Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 82-83 (21.10.1897)
- Date
- 1897-10-21
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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durch das Gesetz eingerüumten Wohlthat von Seiten der offiziellen Religionsbehörde, das Bewußtsein von der Nothwendigkeit jenes vom Geiste religiöser Duldung eingegebenen Entgegenkommens bei der zuständigen Schulbehörde allmählig getrübt werden muß, was dahin führen kann, daß die Berücksichtigung der Religionsbedürfnisse bei der israet. Jugend, welche der Staat durch jene Entschließungen gewährleisten will, mit der Zeit verloren geht. Man bedenke einmal das Verhältniß: die schulgesetzlichen Anordnungen fast aller europäischen Staaten enthalten Bestimmungen, laut denen den israelitischen Zöglingen aus Wunsch des betr. Religionspflegers oder der einzelnen Eltern an ihren religiösen Festtagen unbeanstandet freizugeben ist; für die Sabbate wird in einzelnen Staaten entweder nur die geringere Berücksichtigung, sich des Schreibens an jenen Tagen zu enthalten, zugestandeu, oder auch die größere, vom Schulbesuch sernzubleiben, jedoch mit dem nothwendigen Hinweis daraus, daß die Schule keinerlei Verantwortung für die aus derartigen zahlreichen Schulversäumnissen bei den betreffenden Schülern unaus- ' bleiblich entstehenden nachtheiligen Folgen übernimmt. Wir glauben nicht, daß die fachmännischen Organe des Staates bei Festlegung der Bestimmung, wonach die israel. Kinder an 10—lu bestimmten Tagen vom Unterrichte in der Schule ferubleiben dürfen, der Meinung waren, an jenen Tagen finde bei den Israeliten ein fortgesetzter ununterbrochener Gottesdienst in der Synagoge statt, an dessen Theiluahme sie die Schuljugend nicht hindern wollten; vielmehr wußten dieselben sehr wohl, daß auch bei den Israeliten in der Regel an ihren Festtagen nur ein ein- bis zweistündiger Gottesdienst ftattfindet, und wenn gleichwohl die Kinder an den betreffenden Tagen aus Wunsch ganz vom Unterrichte befreit sein sollten, so stießt diese Rücksichtnahme aus der richtigen Empfindung, daß die wirksamste Förderung der sittlichreligiösen Ueberzengungen bei Groß und Klein in der Feier der von der Religion gebotenen Festtage liegt. Der Staat will also durch sein Entgegenkommen die jüdische Gemeinschaft in denjenigen ihrer Einrichtungen unterstützen, welche der religiösen Gleichgiltigkeit steuern und eine Hebung der Gottesfurcht bezwecken. Er glaubt, daß bei Fernbleiben der israelitischen Kinder blos an den wenigen jüdischen Feiertagen weder der Unterrichtsbetrieb als organisatorisches Ganzes, noch das bildungsgemäße Fortkommen der einzelnen Schüler, die von dieser Freiheit Gebrauch machen, einen uneinbringlichen Schaden erleiden würden. Nun tritt vor die mit solchen Gesinnungen erfüllte Schulbehörde am Vorabend eines der heiligsten Festtage die autoritative jüd. Ortsreligionsbehörde hin mit der Bitte, die Kinder israel. Glaubens am kommenden hohen Feste für die Thetl- I nähme am Gottesdienste zu dispensiren; mit Nachmittag können dieselben ja wieder zur Schule kommen. Wir begreifen eine derartige sich selbst in ihrem gesetzlichen Rechte beschränkende Bitte in Rücksicht aus etwaige vorhandene anormale irreligiöse Gemeindeverhältnisse; als grundsätzliche Forderung irgend einer Rabbinervereinignng erscheint sie uns in dieser Fassung unmöglich. Denn mit ihr wäre das Eingeständniß gegeben, daß für die zuständigen Organe der Religionsgesellschaft kein Anlaß gegeben scheint, daß die israelitischen Kinder an den Feiertagen außer während der Zeit des Gottesdienstes vom Unterrichte ferubleiben, was consequenter Weise zu der naheliegenden Folgerung führt, daß der Staat in übermäßiger Toleranz in den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen den Israeliten eine Wohlthat erugeränmt, die von diesen gar nicht verlangt wird und die zu verlangen sie gar keine Ursache haben. Was hilfl's, wenneinzelneElternmit Berufung aufdennoch bestehenden Wortlaut des Gesetzes die gänzliche Schulbcfreiung ihrer Kinder für die hohen Festtage nachsnchen; die diesbezügliche Enthaltsamkeit der allein zuständigen Religionsbehörde wird die Ueberzeugung bei den zur Entscheidung berufenen Organen des Staates immer mehr verstärken, daß die vom Gesetz gewährte Befreiung wohl den Empfindungen manches Einzelnen, nicht aber den Wünschen und Forderungen der maßgebenden Religionskretse entspricht. Für den Staat können aber bei der Entschließung in Sachen der Religionspstege nicht die Empfindungen privater, sondern die von Fachwissen unterstützten Forderungen der zuständigen Amtsbehörde maßgebend sein. Außerdem muß die tnaterialifttsche Weltanschauung, welche dem Grundsätze zuneigt, daß jede göttliche Beschränkung da weichen müsse, wo unser mettschliches Interesse in Frage steht, Stärkung aus der Wahrnehmung ziehen, daß selbst auf religiöser Seite auf cV -rar trotzdem die Erfüllung auf keine Schranke der Unmöglichkeit stößt, verzichtet wird, wenn aus der Jnnehaltung auch nur geringer Nachtheil oder einige Unbequemlichkeit für die Kinder zu befürchten steht. Der Geist der Hingebung, der über die Feier der nnrc bei unseren Vätern ausgebreitet war, hat früher die Kinder mit unsichtbaren Banden an die Religion gekettet und die Erinnerung daran sie auch alsdann noch erhoben und belebt, wenn Umstände und Verhältnisse sie diesem Geiste entfremdet hatten. Möchten diese Zeiten dazu beitragen, daß sie die zuständigen Organe von der Nothwendigkeit überzeugen, auf dem besprochenen Gebiete von der schwer erworbenen rechtlichen Position nichts aufzugeben, indem sie in dankbarer Schätzung der von edler Gewissensfreiheit eingegebenen legislatorischen Maßnahmen des Staates von diesen Gebrauch machen und die Befreiung der jüdischen Kinder voin Unter-