Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 82-83 (21.10.1897)
- Date
- 1897-10-21
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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tTTvm Jadracmg. ZwrtteN. ju M 82 (c m fies Jsraelit“. AeituUgsnachrichterr und Correspondenzen. Deutschland. Fürth, 10. Okt. Auf Antrag von Seiten der zuständigen Organe der Israel. Religionsgemeinde wurden die jüdischen Kinder bisher stets an ihren Feiertagen vom Unterrichte in sämmtlichen Schulen freigegeben. In diesem Jahre jedoch wurde zum verflossenen in den Mittelschulen, sowie in den humanistischen Lehranstalten, sowohl hier als auch in Nürnberg die Gestattung, von dem Unterrichte wegzubleiben, nur für die Vormittage des genannten Festes den israelitischen Kindern verkündet, in mehreren Fällen mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß dieselben zum Unterrichte am Nachmittage zu erscheinen haben. Diese unerwartete Neuerung hatte für solche Eltern, die ihre Kinder an den beiden hohen Festtagen ganz vom Unterrichte befreit sehen wollten — und welchem religiös gesinnten Vater, dessen Kind mit ihm von sechs Uhr morgens bis gegen Mittag betend in der Synagoge zugebracht hat, sollte dies nicht schon aus gesundheitlichen Rücksichten erwünscht sein — mancherlei Unannehmlichkeit im Gefolge und rief im ersten Augenblicke ihres Bekanntwerdens große Beunruhigung auch in solchen israelitischen Kreisen hervor, die, wiewohl unmittelbar von der einschränkenden Maßregel nicht berührt, bei der bekannten allgemeinen Richtung unserer Zeit ängstlich auf die Erscheinungen sehen, welche der schwer erworbenen rechtlichen Position unseres Glaubens Abbruch thun zu wollen scheinen. Als Ausdruck dieser Stimmung erschien in einer hiesigen Tageszeitung ein „Eingesandt", das diese Angelegenheit zum Gegenstände hatte und folgendermaßen lautete.' „Das israelitische Neujahrsfest, das vergangenen Montag und Dienstag gehalten wurde, gehört zu jenen Feiertagen, die von allen Israeliten und zwar mit besonderer Heiligkeit begangen werden. Es ruht die Arbeit, alle Angestellten, sowie die israelit. Soldaten erhallen ohne jeden Anstand den erforderlichen Urlaub. Man mußte sich daher umsomehr wundern, daß an einer der hiesigen königl. Mittelschulen die iör. Schüler angehalten wurden, den Nachmittagsunterricht zu besuchen. Ich bezweifle, ob ein Rektor das Recht hat, ein solches Ansinnen an die Schüler seiner Anstalt zu stellen, und es wäre vielleicht rathfam. eine diesbez. Anfrage an eine höhere Instanz ergehen zu lasten." Hierauf brachte die nächste Nummer der betreffenden Zeitung zwei Erwiderungen, deren erste sich also ausließ: Dem Verfasser des gestrigen „Eingesandt" diene zur Kenntniß, baß die zuletzt in München versammelten Rabbiner Bayerns beschlossen haben, künftig für alle isr. Feiertage mit Ausnahme des Versöhnungsfestes nur mehr um Freigabe des Vormittages für Schüler ihrer Konfession bei den Schulbehörden nachzusuchen, und daß somit wohl an allen bayerischen Mittelschulen die israelitischen Schüler am vergangenen Montag und Dienstag zum Besuche des nachmittägigen Unterrichtes angehalten rvurden, daß aber vermuthlich ebenso allgemein auch der Nachmittag jedem israelitischen Schüler sreigegeben wurde, der eine Bescheinigung darüber erbringen konnte, daß dies der Wunsch seiner Eltern sei. — Die zweite Entgegnung hatte folgenden Wortlaut: „Auf das Eingesandt in der gestrigen Nummer des „Centralanzeiger", die Verpflichtung der israelitischen Kinder am verflossenen jüdischen Neujahrsfeste zum Schulbesuch betreffend, sei hiermit erwidert, daß die Frage in den geltenden Normativentschlicßungen und höchsten Erlasse allerdings dahin entschieden ist, daß die isr. Kinder auf Wunsch der Eltern oder der betr. Religionsbehörde vom Unterrichte an jenem Tage frei zu geben sind. Nach diesem humanen Prinzipe der Toleranz und Billigkeit wurde auch an den hiesigen Schulen stets verfahren und die israelitischen Schüler vom Unterrichte an ihren Festtagen dispensirt. Nachdem aber die zuständige Religionsbehörde in diesem Jahre die Dispensation nur für die Vormittage der beiden fiagt. hohen israel. Festtage nachgesucht hat, konnte es allerdings nicht Sache der Schulbehörde sein, in der Bewilligung über diesen Antrag hinauszugehen, so sehr ihr die Wahrung der Gewissensfreiheit voll und ganz am Herzen liegt." Diese Zuschriften wurden bis heute von keiner Seite desavouirt. Inzwischen erfuhren wir, daß dasjenige Verdrießliche, das in diesem Jahre hier und in Nürnberg neue Einführung war und zu den kommenden Festen sicherlich zur allgemeinen Zufriedenheit geregelt sein wird, in anderen bayerischen städtischen Cultusgemeinden, auch in solchen mit orthodox gesinnter Religionsbehörde langjährige Uebung ist, daß nämlich von Seiten der betreffenden Religionsorgane von der ihnen vom Gesetz eingeräumten Wohlthat, für die israel. Kinder an jüd. Festtagen Befreiung vom Unterrichtszwang zu erwirken, mit alleiniger Ausnahme des Versöhnungstages, nur mit Beschränkung auf einige vormittägige Stunden Gebrauch gemacht wird, und wir können bei der Bedeutsamkeit des Gegenstandes es nicht Unterlasten, denselben einer öffentlichen Besprechung zu unterziehen, damit die Angelegenheit alsbald geklärt und weiterer Schaden verhütet werde. Denn es ist für jeden auch nur halbwegs Einsichtigen klar, daß, abgesehen von der Einbuße an sittlich-religiösem Empfinden, welche die Kinder erleiden müssen, wenn man sie anhält, auch an den wenigen Festtagen ihrem Werktagsdienst zu obliegen, bei fortgesetzter Nichtgeltendmachung der