Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 90 (15.11.1897)
- Date
- 1897-11-15
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448705-2448789--44895-2494012- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1709 tragenen Vereins handelt, der Handelnde persönlich. Würde also eine Chewra nicht in das amtsgerichtliche Register eingetragen fein und der Vorstand würde der Cbewra eine Sefer Thora kaufen, so würde das kaufende Vorstandsmitglied (und mehrere Vorstandsmitglieder solidarisch) dem Verkäufer für das Kaufgeld persönlich und ganz haften, selbst wenn sämmtliche Chewramitglieder den Vorstand bevollmächtigt hätten, das Sefer zu kaufen. Ist der Vorstand durch das Statut oder kraft Auftrages zum Ankauf berechtigt, so haftet neben ihm auch die Gesellschaft. Der nicht eingetragene Verein kann nicht klagen. Man sollte annehmen, daß er dann auch nicht verklagt werden kann. Allein es ist beabsichtigt, ihm dieses privilegium odiosum noch zu ertheilen. Vergleicht man die Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuchs mit denjenigen des preußischen und gemeinen Rechts, so läßt sich nicht verkennen, daß jene zu den consequenten Unterscheidungen des römischen Rechts, welche das französische Recht nie aufgegeben hat, zurückkehren. Entweder soll der Verein die Rechte einer juristischen Person bei den staatlichen Organen nachsuchen und erwerben, oder, thut er dies nicht, so soll er nicht die Rechte einer juristischen Person genießen und eine Gesellschaft sein. Daß den idealen Vereinen die juristische Persönlichkeit nicht mehr durch die Centralgewalten der Staaten verliehen wird, daß sie sich vielmehr mit einem Gesuch um Eintragung an das Amtsgericht, also eine locale Behörde zu wenden haben, ändert am Prineip nichts. Es hängt dies mit der modernen Decentralisation der Staatsgewalten zusammen. Das bürgerliche Gesetzbuch läßt es offen, welche Vewaltungsbehörde den Einspruch einlegen kann. Zu wünschen, aber kaum zu hoffen ist, daß dies die Centralbehörde des Staates (das Ministerium) wäre, damit wenigstens in den einzelnen Bundesstaaten einheitliche Grundsätze hinsichtlich des Einspruchs Platz greisen. Jedenfalls steht es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie Einspruch erheben, und so den Erwerb der Rechte einer juristischen Person seitens eines Vereines hindern wollen. Mag man auch die Folgerichtigkeit der Prinzipien des neuen Gesetzes anerkennen, so Hütte man doch füglich gewünscht, daß man dieselbe nicht durchgeführt hätte unter Aufgabe einer Entwicklung des Rechts, welche nicht nur deutschrechtliche Grundsätze gegenüber den Prinzipien des römischen Rechts zur Anwendung brachte, sondern auch die Entwickelung des im modernen Rechtsleben zur hohen Entfaltung gelangten Vereinswesens begünstigte. Indem man den nicht eingetragenen idealen Vereinen die selbstständige Rechtsfähigkeit abspricht, sie von der Willkür und den Aenderungen in der Rechtsfähigkeit des einzelnen Gesellschafters wesentlich mehr, als seither abhängig macht, ihre Vorsteher persönlich für Rechtsgeschäfte verantwortlich macht, die lediglich die Gesellschaft angehen, indem man aber ferner dabei bleibt, daß die Verleihung der Corporationsrechte abhängig ist vom Ermessen der Behörden, so kann die Existenz mancher Vereine leicht durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefährdet werden. Unseren jüdischen Vereinen, welche im Dienste der Religion und Humanität stehen, ist zu empfehlen, die Rechte der jüristischen Person durch den Eintrag in die amtsgerichtlichen Register thunlichst zu erstreben, um ihre Existenz gegen die Willkür und die Veränderungen in der Rechtsfähigkeit der Glieder zu sichern und die persönliche Haftbarkeit der Vorsteher auszuschließen, die ihres mühevollen Amtes in Treue walten. Soweit die Eintragung verweigert wird, sind diese Zwecke durch vorsichtige Abfassung der Statuten, soweit es das Gesetz ermöglicht, zu erstreben. Zeitungsnachrichten und Eorrespondenren. Deutschland. Bremen, 12. Nov. Am Sabbat -f? 'v verschied plötzlich der langjährige Vorsteher der hiesigen israelitischen Gemeinde, Herr Gerson Bloch, in seinem 61. Lebensjahre. Die hiesige Gemeinde hat dadurch einen sehr herben Verlust erlitten, denn der Hingeschiedene hatte 39 Jahre lang seine hervorragenden Eigenschaften und sein thatkräftiges Wirken in den Dienst der Gemeinde gestellt. Zehn Jahre wirkte er als Repräsentant und zwanzig Jahre als erster Vorsteher. Während dieser ganzen Zeit hat er so warm und innig für seine Gemeinde empfunden, so hingebungsvoll und aufopfernd die Gemeinde vertreten, daß man, wie der Trauerredner, Herr Rabbiner Dr. Rosenak hervorhob, mit Recht sagen kann, er habe die größere Hälfte seines Lebens für die Gemeinde gelebt. Wie sehr der Verblichene es verstanden hat sich nicht nur in jüdischen Kreisen, sondern auch bei Richtjuden beliebt zu machen und wie er sich der größten Sympathie auch in christlichen Kreisen erfreute, das zeigte sich deutlich bei der am Dienstag, den 2. November stattgefundenen Leichenfeier, die sich zu einer in jeder Weise imposanten gestaltete; das geht auch hervor, aus den großartig schönen und besonders liebevollen Condolenz-Schreiben, die in stattlicher Anzahl aus weiten Kreisen der hiesigen Bevölkerung und auch aus der Ferne im Trauerhauje eingingen. U. a. schrieb auch ein hiesiger protestantischer Geistliche