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Der Israelit · 1911-01-05 · Heft 1 (5.1.1911) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 1 (5.1.1911)
Date
1911-01-05
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Organ des Bundes gesehestreuer jüdischer Lehrer Deutschlands. ie^otig und Lcj; rsiäpoiig Pid^oj||*4>* fielt ßesefzeskunde am Cehrmeminar. (Eine Anregung.) Von L. Anfänger, Semirarlchrer. Die Schule soll für dos praktische Leben vorbereiten. Die Beziehungen des öffentlichen Lebens sind aber so vielseitig und seine Aeußerungen so vielgestaltig, dag mit Recht von einsichtigen Pädagogen die Forderung gestellt wird, den Schülern schon in der Volksschule, mehr noch in der Fortbildungsschule, einen entsprechenden Einblick ins öffentliche Rechtsleben zu erschließen, ihnen eine gewisse „Gesetzeskunde" beizubringen. H, Daraus resultiert die logische Folgerung, daß um so mehr bei der Ausbildung der Lehrer der 'j Gesetzeskunde in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist. Die bayerischen Bestimmungen besagen über diesen Punkt, bezw. schreiben als Stoff vor: „Die Grundzüge der bayerischen Verfassung und der Reichsverfassungkurzer Ueberblick über den Behördenorganismus, soweit letzterer von allgemeinem Interesse ist und insbesondere auch für Landgemeinden in Betracht kommt/ hierbei ist der Zweck der zu besprechenden Behörden durch anschauliche Hervorhebung der Hauptsache unter Vermeidung verwirrender Einzelheiten praktisch zu erläutern - die Zusammensetzung von Behörden ist nur soweit notwendig zu betonen- Kreis-und Distriktsgemeinde, Landrat und Distriktsratpolitische Gemeinde- Kirchengemeinde und Vertretungskörper- Aufsichtsbehörden der Schule- Schulsprengelvertretung in zusammengesetzten Schulsprengeln- Abfassung amtlicher Schreiben, Protokolle, Beschlüße - Belehrung über len Gebrauch amtlicher Blätter. Im übrigen sind die Schüler durch anschauliche Besprechungen eines Leitfadens oder ausgewählter wichtiger Abschnitte der Gemeindeordnnng, des Heimat- und Armengesetzes auf das in der Fortbildungszeit zu pflegende Studium der für Lehrer und Gemeindeschreiber bedeutsamen Normen vorzubereiten und aus diesen Gebieten im wesentlichsten anregend zu orientieren, ohne daß der Inhalt der Bestimntungen den Lernstoff zu bilden hätte. Wenn tunlich, kann in dieser Weise auch eine kurze Vorstellung des Arbeiterversicherungswesens, soweit dasselbe von allgemeinster Bedeutung ist, durchgesprochen werden." Form und Inhalt der Bestimmung weisen darauf hin, daß nicht eigentlich um der Sache selbst willen die Gesetzeskunde am Seminar betrieben wird. Früher war in Bayern die sog. „Gemeindeschreiberei" organisch mit dem Schuldienst verbunden und deren Entlohnung wurde sogar auf das Grundgehalt des Lehrers an gerechnet. Seit ea. 40 Jahren ist das nun zwar nicht mehr der Fall, aber noch heute besorgt ein sehr großer Teil der Landlehrer die Gemeindeschreiberei gegen besondere Honorierung. Unsere Landgemeinden kämen in große Verlegenheit, wenn sie sich .uicht auch nach dieser Richtung auf ihre Lehrer verlassen könnten. Es mag noch kaum 10—15 Jahre her sein, daß die „Gemeindeschreiberei" als Prüfungsfach bei der 1. und 2. Lehrerprüfung figurierte. Seitdem wird „Gesetzeskunde" unterrichtet, aber nicht mehr geprüft. Gesetzeskunde rnuß darum auch in der Israelitischen Lehrerbidungsanstalt unterrichtet werden. Der Stoff ist vorgeschrteben. Doch ist natürlich, wie bei jedem Unterrichte, dem Lehrer der weiteste Spielraum gelassen, irgend eine Partie des Stoffes mehr oder weniger intensiv und extensiv zu bearbeiten. Ich halte es für ganz selbstverständlich, daß am jüdischen Seminare beim Unterrichte in der Gesetzeskunde ganz besonders die Stoffgruppen eingehende Würdigung finden, welche die jüdischen Verhältnisse oder besser gesagt die Verhältniffe der Juden betreffen oder berühren, also Kultusgemeinde und Kultus, Schulgemeinde und Schule, Kultusbehörden, Steuern, Kultusbeamte usw. Der ins amtliche Leben tretende junge Lehrer besitzt durch diesen vorbereitenden Unterricht ein gewisses Rüstzeug, das ihm selbst von hohem Werte sein kann, dessen Bedeutung für seine Gemeinde aber auch — die Erfahrung lehrt es — durchaus nicht zu unterschätzen ist. Das macht sich nun in der Theorie alles recht schön, aber in der Praxis? Es ist doch selbstverständlich, daß, solange Schul- und Kul tusverhältnisse re. im Deutschen Reiche der gesetzlichen Regelung der Einzelstaaten unterstehen, von einer Uniformierung der diesbezüglichen Gesetzeskunde keine Rede sein kann. Man vergleiche nur einmal die weitgehenden Unterschiede der jüdischen Verhältnisse in Preußen und Bayern, in Baden, Württemberg und Sachsen. Ebenso selbstverständlich ist aber, daß das Seminar beim Unterrichte in der Gesetzeskunde wesentlich an die Verhältniffe des Staates gebunden ist, in welchem es sich befindet. Die Seminarabsolventen beschränken sich aber in der Regel bei Stellenaunahmen nicht aus den engeren Kreis eines Bundesstaates, sondern verteilen sich in ganz Deutschland. So sind beispielsweise von den 13 Zöglingen des Oberkurses der Israelit. Lehrerbildungsanstalt Würzburg, welche im Juli 1909 absolvierten, nur 4 in Bayern verblieben - die anderen suchten und fanden Anstellung in Preußen, Hessen, Baden, Württemberg und Elsaß Lothringen. Sie werden sich vielfach erst mit Mühe in die dortigen Rechtsverhältnisse „einzuteben" haben. Nun trifft ja hier auch das Wort Goethes zu, daß alle Theorie grau sei, mit anderen Worten, daß die „Lehre" erst im „Leben" ihre wahre Ergänzung finden müsse. Immerhin kann die Praxis durch die Theorie, das spätere Leben und Erleben durch vorausgegangene Belehrung wesentlich erleichtert und gefördert werden. Doppelt wertvoll müßte diese Belehrung hier sein, wo es sich gleichermaßen um das Wohl und Wehe der Gemeinden wie der Lehrer handelt. Es wäre daher dringend zu wünschen, daß ein Merkchen geschaffen würde, welches kurz und bündig die einschlägigen Verhältniffe in sämtlichen Bundesstaaten enthielte, zugleich aber auch durch Literaturnachweis die Vertiefung in einzelne Teile des Inhaltes ermöglichte. Dieses Büchlein sollte dann jedem in die Praxis tretenden Lehrer in die Hand gegeben, bezw. schon im Seminar empfohlen werden. Eine Einzelperson kann das Werk nicht schaffen. Die Lehrerschaft eines jeden Bundesstaates, bezw. jeden Landcsteilcs mit abweichenden Bestimmungen und Verhältnissen müßte für ihren Teil hier arbeiten, einen Referenten nominieren oder diesbezügliche Kommissionen bilden, und jeder einzelne Lehrer müßte, soviel er vermag, Mitarbeiten. Von den Einzelvercinen muß die Initiative ausgehen und hier, wo es sich um reine Tatsachen handelt,- könnten alle Vereine Zusammenarbeiten, um etwas Erschöpfendes zu liefern, etwas Nützliches zu leisten. Wohl sind auch seither schon manchmal statistische Erhebungen auf einzelnen einschlägigen Gebieten gi pflogen worden. Doch haben sie die bestehenden Gesetze und Verordnungen kaum in den Kreis der Beachtung gezogen, sind über Abdruck oder Sammlung behördlicher Erlaffe oder Entscheidungen kaum hinausgegangen,die doch in der Hauptsache nur auf bestimmte Einzelfälle sich bezogen. - So wenig die „Gesetzeskunde" im Seminar einen „Juristen" ausbilden soll urtd will, so wenig dürste das auzustrebende Sammelwerkchen rein juristischen Charakter tragen. Es müßte populär gehalteri, verständlich dargesüllt sein. So würde dem angehenden Lehrer der Kreis seiner Pflichten und Rechte erschloffert und mancher unliebsame Zwist von vornherein unmöglich gemacht. Es wäre aber auch den größeren Verbänden und Vereinigungen ein scharf umgrenztes Arbeitsfeld gezeigt. Die Zusammenstellung der rechtlichen Verhältnisse und tatsächlichen Zustände in den Einzelstaaten beispielsweise in Beziehung gesetzt zu dem größeren oder kleineren Lehrermangel oder Lehrerzudrang zu einzelnen Gebieten oder Kategorien würde doch einen ziemlich sicheren Maßstab dafür bieten, was die Lehrer hier scheuen, dort bevorzugen, hier wünschen, dort für nötig erachten und so am deutlichsten zeigen, wo der Hebel in der Lehrerfrage anzufetzen ist. Die „Freie Vereinigung für die Jtltereffen

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