Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 86 (2.11.1897)
- Date
- 1897-11-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1637 ** Berlin, 27. Oktober. Gegen den Vorstand der Berliner Jüdischen Gemeinde ist unter den hier ansässischen jüd. Handwerkern eine Bewegung im Gange. Es wird dem Vorstande vorgeworfen, daß er zu wenig auf die Hebung des Handwerks unter den Juden bedacht sei und bei der Vergebung von Gemeindearbeiten, bei Synagogen-Bauten re. die jüdischen Handwerker zu wenig berücksichtige. Der „Verein selbstständiger jüdischer Handwerker" beabsichtigt deshalb bei der Gemeinde-Verwaltung gegen dies Verfahren Protest einzulegen und darauf zu dringen, daß bei Vergebung jüdischer Gemeindearbeiten in erster Linie Glaubensgenossen Berücksichtigung finden. Leer, 29. Oktober. Eine Entscheidung von grundsätzlicher Wichtigkeit ist seitens des Oberverwaltungsgerichts ergangen. Aus der hiesigen Synagogengemeinde waren mehrere Mitglieder ausgetreten; um einem weiteren Austritt vorzubeugen, hat der Vorstand der Synagogengemeinde eine neue Friedhossordnung erlassen und genehmigt erhalten, die den Ausgetretenen bei einem Todesfälle in ihrer Familie große Schwierigkeiten bereitet und pekuniäre Opfer auserlegt. Der § 1 gestattet ihnen, sowie ihren Familienmitgliedern das Betreten des Friedhofes nur mit Erlaubniß des Synagogenvorstandes; der § 2 verbietet die Vornahme von Leichenreden und Leichenfeiern auf dem Friedhof, und £ 3 bestimmt, daß die Leiche der genannten Personen nicht wie diejenige der Mitglieder, sondern außer der Reihe und an dem von der Gemeinde bestimmten Platze beerdigt werden (also auch an der Mauer, wo man in früheren Zeiten die Selbstmörder beerdigte). Ferner dürfen auf den Gräbern der Ausgetretenen keine Leichensteine oder sonstige Erinnerungszeichen angebracht und der Transport von Leichen darf nicht durch die Beerdigungsbrüderschaft vorgenommen werden, sondern hat von Gemeindemitgliedern gegen eine an die Gemeindekaffe zu zahlende und je nach den Vermögensverhältniffen festzusetzende Gebühr von 20 bis 50 Mark zu erfolgen. In § 6 wird die Benutzung des Leichenwagens und sonstiger Untensilien der Synagogengemeinde auf schriftliches Ansuchen zur Verfügung gestellt. Herr Eli de Vries und andere aus der Gemeinde Ausgetretene beantragten beim Bezirks-Ausschuß, diese Friedhossordnung als nicht zu Recht bestehend aufzuheben, weil die ihnen dadurch in den Weg gelegten Hemmnisse nicht dem Gesetze vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, entsprechen. Der Bezirksausschuß zu Aurich erkannte nach der Bitte des Synagogenvorftandes, der geltend gemacht hatte, daß durch dtese Friedhossordnung ein weiterer Austritt verhindert werden solle, auf Abweisung der Klage. Die Abgewiesenen wandten sich nun an das Oberverwaltungsgericht, das ebenfalls zu Ungunsten der Kläger entschied, und zwar aus folgender Erwägung: Eine Feststellungsklage sei nur da gegeben, wo sie durch das Gesetz vorgesehen sei, z. B. in Schulangelegenheiten. Sie hätte nur dann ein Recht zur Klage wegen erschwerter Benutzung des Friedhofes, wenn das Recht des Einzelnen bereits thatsächlich verletzt sei, nicht aber, wenn nur befürchtet wird, daß es in Zukunft verletzt werde, unter Hinweis aus den $ 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1876, welcher lautet: „Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes der Svnagogerneinde und die Pflicht zur Theilnahme an den Lasten, welche der Synagogengemeinde aus dem Begräbnißplatze erwachsen, verbleiben dem Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbntßplatz zu benutzen. Erworbene Privatrechte an Begräbnißstellen werden durch den Austritt nichr berührt." ** Barmen. Hier besteht zwischen Herrn Rabbiner Dr. Koch uns den kathol. Geisttrchen, speziell mit dem ersten Kaplan Herrn Bürgel, ein freundschaftlicher Verkehr. Beim Religionsunterricht in einer Volksschule sprach nun letzterer Herr vor einiaen Tagen über Nächstenliebe. Aus seine Frage, was Nächstenliebe sei, erhielt er von einem Schüler Oie Antwort, man muffe alle Katholiken lieben. Auf die Bemerkung, Nächstenliebe bedeute mehr, erwiederte ein Junge „die Israeliten muß man vor Allem lieben." Auf die verwunderte Frage des Herrn Kaplans, warum gerade die Israeliten und nicht auch die Protestanten und Heiden, erwiederte der Schüler: „Werl Sie. Herr Kaplan und der Herr- Rabbiner gute Freunde find. Sie gehen irnurer zusammen." Diese kleine Bemerkung zeigt, welch' wohlthätrgen Eindruck es auf die kindlichen Gemütlirr macht, wenn die Seelsorger verschiedener Bekenntnisse freundschaftlich zusammen verkehren. Ein Geschlecht, das unter den Augen solcher Geistlichen in Nächstenliebe heranwächst, kann nie und nimmer sich später zum Nächstenhaffe sich Hinreißen taffen. Im Volksmunde in Barmen sagt man von den Herren Tr. Koch uno Kaplan Bürgel, wenn man die Beiden zusaminen sieht: „Da geht das alte und das neue Testament." Aus Baden. Nach der badischen Verfassung werden alle zwei Jahre dre Hälfte der Mandate zur zweiten Klammer frei und sind diesbezügliche Neuwahlen erforoerlich. Auch gegenwärtig stehen wir vor der Thüre der Wahlmännerwahlen und es interessirt uns dabei am nleisten der Kampf gegen die Antisemiten von Seiten dcr National-Liberalen. Seither sind jene in der badischen Kammer nur durch einen Abgeordneten (Pfisterer) vertreten gewesen wollen aber durch Erringung weiterer Mandate Ausdeb nung gewinnen und geben sich gegenwärtig im Amts bezirk Heidelberg viele Mühe ihren Candidaten durch