Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 89 (11.11.1897)
- Date
- 1897-11-11
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1689 den Tod und die Eröffnung des Concurses über das Vermögen auch nur eines Gesellschafters erlischt, wobei allerdings die Verabredung zugelaffen wird, daß im Falle des Todes die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortbestehen bleibt. Principiell erlischt die Gesellschaft auch durch Aufkündigung seitens eines Gesellschafters. Gläubiger eines Gesellschafters können den Antheil desselben an dem Gesellschaftsvermögen pfänden und diese Pfändung dadurch zum Vollzug bringen, daß sie die Gesellschaft kündigen, ohne eine etwa vereinbarte Kündigungsfrist beachten zu müssen (B. G. B. 8 725). Die Gesellschaft ist hiernach, im Gegensatz zur juristischen Person, abhängig von den Personen der Gesellschaften, deren Leben und Verfügungssähigkeit, im wesentlichen auch abhängig von der Willkür jedes einzelnen Gesellschafters. Von welcher praktischen Bedeutung der Unterschied zwischen juristischer Person und Gesellschaft ist, mag folgendes Beispiel illustriren. Eine Chewra besitzt eine rmn *ibd. Kann nun der Gläubiger eines Chewramitgliedes den Antheil des Letzteren an dem Sefer pfänden und demgemäß mittels der gegen die übrigen Chewramitglieder zu richtenden Theilungsklage den Verkauf des Sefer erwirken? Würde man daran festhalten, daß eine Chewra nur entweder nach den Grundsätzen der Gesellschaft oder nach denjenigen der juristischen Person beurtheilt werden könnte, so müßte man sagen: ist die *nan eine Gesellschaft, so ist dies zulässig; ist sie eine juristische Person, so ist dies nicht möglich. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Vereine innerhalb unseres Gemeindelebens sollen die rechtlichen Verhältnisse der Vereine nach den jetzt geltenden Rechten und nach dem bürgerlichen Gesetzbuch kurz dargelegt werden. Hierbei schicke ich voraus, daß in Deutschland zur Zeit drei große Rechtsgebiete bestehen : 1. Die französische Gesetzgebung im wesentlichen in Rheinpreußen, Rheinhessen, Baden, Rheinbapern, Elsaß und Lothringen. 2. Das preußische Landrecht im wesentlichen in den vor 1666 erworbenen Landestheiten des preußischen Staates. 3. Das in den Hauptprincipien auf römischem Recht beruhende sog. gemeine Recht im übrigen Deutschland. Untersuchen wir die Frage nach diesen drei Rechten. 1. „Daß Personenvereine mit wechselnden Mitgliedern nach den Grundsätzen der rheinischfranzösischen Gesetzgebung nur dann rechts- und erwerbsfähig sind, wenn ihnen CorporationSrechte verliehen wurden, ist in Rechtslehre und Judicatur anerkannt, auch vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochen worden." So wörtlich eine Entscheidung des Reichsgerichts (Entsch. Reichsger. in Civilsachen Bd. 16, S. 349). Nach französischem Recht kann also ohne staatliche Genehmigung keine von den Mitgliedern verschiedene Corporation bestehen. Vereine ohne staatliche Genehmigung sind Gesellschaften. 2. Nach dem allgemeinen preußischen Landrecht kann eine Körperschaft als juristische Person ohne einen Act der Staatsgewalt nicht entstehen. Das Land recht kennt aber noch eine Mittelbildung zwischen der juristischen Person und der Gesellschaft, die „erlaubte Privatgesellschaft." Die bezügl. Bestimmungen sind auf Vereine berechnet, welche der Regel nach eine größere Mitgliederzahl und einen wechselnden Mitgliederbestand in Aussicht nehmen, eine korporative Organisation besitzen und Zwecke verfolgen, die nicht, oder doch nicht ausschließlich und unmittelbar auf Erzielung und Vertheilung von Gewinn berechnet sind." (Motive zu dem Entwürfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band I., S. 83.) Die erlaubten Privatgesellschaften werden nach außen nicht als Korporation angesehen. Auf den Namen der Gesellschaft können sie weder Grundstücke noch Kapitalien erwerben. Doch haben sie unter sich die inneren Rechte der Korporationen. Dagegen können sie im eigenen Namen (durch ihre Vertreter) klagen und verklagt werden. (Entsch. Reichsger. in Civilsachen, Band 27, S. 185). 3. In der Theorie des gemeinen Rechts besteht darüber kein Streit, daß jeder corporativ angelegte Verein zu einer Körperschaft sich eignet. Dagegen sind hervorragende Rechtslehrer der Ansicht, daß zur Entstehung der juristischen Person es einer speziellen Anerkennung oder Verleihung der Korparationseigenschaft nicht bedürfe; doch ist auch die entgegengesetzte Ansicht vertreten. In den Landesgesetzen (Partikularrechten) wird meistens besondere Verleihung von Seiten der Staatsgewalt zur Erwerbung der Korporationsrechte verlangt. Dagegen werden ohne Rücksicht auf diese Streitfrage im Gebiete des gemeinen Rechts reine Privatvereine als Prozeßparteien zugelassen, ohne daß die Personen der einzelnen Mitglieder in Betracht gezogen würden. (Schluß folgt.)