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Der Israelit · 1897-12-30 · Heft 103 (30.12.1897) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 103 (30.12.1897)
Date
1897-12-30
Page
– (sequence 11)
Language
German
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1969 müßten Alle, die den Ernst der Bestrebungen kennen, denen die Anstalt bereits dient, und denen sie in Zukunft in noch weit höherem Maße dienen soll, als eine nicht abzuweisende Pflicht erachten. Die Werbungen würden gewiß erleichtert, wenn man — wie angedeutet — die Anstalt als das kenntlich machte, wa» sie wirklich ist. Möge es gelingen, im Laufe der Jahre das Werk im Sinne seine» Stifterzu vollenden; einen höheren, erhebenderen Lohn für all' seine Opfer, Sorgen und Mühen kann es nicht geben. Otto Strauß. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen Deutschland. ** Berlin. Das Oberverwaltungsgericht entwickelt sich allmählig zur obersten Jnstauz in jüdischen Gemeindeangelegenheiten. Kürzlich unterlag die "Frage, ob der Austritt eines jüdischen Familienvaters aus der Synagogengemeinde auch den Austritt der Frau und der Kinder in sich schließt, der Nachprüfung im Verwaltungs-Streitverfahren. Zwei jüdische Wittwen waren von der Berliner Synagogengemeinde zu den üblichen Kirchenabgaben herangezogen worden. Sie legten dagegen Protest ein und machten geltend, ihre Männer seien eine Reihe von Jahren vor ihrem Tode aus der jüdischen Gemeinde Berlin» ausgeschieden und der israelitischen Synagogengemeinde Adaß Jitzroel beigetreten. Mit ihrem Austritt sei aber auch der der Familien bewirkt worden, die Klägerinnen müßten also von den Abgaben an die Berliner Synagogengemeinde freigestellt werden. Die beiden, übrigens begüterten Frauen wurden aber in allen Instanzen abgewiesen. Das Ober-VerwaltungSgericht nahm mit dem Bezirksausschuß an, daß die Klägerinnen ihren Austritt nicht aus dem ihrer Ehemänner herleiten könnten. Nach dem Gesetz über die Verhältnisse der Juden von 1847 und dem darauf basirten Statut der hiesigen jüdischen Gemeinde sei jeder in Berlin wohnende Jude eo ipso Mitglied dieser Gemeinde, und da» Gesetz über den Austritt aus der jüdischen Synagogengemeinde vom 28. Juli 1876 bestimme ausdrücklich, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnortes den Austritt erklären müsse, unter Hinzufügung der Versicherung, daß dies auf religiösem Bedenken beruhe. Auf einen solchen Gewissensakt könne aber nicht die Bestimmung des Landrechts Anwendung finden, daß der Mann das Haupt der Familie sei und in wesentlichen Dingen den Ausschlag gebe. Wollten die Klägerinnen mit der Synagogengemeinde Berlin nichts mehr zu thun haben, so hätten sie persönlich ebenfalls die Vorschrift de» Gesetzes vom 28. Juli 1876 befolgen müssen. ** Frankfurt a. M, 23. Dez. Der vortreffliche „Israelitische Hülfsverein (Verein zur Beschränkung des WanderbettelS)", dessen vorbildliche Wirksamkeit in Ihrem Blatte wiederholt wohlverdientes Lob gefunden hat, versendet seinen fünfzehnten Jahresbericht, welcher abermals ein wohlthuendes Bilv verständnißvoller und eben deßhalb erfolgreicher Thätigkeit darbietet. Mit gerechter Genugthuung wird darauf hingewiesen, daß der unwürdige Wanderbeitel abermals abgenommen hat, was neben anderen Momenten namentlich die Seitens des Vereins geübte Comrole, welche viele zweifelhafte Elemente fernhält, bewirkte. Es erschienen inSgesammt 1465 Petenten (gegen 1575 im Vorjahre), von denen 1180 (1301 im Vorjahre) mit M. 3946,31 (Mk. 4378,15), unterstützt wurden. Im Ganzen wurden seit Bestehen des Verein» 2/402 Personen mit M. 103815,95 bedacht. Das hiesige „Hülfscomittz für die russischen Juden" hat auch im abgelaufenen Jahre eine Subvention von 1000 Mk. zur Verfügung gestellt. Die Mitgliederbeiträge (M. 10786) haben sich auf gleicherHöhe gehalten; als Geschenke zur sofortigen Verwendung wurden M. 5834,84 (M. 595,61 weniger als im Vorjahre) zugewiesen. Vereine und Private haben M. 23493,49 für den Spezialfonds gespendet, welcher außerordentlich gute Früchte trägt, daraus Familien und Personen unserer Stadt oder deren Umgebung in dringenden Fällen bedacht werden. Wie seither, wurden erwerbslose Personen und Familien anderwärts angesiedelt,Kranken, Badereisen oder bessere Pflege ermöglicht (wofür allein ca. 2500 M. verausgabt wurden), jungen Leuten Unterricht und Unterhalt beschafft, Darlehen gegeben rc. Im Aufträge des „Rosch - Chodesch - Vereins" wurden ca. M. 7000. meist in monatlichen Gaben, vertheilt. Die Verwaltung erneuert die Bitte an die Mitglieder, keinem Petenten, der ihnen nicht persönlich als würdig und unterstützungsbedürftig bekannt ist, ein Almosen zu verabreichen, sondern denselben direkt an den Hülfsverein zu verweisen oder erst bei letzterem Erkundigungen einzuziehen. Die Verbindung mit den Nachbarvereinen gleicher Tendenz ist eine sehr rege geblieben, und das Bedürfniß eines gemeinschaftlichen Wirkens, wie die Verwaltung es längst vorschlug, scheint sich auch in weiterer Entfernung fühlbar zu machen. So haben sich neuerdings die Vereine zu Nürnberg und Fürth i. B. den hier getroffenen Einrichtungen angeschlossen, und es ist dadurch ein ersprießliches Zusammenwirken mit ihnen entstanden. Je mehr Unterftützungsvereine an dem Austausch von Erfahrungen theilnehmen, desto fruchtbringender wird deren Thätigkeit sich entfalten können.

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