Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 90 (15.11.1897)
- Date
- 1897-11-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2446951-2448705-2448789--44893-2494010- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXXVIII. Jahrgang. M 90 Der Israelit. Ein Gentrat-Hrgan für das orthodoxe Iudenthum. Begründet von l>r.!T*$mann in Mainz Wo nt aß, den 15. November 5658 (1897). Leitender Artikel. We rkitzNilyrn UrrWItsiffe der Umlue nach den zur Zelt in Deutfchlvnd in Geltung brftn-Uchru Rechten und nach dem Rechte Ses bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich, mit besonderer Berücksichtigung der jnd. Vereine. Von einem Rechtsgelehrten. (Schluß.) Entscheidung des Reichsgerichts in Cioilsachen, Bd. 4, S. 156. Das Reichsgericht ist für das allgemeine Recht sogar noch enen Schritt werter gegangen nnd hat angenommen, daß nach den Grundsätzen des deutschen Rechts durch das Ausscheiden einzelner oder selbst aller ursprünglichen Gesellschafter ein Societätsoerhältniß nicht aufgehoben werde, wenn es nach dem Willen der Contrahenten dauernd bestehen uub zur Aufnahme neuer Mitglieder befähigt sein soll. Wie solche in der Mitte zwischen Korporationen und gewöhnlichen Societäten stehenden Vereine ihren Fortbestand sichern, an welche Bedingungen sie den Ein- und Austritt ihrer Mitglieder knüpfen und in welcher Weise sie deren Beziehungelt 511 dem Bereinsvermögen regeln wollten, sei der autonomen Festsetzung der Genossen überlassen. A. a. D., B. 7, S. 168. Insbesondere ist die Meinung vom Reichsgericht gebilligt, daß die vielfachen modernen Vereine, nach deren Verfassung das Ausscheiden einzelner Mitglieder, sowie das Eintreten neuer Mitglieder unbeschadet der Fortexistenz des Vereins gestattet ist, auch wenn sie vonr Staat mit der juristischen Persönlichkeit nicht ausgestattet sind, in ihren civitrechtlrchen Beziehungen als rechtsbeständig anzuerkennen sind und ihnen auch die Befugniß zuzuschreiben ist, unter denl Namen des Vereins Rechte zu erwerben, Verpflichtungen zu übernehmen und Proceffe 311 führen. Allein daran wird festgehalten, daß diese den Corporationen verwandte Vereine, soweit die Statuten nicht entgegenstehen, nur nach dem gemeinrechtlichen Rechte der Sveietät beurlheilt werden. Zur Begründung eines solchen Vereins ist tlicht mehr als die an keine Form gebundene Errichtung eines Gesellschastsvertrags erforderlich. Ob und inwieweit die Vcreinsmitglieder haftetr, wer den Verein vertritt, ist, tvenn das Statut darüber nichts bestimmt, nach den in Betreff der Societät geltenden Grundsätzen zu benrtheilen. A. a. O-, Bd. 8, S. 122 fg. Darnach können im Gebiete des gemeinen Rechtes unsere jüdischen Vereine unter ihrem Namen Grundstücke und andere Sachen erwerben, klagen und verklagt werden, auch wenn ihnen nicht vom Staat Corporationsrechte ertbeilt worden sind. Sie bestehen trotz des Wechsels in der Person ihrer Mitglieder fort, wenn nach dem Willen der Contrahenten, der aus den Statuten oder sonstwie zu erforschen ist, trotz dieses Wechsels der Verein sortbeftehen soll. Die Statuten an erster Stelle sind dafür ausschlaggebend, wer den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat. Versagen die Statuten, so wird der Verein durch alle Mitglieder vertreten. Handelt ein Gesellschafter Namens des Vereins ohne Vertretungsbesngniß, so hastet der Verein nur, soweit er durch das Geschäft bereichert worden ist. Windscheid, Pandekten, § 407. Man sieht ans dem Vorgetragenen, daß die Judicatur des Reichsgerichts für das gemeine Recht eine Mittelbildung zwischen Corporation nnd Societät annimmt. Diese Annahme stützt sich aus vom