Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 89 (11.11.1897)
- Date
- 1897-11-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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1688 Wenn man sagt, die Gemeinde als solche sterbe nicht und sei nicht arm, so wird hier die Gemeinde offenbar als etwas Anderes betrachtet, denn als die Gesammtheit ihrer Glieder, denn die Gemeindemitglieder kommen und gehen und sind dem Wechsel in der Vermögenslage unterworfen. Hiernach kennt also auch die jüdische Anschauung das Wesen der juristischen Person, indem sie unterscheidet zwischen der Gemeinde, der Gesammtheit als solcher, und den einzelnen Gliedern der Gemeinde. Das Wesen der juristischen Person besteht ja darin, daß Rechte und Pflichten (z. B. Forderungen und Schulden) nicht einem Menschen zustehen, sondern bestehen, ohne daß sie an einen Menschen oder an mehrere einzelne Menschen geknüpft sind. Das Vermögen dient in solchen Fällen bestimmten Zwecken. Inhaber, Träger der Rechte und Pflichten, ist gewiffermaßen der Zweck. Man nimmt ein Subjekt der Rechte an, welches nur in der Vorstellung, in der Fiktion besteht. Die juristische Person ist ein von ihren einzelnen Mitgliedern ganz verschiedenes Rechtssubject. Sie besteht fort, mag eines oder das andere Mitglied sterben, in Eoncurs gerathen, oder kündigen. Das Vermögen der Corporation ist nicht das Vermögen der Mitglieder, nicht einmal aller Mitglieder. Weder die Mitglieder, noch die Gläubiger von Mitgliedern, können darüber verfügen. Verfügen können nur die Repräsentanten der Korporation, welche als solche durch die Verfassung der Korporation bestimmt sind; juristische Personen sind z. B. der Staat, Stiftungen, Gemeinden. Auch unsere jüdischen Gemeinden sind es unzweifelhaft. Von jeher hat das staatliche Recht sie als solche anerkannt. Daran ändert auch das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich, welches mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt — fortan mit B. G. B. citirt — nichts. Denn die israelitischen Gemeinden sind, wie alle Kirchengemeinden, juristische Personen des öffentlichen Rechts. Absichtlich enthält das B. G. B. über diese juristischen Personen keine Bestimmungen. Nur § 89 B. G. B. beschäftigt sich mit ihnen. Hier ist zunächst bestimmt, daß auf diese juristische Personen der § 31 B. G. B. entsprechende Anwendung finde. Dieser § 31 erklärt die Gesammtheit verantwortlich für den Schaden, den der Gesammtvorstand, ein Mitglied des Vorstandes, oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersätze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Würde z. B. der Vorstand einer jüdischen Gemeinde einen Beamten derselben feines Dienstes aus einem Grunde entlassen, welcher als mit Vertrag oder Gesetz im Widerspruch stehend zu erachten ist, so würde die Gemeinde dem Beamten für den Schaden verantwortlich fein. Von geringer praktischer Bedeutung ist die weitere Bestimmung, daß, wenn der Concurs (nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts) zulässig ist, die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, für den durch verzögerte Stellung des Antrags auf Eröffnung des Concurses entstehenden Schaden haften. Innerhalb der jüdischen Gemeinden entfaltet sich nun aber noch eine reiche freie Vereinsthätigk e i 1. Ihr sind jetzt Aufgaben überwiesen, die früher zum Theil der Gemeinde und ihren Vertretern oblagen. Das Armenwesen insbesondere ist heute meistens dem Ressort der Gemeindevorstände entzogen, während es früher dazu gehörte. Es giebt in vielen Gemeinden Unterstützungskassen, Armenvereine, die in keinem oder nur losen Zusammenhänge mit der eigentlichen Gemeindeverwaltung stehen. Das Thorastudium wird oft in Vereinen geübt. Die Liebesthätigkeit der Gemeindegenossen unter einander in den Fällen der Erkrankung und des Todes wird fast überall in den freien Vereinigungen der Chewroth gepflegt. Alle diese Vereine haben meist eigenes Vermögen, gesammelt durch die Beiträge der Mitglieder und durch sonstige Zuwendungen. In den wenigsten Fällen wohl haben wir es hier mit Stiftungen zu thun. Wohl nirgends sind diesen Vereinen Korporationsrechte durch einen Act der Staatsgewalt verliehen. Da fragt es sich nun: welche rechtliche Stellung nehmen diese Vereine ein? Sind es juristische Personen oder Gesellschaften im technisch-juristischen Sinne des Wortes? oder nehmen sie eine Mittelstellung ein? Das Wesen der juristischen Personen ist oben kurz präcisirt worden. Bei denselben tritt der Zweck vollkommen in den Vordergrund. Die Rechte und Pflichten sind nicht an physische Personen geknüpft. Von dieser Rechtsbildung hebt sich streng die Structur der Gesellschaften ab. Die Gesellschaft (Societät) ist ein durch Vertrag begründete Vereinigung mehrerer Personen zu einer rechtlichen, das Vermögen betreffenden Gemeinschaft. Das B. G. B. läßt in der Definition den vermögensrechtlichen Zweck in den Hintergrund treten und bezeichnet als Kriterium der Gesellschaft die Pflicht der Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsames Zweckes, insbesondere zur Leistung der vereinbarten Beiträge, die übrigens auch in Leistung von Diensten bestehen (§§ 705, 706, Absatz 3). Das Wesen der Gesellschaft im Gegensätze zu dem der juristischen Person ist aber jedenfalls darin zu finden, daß hier die Gesellschafter — ihre Personen — Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft, Inhaber ihres Vermögens sind. Daraus folgt — und dies ist dem jetzigen Rechte und dem künftigen } Reichsrechte gemeinsam — daß die»Gesellschaft durch