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Der Israelit · 1911-01-05 · Heft 1 (5.1.1911) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
52 (1911)
Issue
Heft 1 (5.1.1911)
Date
1911-01-05
Page
– (sequence 6)
Language
German
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SrKr tz. Rr. 1 Ptömeltt. 5. Januar 1911. schule auf die Tagesordnung des ordentlichen Gemetndetages zu stellen. Dienstag abend fand im Festsaal des Philantropin zu Ehren der Delegierten eine Festaufführung statt, und am Mittwoch abend fand der Berbandstag durch einen großen Kommers in der Frankfurt-Loge seinen Abschluß. Dresden, 2. Jan. Zur Ergänzung unseres Berichtes über die Aufhebung desSchächtverbotes in Sachsen sei hier der im »Dresdener Journal" Donnerstag, 22. Dezember veröffentlichte Wortlaut der Begründung wiedergegeben : „In unserer heutigen Nummer erläßt das Ministerium des Innern eine neue Verordnung über das Schlachten, welche die Verordnung vom 21. März 1892, das Betäuben der Schlachtiiere betreffend, aufhebt und das Schlachten nach jüdischem Ritus, das sogenannte Schächten, das sonst nirgends in Deutschland landesrechtlich verboten ist, auch für das Königreich Sachsen wieder zuläßt. In Sachsen war seinerzeit die Meinung dem Schächten vornehm- . lich deshalb wenig günstig, weil das Ntederlegen der Schächttiere, das dem Schächtsämitte vorangeht, so, wie man es damals auszuführen verstand, mit Qualen für die Tiere verbunden schien. Konnten doch bei den früher angewandten Methoden selbst Hörner- und Beinbrüche der Tiere während ihres Ntederlegeus nicht mit Sicherheit vermieden werden. Inzwischen sind nun neue Methoden für das Niederlegen gefunden worden, die volle Gewähr gegen Verletzungen und schwerere Beängstigungen der Schlachttiere bieten. Schon lange hatten auch Männer der Wiffenschaft und Praxis in großer Zahl mit Entschiedenheit die Ansicht vertreten, daß sich sachgemäßes Schächten frei von jeder Tierquälerei halte, und noch in letzter Zeit sind von berufener Seite Gutachten des gleichen Inhaltes abgegeben worden. Der grundsätzliche Ausschluß des Schächtens, womit Sachsen, wie schon bemerkt worden ist, in Deutschland allein stand, ließ sich deshalb umso weniger noch länger aufrecht erhalten, als das jüdische Religionsgesetz den Genuß des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbietet, und sonach die in Sachsen lebende gesetzestreuer Judenheit gezwungen war, ihre Fletschnahrung von außerhalb Sachsens zu beziehen, wenn sie sich nicht des Ftetschgenuffes gänzlich enthalten sollte. Eingehende Vorschriften der neuen Verordnung regeln das Schächten näher und geben Sicherheit dafür, daß es jederzeit sachgemäß und ohne Tierquälerei zur Ausführung gelangen wird." kin Sieg der religiösen HJahriiaffigheif in Württemberg Stuttgart, 4. Jan. Bor der Königlichen Kreisregierung in Ludwigsburg stand heute Termin zur öffentlichen Verhandlung in der Verwaltungsstreitsache der Jsr. Kirchengemeinde Stuttgart gegen den Kaufmann Paul M. Aron von Stuttgart an. Herr Aron hatte seine Zugehörigkeit zur Kirchen gemeinde bestritten und infolgedessen die Entrichtung der Kultsteuer für die Jahre 1909 und 10 verweigert. Die Kirchengemeinde Stuttgart hatte hierauf Klage gegen Aron erhoben, und ist im heutigen Termin mit ihrer Klage kostenfällig abgewiesen worden. Diese Entscheidung ist von außerordentlicher Bedeutung für die gesetzestreuen Israeliten Württembergs, und werden wir daher den Tenor des Urteils, sobald uns derselbe zur Verfügung ist, im Wortlaute bringen. Für heute sei nur einiges Wichtige daraus hervorgehoben. Die K. Oberkirchenbehörde und das ihr unterstellte Kirchenvorsteheramt vertrat bisher den Standpunkt, daß ein Austritt aus der Jsr. Landeskirche Württembergs nur mit dem gleichzeitigen Austritt aus demJudentume möglich sei. Man müffe, um die isr. Landeskirche verlassen zu können, entweder konfessionslos werden oder zum Christentume übertreten. Herr Aron hatte nun aus religiösen Bedenken seinen Austritt der dem Reformjudentum huldi genden Kirchengemeinde Stuttgart und im Verfolg auch der Landeskirche erklärt, seine Erklär rung war jedoch von der Jsr. Oberkirchenbehörde als rechtsunwirksam bezeichnet worden. Diese Auffassung hat nun die K. Kreisregterung als falsch bezeichnet. Sie führte aus, es sei widersinnig, von einem überzeugt religiösen Israeliten mit dem Austritt aus der Religtonsgenoffenschaft auch die Preisgabe seiner Ueberzeugung zu fordern. Ein solches Verlangen stehe mit der in der Verfassungsurkunde gewährleisteten Gewissensfreiheit im direkten Widerspruch. Es stehe fest, daß das Judentum als Bekenntnis kein einheitliches sei. Innerhalb des Judentumes beständen vielmehr vollständig getrennte, von einander weit abweichende Religionsauffassungen, sodaß es nicht angängig sei, daß eine wenn auch vom Staate als öffentliche Körperschaft anerkannte Religionsgenossenschaft, wie die württembergische Landeskirche das Mitglied einer anderen Religionsgenossenschaft, wie der Jsr. Religionsgesellschaft Stuttgart, als ihr zugehörig reklamiere und zur Kultsteuer heranziehe/ die Jsr. Religionsgesellschaft Stuttgart sei ein außerhalb der Landeskirche stehender Verein, der unter dasDissidentengesetz vom 15. April 1872 falle. Der klägerische Vertreter hatte sich alle erdenkliche Mühe gegeben, das Gericht davon zu überzeugen, daß es nur ein einheitliches Judrntum gäbe, welches in der Oberkirchenbehörde und der Kirchengemeinde Stuttgart vertreten sei. Der Beklagte hatte hieraus in schlichten Worten dem Gerichte eine Schilderung von dem eminenten, unüberbrückbaren Gegensatz zwischen überliefertem und neologem Judentume gegeben und ausgcführt, daß die Israelitische Religionsgesellschaft, welcher er angehöre, vor 33 Jahren als lebendiger Protest gegen das von der Oberkirchenbehörde vertretene Judentum ins Leben gerufen worden sei. Dieser Anschauung schloß sich das Gericht an und fällte sein abweisendes Urteil. Diese Nrteilsfällung ist wieder ein Beweis für unsere schon oft wiederholte ^Behauptung, daß wir gefetzestreuen Juden mit unseren Forderungen mehr Verständnis bet den nichtjüdischen Staatsbehörden finden, als bei den sich „liberal" nennenden eigenen Brüdern. Organisation Ser jüdifcften ttrmenpklege in der Scliwei?. Htte«, 29. Dezember. Letzten Sonntag fand eine Konferenz der jüdischen Armenpflegen der Schweiz in Olten statt, zu der Vertreter der Gemeinden: Basel, Bern, Bremgarten, Luzern, St. Gallen, Winterthur und Zürich erschienen waren. Bon den anderen Gemeinden waren Entschuldtgungs- resp. Begrüßungsschreiben etngegangen. Wie die Einberufer zu Beginn ausführten, soll die Durchführung der geplanten Zentralisation dem Gemeindebund Vorbehalten bleiben. Der Gemeindebund habe eine Kommission zur Durchberatung eines Reglementes bestellt und die Kommission habe den Entwurf dem Präsidenten des Gemeindebundes zugestellt, der durch diesen den Gemeinden zur Stellungnahme zugeschtckt wurde, die Antworten der Gemeinden aber stehen, wiewohl die Frist dafür längst abgelaufen ist, zum grüßten Teile noch aus. Es müffe bezüglich der Zentralisation ferner in Betracht gezogen werden, daß inzwischen in Deutschland die Zentralisation der Wanderarmenfürsorge eine feste Gestalt angenommen habe und daß bei den weiteren Beratungen über die in der Schweiz geplante Zentralisation, die jetzt im Anschluß an Deutschland kommen muh, die dort gemachten Erfahrungen abzuwarten und zu berücksichtigen sind. Die Konferenz beschäftigte sich vornehmlich mit der Frage, wie schon jetzt in einzelnen Punkten eine Gleichmäßigkeit in der Behandlung der Unterstützungsuchenden durchgcführt werden könnte, wobei jedes rigorose und rein formale Vorgehen durchaus vermieden werden soll. Es wurden nun im Einzelnen folgende Beschlüsse gefaßt. Ortsansässige, niedergelassene Arme — als solche grlten diejenigen, die ein Jahr lang im Ort wohnen — sollen nur am Wohnort unterstützt werden. Die Bestimmung darüber, wie finanziell schwächeren Gemeinden hierfür geholfen werden soll, bleibt späteren Beschlüssen des Gemeindebundes überlassen. Ueber die Behandlung der Passanten, der eigentlichen Wanderarmen, wurde versucht, einheitliche Prinzipien festzulegen und es wurde diesbezüglich von den anwesenden Delegierten mitgetcilt, wie sie gegenwärtig in ihren Gemeinden betreffend Naturalverpfleaung, Bahnbilletts und Höhe der Geldunterstützung verfahren. Man wollte indeß auch hier noch keine Normen festlegen, nach denen überall zu handeln sei. Unter anderem soll dafür gesorgt werden, daß niemand am Samstag und an Feiertagen oder kurz vorher zur Reise unterstützt werde. Zu unterscheiden sind diejenigen Passanten, die als Durchwanderer oder als Arbeitsuchende ein bestimmtes Reiseziel haben, sowie alte, kranke, gebrechliche Männer, Frauen mit Kindern. Diese sollen entweder direkt zu ihrem Ziele oder jedenfalls über die Grenze hinaus z. B. bis München oder Straßburg resp. Karlsruhe befördert werden/ es sollen aber die auf der Reiseroule liegenden größeren Gemeinden der Schweiz zu den Kosten beitragen, mit der Hälfte oder einem Drittel. Es ist anzuerkennen, daß man sich in Olten nicht geneigt zeigte, es den deutschen Wanderarmenzentralen in allem gleich zu machen. Vielmehr wurde wiederholt betont, daß jedes Streben nach formaler Behandlung der Armen auszuschließen sei. Die Beratungen gingen davon aus, daß man niemals schablonenmäßig Vorgehen könne, daß es vielfach auf den Eindruck des Momentes ankomme, daß man nicht das Wohl der Kaffen, sondern das der Armeu zum obersten Prinzip nehmen müsse. Es wurde dann eine Kommission gewählt, die die Beschlüsse nochmals prüfen und sie einem demnächst einzuberufenden Delegiertentag vorlegen soll. Geste weich. Das Budget der wiener Kulfusgemeinde. Wien, 30. Dezb. In der unter dem Vorsitze des Präsidenten Dr. Alfred Stern Mittwoch den 28. Dezemb. stattgefundenen öffentlichen Plenarsitzung des Kultusvorstaudes wurde das Budget der Wiener Kultus gemein de pro 1911 vorgelegt. Ein stattlicher Band von 150 Druckseiten Quartformat gibt Aufschluß über die viel verzweigten Agenden dieses großen jüdischen Gemeindewesens. Dem Leser wird es schwer, sich in diesen gedrängten Zifferkolonnen zurechtzufinden. Nach dem Rest rate des Herrn Max Frank belaufen sich die Ausgaben auf Kr. 3,270831.51, die voraussichtlichen Einnahmen auf Kr. 2,975108.38 so daß sich ein rechnungsmäßiger Fehlbetrag von Kr. 295.723.13 ergibt. Der Referent erörtert dann die einzelnen Abschnitte im Detail im Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres und drückt die Hoffnung aus, daß angesichts der machtvollen Entwicklung der Gemeinde das Gleichgewicht in ihrem Haushalt keineswegs gestört werde, sondern daß der natürliche Fortschritt zusammen mit der zielbewußten Verwaltung auch weiterhin den Ausbau aller Einrichtungen möglich machen werde Der Redner betont ferner, daß der Vorstand in diesem Jahre bereits eine großzügige Regulierung der Beamtengehälter durchgeführt habe,

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