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Der Israelit · 1897-10-21 · Heft 82-83 (21.10.1897) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 82-83 (21.10.1897)
Date
1897-10-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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■ ^7yV'^7*raF<f' -^»» »« **?w<'S. ^■«rfWW??WWW!PPMWMHWWMM 1570 fahrurig lehrt, daß dem Juden der Verstand, das Gefühl für sittlich-religiöse und nationale Empfindungen und Anschauungen der arischen Nation fast vollständig fehlen Es soll in Hinkunst das in dem deutschen Volke tief und unauslöschlich eingewurzelte religiöse Gefühl noch mehr und öfter, als es leider schon früher geschehen iß, dadurch aus das Empfindlichste und auf's Rücksichtsloseste verletzt werden, daß auch die den Christen heilige Handlung der Beeidigung von christlichen Prozeßparteien in Zukunft durch richterliche Beamte jüdischer Konfession und Nation vorgeno.nmen wird. Es widerstrebt dem allgemeinen Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Artikel 14), wenn Jemand zu einer religiösen Handlung — und eine solche ist doch der Eid — gegen feine Ueberzeugung, ja gegen sein Gewissen gezwungen wird, wenn er unter den unabweislichen Zwang gestellt wird, von dem jüdischen Beamten, dem die sophistischen Lehrsätze des Talmud höher stehen, als das unserem deutschen Volke eingeprägte Sittengesetz, Gott zum Zeugen der Wahrheit anrufen zu müssen. Ja. es liegt in einer solchen Behandlung des Eides geradezu eine Profanirung dieser unserem Volke seit feinem geschichtlichen Bestände eigenthümlichen religiösen Institution. weßhalb es schon wiederholt vorgekommen ist, daß Parteien vor Gericht sich weigerten, den Eid unter Intervention jüdischer Richter abzulegen. Geleitet von dieser Erwägung und angesichts der unter der Herrschaft der jüdisch-liberalen Partei und in Folge der im Perordnungsmege erfolgten Anstellung einer ungemein großen Anzahl von jüdischen Gerichtsbeamten besonders in Wien eingeschlichenen Rechtszustände, halten wir Gefertigten es für die Pflicht des Gemeinderathes der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben, daß unsere Volksgenossen in Wien von dem unsere Volkssitte und unsere religiöse Anschauung aufs Tiefste verletzenden und daher höchst verwerflichen Zwange, wonach jeder Christ im gegebenen Falle gezwungen ist, sich bei einer vor einem f. f Gerichte i» Wien ftattftnbenben ZatfabunQ unweigerlich der Eidesabnahme vor einem jüdischen Beamten zu unterziehen, befreit werden. Wir stellen demnach den Antrag: Der Gemeinderath der Reichshaupr- und Residenzstadt Wien wolle zum Zwecke der Beseitigung des geschilderten, erst in den letzten Dezennien bei unserem k. k. Gerichtsstände eingerifsenen Uebclstandes, daß Christen durch Juden beeidet werden und zum Zwecke der Erwirkung eines dahingehenden Gesetzes eine Petition an die hohe Regierung, eventuell an beide Häuser des Reichsrathes richten." Es braucht wohl kaum bemerkt zu werden, daß die „ungemein große Anzahl" von jüdischen Gerichtsbeamten sich in Wirklichkeit auf einige wenige, übrigens längst getaufte Juden bezieht, die gelegentlich des großen Richter-Avancements zur Einführung der neuen Civilprozeßordnung vom Ministerium mitberücksichtigt wurden. Das Wichtigere an dem Antrag sind selbstverständlich die darin entwickelten Theorien über die den Juden mangelnde Empfindung für sittliche Grundsätze im Allgemeinen und die Heiligkeit des Eides im Besonderen. Die Thatsache, daß diese hochmoralischen Theorien gerade von der Partei Vergani ausgestellt werden, läßt eigentlich jede ernstere Widerlegung vollständig überflüssig erscheinen. Nichtsdestoweniger hat sich die Wiener israelitische Kultusgemeinde veranlaßt gesehen, einen Protestbeschluß zu sasien, in dem der Antrag und dessen Begründung „als gröbliche Verdächtigungen und Schmähungen gegen das Judenthum ) und dessen religionssittliche Grundlagen" charakterisirt werden, gegen welche Schmähungen öffentlich und feierlich Protest zu erheben der Kultusvorstand für feine Pflicht halte; dann heißt es weiter: „Der Kultusvorstand hat seit Jahren, ungeachtet des Andrängens unserer Religionsgenoffen, insolange es sich um noch so empfindliche materielle Schädigungen handelte, wie beispielsweise die Nichtbeförderung von altgedienten, bestbewährten Kommunallehrern, nur deßhalb, weil sie Juden sind, die Verweigerung von 1 Schulgeldbefreiungen für arme jüdische Kinder, die Uebergehung verdienter jüdischer Kommunalbeamter, die Zurücksetzung jüdischer Gewerbsleute bei öffentlichen Arbeiten, die Verweigerung von Subventionen an jüdische Woblthätigkeitsanstalten ic. ic. jede Protesterklärung Unterlasten. Wohl aber erachtet sich der Kultusvorstand für verpflichtet, die vorliegende Verunglimpfung der jüdischen Religion mit Entrüstung zurückzuweisen. Der israelitische Kultusvorstand sieht sich zu der Erklärung veranlaßt, daß das Judenthum hoch erhaben ist über dem Niveau der in der Eingangs erwähnten Kundgebung enthaltenen Verdächtigungen, und verzichtet, im Hinblick auf die im Judenlhum strenge vorgeschriebene und unter den Juden zu allen Zeiten beobachtete Heiligkeit des Eides, selbstverständlich darauf, den gegen diese notorische Thatsache gerichteten Anwürfen die Ehre einer Widerlegung zu erweisen." Rußland. ** Helstngfors, 30. Sept. Eine erbärmliche Denunziation gegen hiesige Juden und die verständige und humane Art, wie die Polizei von Helsingfors derselben entgegengetreten ist, werden hier allgemein besprochen. Vor ungefähr vierzehn Tagen erhielt die Polizei eine von mehreren Schneidern unterschriebene Beschwerdeschrift, in der darüber Klage geführt wurde, daß in offenem Widerspruche zu dem von der Kanzleiexpedition am 29. März 1889 erlaffenen Rundschreiben verschiedene hier angegeffene Personen mosaischen Glaubens Ehen eingegangen hätten, daß sie zum Schaden des Publikums im Allgemeinen und der christlichen Handwerker insbesondere das Schneiderhandwerk betrieben und daß sie noch dazu auch an Sonntagen Geschäfte machten. Die Polizei hat nun den Denunzianten folgende Antwort gegeben: „Was zunächst die Beschwerde anbetrifft, daß hier angesessene Israeliten Ehen eingegangen sein sollen, so muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Polizei gar keine Möglichkeit hat. in der ermähnten Hinsicht die hier weilenden Israeliten zu kontroliren (es gibt dort noch keine Standesämter Red.); die hiesige israelitische Kolonie steht gewissermaßen außerhalb des Gesetzes; sie hat keine Organisation und ist auch garnicht verpflichtet, der Obrigkeit über die Familienverhältniffe ihrer Mitglieder Miltheilungen zu machen.

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