? 'n tPIB' sb '2 Gott wird fein Volk nicht prcisgeben schon wegen seines großen Namens, der mit feinem Volke unauflöslich verknüp't ist. Aleiner Feuilleton. Die jüdische gemeinde von kiephantine - Svenetine und ihr Tempel im i$. Jahrhundert. Bon Prov.-Rabb Tr. L. Hirschfeld in Gießen. Die Wogen des Babel-Bibelstreites haben sich längst gelegtlie Waffen ruh'n, des Krieges Stürme schweigen. Ueber das Hanpt der Dt litzschen Theorien hinweg schreuet die Welt ihren — Jahrtausende gewohnten Bibelgang weiter. Merkwürdig, gerade um die Zeit der Delitzschen Bibelangriffe grub die wissenschaftliche Forschung einige Paphrusurkunden aus noch biblischem Zeitalter zutage, welche der. heiligen Schrift zur Folie dienen, und der bekannte Orientalist, Prof. Eduard Sachau in Berlin, der diese drei Papyri mit Uebersetzung und Kommentar nebst einem schönen Faksimile erstmalig im Jahre 1907 veröffentlichte, übertreibt nicht, wenn er bemerkt,, daß dieser Papyrussund das Alle Testament um ein neues inhaltsbedeütendcs Kapitel bereichert habe. Die Propheten weissagen van den bis in die entlegensten ägyptischen Lande zersprengten Juden. Jesaias spricht in Kap. 11 von der Wiedervereinigung der Juden, cte von Pathros, d. h. Oberägyptcn, und Kusch, d. i. das Land noch südlich von Aegypten, Nubien, Aethiopien, daherströmen. Jeremias richtet in Kap. 44 seine Worte an die im Lande Pathros wohnenden Juden. Der Blick der Proph t.n schaut also mit unzweideutiger Klarheit jüdische Gemeinden in Oberäghpten. Die rationalistische Bibelkritik behandelt diese Prophetenstellen a's verdächtig, zum mindesten als ungenau, und Graetz, der in Bibelkonjekturie,ungen handwirksmäßtge Gcschichtsklitterer, schreibt in Bd. II» Seite 381, daß der Name Parhrvs in Jeremias' Munde nicht einwandsfret sei, da sich so weit südlich damals schwer! ch Judäer niedergelassen haben. Und nun grub neuerdings die Wissenschaft Urkunden ans Tageslicht, welche für die historische Genauigkeit eiacs Jesatus und Jeremias ein schlagendes Zeugnis ablegen. Nachd.m in jener Gegend schon vorher eine Anzahl aramäischer Stetninschrifien, Papyri und Ostraka gefunden worden war, harte die grabende Wissenschaft im Jahre 1909 das Glück, 10 lange, vorzüglich erhaltene Papyri zu gewinnen, welche — abgesehen von ihrer sprachlichen Ausbeute — schon aus dem Grunde von unschätzbarer Bedeutung find, weil fie das Archiv einer alten, von dem Mutterlande Palästina weit getrennten jüdischen Gemeinde zu Obercgypten zu einer Zeit, da in Zion soebm die Periode des zweiten Tempels begann, barstellen. Und welche lebendige Spruche sprechen solche PaphrU Die Ueberlteferungen antiker Schriftsteller stnd im besten Falle nur mittelbar, subjeltivdie Inschriften in Stein find kalt und tot wie der Stoff, der fie trägt. Das Papyrusblait ist etwas Lebendiges. Man fieht Handschriften, man sieht krause Feder züge, man fieht Menschen. Man blickt in die innersten Falt.n des gewöhnlichen alltäglichen Lebens, für welches die nackte, kahle Geschichte keine' Augen hat. Eine kräftige Welle frischen, warmen Blutes führen diese schlichten Papyrusblätter der Rechtsgeschtchte, der Kulturgeschichte, der Sprachgeschichte, der Religionsgeschtch e zu. Dieser aufsehenerregende Paphrusfund wurde noch wrtt in den Schatten gestellt durch drei im Jahre 1907 auSgegrabene altar.mätsche Papyrusurkunden, deren glücklicher Finder der Forscher O. Rubensohn war. Diese drei Papyri — der erste datiert vom 20. Marcheschwan des 17. Jahres Darius' II (408/407 v. Chr.) — geben uns zum eisten Male die überraschende Kunde von einem noch während der biblischen Epoche in Oberägypten blühenden selbständigen Tempel Heiligtum, in welchem ein Altar zu regelmäßigem Brand-, Speise- und Weihrauchopferdtenste errichtet war, und von diesem Tempel hatten wir bisher nicht die geringste Kenntnis. Wohl wissen wir, daß sich H50 Jahre später ein zweiter, dem Zionsheiltgium nebenbubllrischer Trmpel in Aegypten, in der Gegend von Heliopolis, gebaut durch Onias IV. (Beih Chonjo) mit regelmäßigem Opferdicnste und Levitengesange erhob, auf den der Talmud in Menachoth gegen Schluß den Satz des Propheten Jesaias 19, 19 deutet: „An jenem Tage wird ein Altar dem Ewigen erstehen inmitten des Landes Aeghptcn und eine Standsäule an deffen Grenze dem Ewigen." In diesem Satze ist ausdrücklich von zwei geweihten Stätten in Aegypten die Rede. Ob nicht die Jesajantsche Boischau mit dieser zweiten Standsäule des Ewigen an der Grenze des Landes den in diesen mmsten Paphruösunden glzeichne:nr TlUpel zu tzllshanlinc-ShlN,' dieser unterhalb des wilden Master- und FelsenchaoS beS -

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