Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 78 (30.9.1897)
- Date
- 1897-09-30
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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1521 skala nach Altersstufen bittet er abzusehen. Je mehr Beschränkungen man den Gemeinden aufe lege, desto schwieriger werde sich die Durchführung der Beschlüsse gestalten. Das Schwergewicht dieser Frage liege bei den Beamten in kleinen Gemeinden. Diesen solle ein ausreichendes Brot beschafft werden. Wohlhabende Gemeinden bieten von selbst mehr und gewähren auch von Zeit zu Zeit Gehaltszulagen Kanter tritt dem Anträge Lublinski betr. Ablösung der Schechita-Nebene-nnahmen bei und hebt hervor, nn die dadurch bewirkte Unabhängigkeit des Beamten vom Fleischer auch die soziale Stellung des Beamten günstig beeinflussen würde. Endlich werden dem Beamten dadurch, daß er durch die Terefe-ErklÜrung eines Viehes keine materielle Einbuße erleide, in zweifelhaften Fällen Skrupeln abgenommcn und das Kaschrus sicherer gestellt. Karo bezweifelt, ob sich die Schechita überall werde ablösen lassen und befürchtet durch die Ablösung auch eine Verminderung des Einkommens des Beamten, was man doch gewiß nicht wolle. Peritz beantragt, ein Mindcstbargehalt nach örtlichen Verhältnissen unterschieden sestzusetzen. Bei der folgenden Abstimmung wird der Antrag Dr. Ritterband angenommen Schey schlägt vor, das Mindesteinkommen des Beamten der kleinen Gemeinden auf 900 Mk. Baargehalt bei 300 Mk. garantierten Nebeneinnahmcn zu normiren. Jacoby beantragt, nur ein garantiertes Gcsammteinkomrnen ohne Theilung in Baargehalt und Nebeneinnahmcn sestzusetzen, was angenommen wird. Darauf ändert Schey seinen Vorschlag dahin ab, daß das garantierte Gcsammtemkommen (das Baargehalt und die Schechita-Ein' ahmen umfassend,) in den kleinsten Gemeinden 1200 Mk betragen soll. Die sonstigen Nebeneinnahmcn sind dabei nicht in Anschlag gebracht» auch ist Dienstwohnung oder entsprechende Miethsentschädigung stets als zugehörig gedacht. Der Antrag Schey wird angenommen. Es wird ferner dem Anträge Lublinski gemäß beschlossen, den Gemeinden wo irgend angänglich, die Ablösung der Schechita-Ncbencinnahmen zu empfehlen. III Versorg ungsfrgge. a) Versorgung der arbeitsunfähigen Beamten, Rcf. L u b l i n s k i-Johannisburg und Kar o-Allcnstein. b; Versorgung der Kultusbcamteu, Wittwcn und Waisen. Ncf. Dr. Ritterb and-Osterode und Pe ri tz - Königsberg, e. Speciell für Beschaffung der Mittel dazu. Res. Rechtsanwalt A u e r b a ch-Memel, B i r n b a u m-Königsberg. Der Vorsitzende schlägt vor, die Unterfragen vorläufig nicht zu trennen und den ausführlichen Plan des Ref. Peritz der Gesammtberathung zu Grunde zu legen, was von der Versammlung angenommen wird. Ref. Peritz beantragt: D i e Ve r so rg u n g d klar b e i t s u n s ä h i g e n B e a m t e n und der hinterbleibcndcn Witt wen und Waisen soll durch Versicherung des Beamten bei einer soliden Versicherungsgesellschaft erfolgen, u. z. der Art. daß der Beamte vom Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit an bis zu seinem Tode eine bestimmte Invalidenrente (Pension) bezieht und die Familie nach seinem Tode ein kleines Kapital erhält, das ihr einen bestimmten Zinsgcnuß sichert. A l s unter st e n Satz dieses Versorgungsplanes, dessen Ausbau nach oben er einer späteren Zeit Vorbehalten wissen will, beantragt er für den Emeriten eine jährliche Pension (Jnvaliditätsrente) von 500 Mk. kür die Wittwe eine Pension (Zinsgenuß) von 250 Mk. p. a. Solches verlangt, daß der Beamte mit einem Kapital von 5000 Mk. für den Todesfall und mit gleichzeitigem Anspruch auf eine davon mit 10 °l0 zu berechcnde Jnvaliditätsrente versichert wird. Die Versicherungspolice soll Eigenthum des betr. Beamten sein und auf dessen Namen anSgefertlat weiden. Der Beamte allein bleibt der Versicherungs-Gesellschaft für die Erfüllung aller darauf liegenden Verpflichtungen haftbar. Die Gemeinde sichert dem Beamten für die Dauer seiner Amtsthötigkcit bei ihr einen bestimmten kontraktlichen V e r s i ch e r u n g s z u s ch u ß. Die Kommission wird sich bemühen, alle Gemeinden der Provinz für die Gewährung dieser Vergünstigung zu gewinnen, so daß der Beamte bei einem Stell »Wechsel in der Provinz überall auf diesen Zuschuß rechnen kann. Wenn Umstände eintretcu, welche cs dem Beamten unmöglich machen, die übernommeneil Prämien weiter zu bezahlen, z. B. wenn ihm durch Verzug in eine andere Provinz der Prämienzuschuß der Gemeinde verloren geht und er ohne diesen die Versicherung nicht weiter halten kann, so wird die Police auf seinen Antrag in eine „vrämienfrcie" nmgewandelt und ihm so der Gewinn, den er durch die bereits geleisteten Prämien erlangt hat, in Verhältniß zur Gcsammtvci sicherung ei halten. Die Ablieferung der jährlichen Pianistn an die Versicherungsgesellschaft geschieht durch eine Central st eile, welche die für ihre Vermittlung zu erwartenden Provisionen zu Gunsten der Gesammtheit vereinnahmt. Nach vorliegenden Tarifen guter Versicherungsgesellschaften kostet die Versicherung in obm bezeichneter Art und Höhe für eine 3vjährigc Person jährlich 200 M. an Prämie. Durch Gcwinnantheil an der Dividende der Gesellschaft verringert sich die Prämie (nach den. ersten 5» Versicherungsjahren mit 15°/o beginnend) jährlich um 3% und hört also nach c. 30 Jahren ganz auf. Die Prämienzahlung hört event. schon früher auf, ivcnn der Beamte vor dieser Zeit arbeitsunfähig wird und in den Genuß der Rente tritt. Die Prämien sollen zu bestimmten Thcilen von den beiden betheiligten Parteien, der Gemeinde und den Beamten aufgebracht werden. Armen Gemeinden soll die Pflicht der Fürsorge für ihre arbeitsunfähig gewordenen Beamten und deren Hinterbliebenen durch eine zu beschaffende Unter st ützungskas sc ganz oder theilmeise abgenommcn werden. Auch für schlecht besoldete Beamte soll die Prämienzahlung aus der Unterftützungskassc erfolgen. Bon dem hiernach verbleibenden Jahrcsiiberschuß sollen endlich auch alle anderen betheiligte Gemeinden und Beamte nach bestimmtem Verhältniß Dividenden als P r ä m i e n z u - schüssc erhalten. Diese Zuschüsse aus der Unterftützungskasse hören jedoch ans, sobald der Beamte nach einer anderen Provinz verzieht. Die Unterstützungskasse soll sich bilden aus Kapitalsschenkungen und jährlichen Beiträgen wohlhabender und wohlthätiger Glaubensgenossen, aus Beiträgen der wohlhabenden Gemeinden der Provinz, aus jährlichen Zuschüssen des ostpreußischcn Synagogen-Verbandes und des D.-z G.-B. Nach längerer und allgemeiner Durchführung dieses Versicherungssystcm -' ist anzunehmen, daß die Beamten stets schon in jugendlichen Jahren den Vcrsicherungsanspruck gewinnen werden. Für die Uebergangszeit, welche viel ähere Beamte neu zur Versicherung bringen dürste, sind folgende Bestimmnngcn gedacht: Beamte, welche bei der Anmeldung zur Versicherung älter als 30 Jahre sind, werden mit so viel Kapital und entsprechender Jnvaliditätsrente versichert, als nach dem Tarif der Versicherungs-Gesellschaft in ihrem Alter für den gleichen Prämiensatz von 200 ÜJi. zu erreichen ist. Beamte, welche das Versicherung sfäbige Alter bereits überschritten haben oder aus Gesundheitsrücksichten von der Versicherungsgesellschaft nicht angenommen werden, müssen von der Versorgung ausgeschlossen