Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 90 (15.11.1897)
- Date
- 1897-11-15
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1708 römischen Rechte abweichende deutsche Grundsätze. Wenn man auch sagen muß, daß die vom römischen Rechte in seiner Folgerichtigkeit gezogenen Grenzen zwischen Gesellschaft und Corporation verwischt werden, so wird die Praxis doch damit den Bedürfnissen des modernen Rechtslebens gerecht. Das gemeine Recht zeigt damit trotz des Alters seiner hauptsächlichen Rechtsquellen jene frische Elasticität, um die es manche moderne Codification beneiden kann. Obwohl diesen Vereinen Corporationsrechte nicht verliehen wurden, so paffen doch die Grundsätze des römischen Rechts über die Gesellschaften nicht auf sie. Namentlich hat bei ihnen der Einzelne keinen seiner Privatdisposition unterworfenen Antheil am Vermögen der Gesellschaft, während bei der eigentlichen Societät jeder Gesellschafter über seinen ideellen Antheil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann. Bei der Gesellschaft ist, soweit der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, kein Socius durch den Willen des Anderen gebunden; bei unseren Vereinen entscheidet die Majorität. Bei den Gesellschaften kann jedes einzelne Mitglied die Gesellschaft kündigen, bei den neueren Associationen ist dies ausgeschlossen. Bei jenen hebt Tod und Concurseröffnung über einen Socius die Gesellschaft auf, bei diesen nicht. Hiernach ist in dem obigen Beispiel nach g e - meinem Recht zu entscheiden, daß der Gläubiger eines Chewramitglieds den ideellen Antheil desselben am Chewrafefer nicht pfänden kann. Das bürgerliche Gesetzbuch handelt, entsprechend dem von ihm auch sonst befolgten System unserer Privatrechtslehrbücher, von den juristischen Personen im allgemeinen Theil, von der Gesellschaft in der Lehre von den Schuldoerhältniffen. Ohne den Begriff der juristischen Personen zu definiren, bespricht es dieselben unter drei Rubriken J. Vereine, 2. Stiftungen, 3. juristische Personen des öffentlichen Rechtes. Das, was unter 2 gesagt ist, interessirt uns hier nicht, das unter 3 Verordnete — zwei dürftige Bestimmungen — ist schon oben vorgetragen (Haftung für die Handlungen der Vorstände bei verspätetem Concursantrag), so daß hier lediglich das sub 1 Bestimmte in Betracht kommt. Das bürgerliche Gesetzbuch 'macht einen Unterschied zwischen Vereinen, deren Zweck auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und denjenigen, bezüglich welcher dies nicht der Fall. Jene erhalten, soweit sie nicht anderweit durch die Reichsgesetzgebnng ihre Regelung erfahren haben, Rechtsfähigkeit nur durch Verleihung seitens der Staatsgewalt. Unsere jüdischen Vereine gehören wohl sämmtlich zu der zweiten Kategorie; es sind durchweg ideale Vereine mit religiösen, wohlthätigen, wiffenschaftlichen, kurz gemeinnützigen Zwecken. Diese Vereine erlangen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsfähigkeit durch einen Formularakt, die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gegen diese Entragung kann die Verwaltungsbehörde, der die Anmeldung vom Gericht mitzutheilen ist, Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht, d. h. nach den in den verschiedenen Bundesstaaten geltenden Vereinsgesetzen, unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. Wird Einspruch erhoben, so kann dieser im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens vor den Kreisausschüffen oder ähnlichen Behörden angesochten werden. Das Gesetz enthält noch eine Reihe von formellen und materiellen Bestimmungen, deren Wiedergabe hier zu weit führen würde. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein". Diese „eingetragenen Vereine" des künftigen Reichsrechts sind also juristische Personen. Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft nicht veräußerlich und vererblich, daß die Mitglieder aus dem Verein austreten können, und daß hierdurch der Bestand des Vereins nicht alterirt wird. Dem gegenüber stehen die nicht rechtsfähigen Vereine (B. G. B. §. 54). Für sie sind die Vorschriften über die Gesellschaft zur Anwendung zu bringen. Rechte der Gesellschaft sind Rechte der Gesellschafter. Die Gesellschaft kann auf ihren Namen keine Rechte erwerben, insbesondere auch nicht Grundstücke. Würde also eine Chewra unter der Herrschaft des bürgerlichen Gesetzbuchs ein Haus kaufen und nicht die Rechte eines eingetragenen Vereins erwerben, so hätte der Grundbuchrichter sich zu weigern, das Haus auf den Namen der Chewra in oem Grund buch einzutragen. Es müßte aus den Namen der einzelnen Chewramitglieder eingeschrieben werden. Ein Mitglied kann allerdings im Gegensatz zu dem seitherigen Recht über seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht verfügen, auch nicht Theilung desselben verlangen (V. G. V. §. 719, hinsichtlich des jüd. Rechts vgl. ftm Cap. 17 L fg.) Wohl ober kann jedes Glied der Gesellschaft, selbst wenn durch Vereinbarung das Kündigungsrecht ausgeschloffen wäre, die Gesellschaft kündigen und dadurch die Auflösung derselben herbeiführen. — Nach der Auflösung findet dann die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, durch Theilung in Natur oder Verkauf des gemeinschaftlichen Vermögens. Die Schulden werden zunächst aus dem Gesell schaftsvermögen gedeckt. Reicht dieses nicht aus, so haften die Gesellschaften. Aber auch so lange die Gesellschaft noch besteht, Haftel, wenn Jemand im Namen eines nicht einge-