Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 78 (30.9.1897)
- Date
- 1897-09-30
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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1620 Und vieler Mittelgemeinden; b) weit das Gefühl der Unküttdbarkeit die Beamten leicht dazu führen könnte, nachlässig und widerstrebend zu werden. Dem Vorstände würden dann die Machtmittel fehlen, solchen Beamten gebührend entgegenzutreten; c) weil die nach drei oder mehr Jahren an die Gemeinden herantretende Alternative, den Beamten lebenslänglich anzustellen. oder ihn wegen angeblich unbefriedigender Amtsführung ZU entlassen, leicht die entgegengesetzte Wirkung haben konnte, nämlich, daß der Beamtenwechsel dadurch vergrößert würde. Ohne diese Alternative würde der Beamte vielleicht seine Stellung behalten haben. Res. beantragt deshalb ein Eontraktsvelhältniß für die Dauer von 3 zu 3 Jahren obne die Verpflichtung zur definitiven Anstellung. Peritz hält die „Autoritätssurcht" nach den allgemeinen Erfahrungen mit lebenslänglich angcstellten Beamten für unbegründet Auch nach einer solchen Anstellung wird es sich der Beamte angelegen sein lassen, die Zufriedenheit und das Wohlwollen seiner Gemeinde sich zu erhalten, da sein Behagen in der Gemeinde von dem Verhältniß zu den Gemeindemitgliedern und im Besonderen zum Vorstande abhängt. Eine wesentliche Mehrbelastung der Gemeinde sei mit der definitiven Anstellung nicht nothwendig verbunden, da die Versorgung der arbeitsunfähigen Beamten und deren Hinterbliebenen nach einem von ihm später vorzulegenden Plane durch einen kleinen jährlichen Beitrag abgelöst werden soll. Stur mann-Osterode weist darauf hin, daß die Durchführung der definitiven Anstellung auch ein besseres Beamtenmaterial nach der Provinz ziehen würde, wodurch sich kleine Mehrausgaben dafür bedeutend einbringen dürften. Dr. Kamnitzer meint, daß man sich an der materiellen Unsicherheit der Gemeinden nicht so sehr zu stoßen brauche. Man könnte kontraklich überhaupt eiue wesentliche Verschlechterung der Gemeindcverhältnisfe als ein Moment feststellen, das die definitive Anstellung aufhcbt. Um Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Beamten zum Austrag zu bringen, empfliehlt er die Schaffung eines Disziplinar-Gcrichtes. Dr. Ritterband hält eine Willkür in der Behandlung der Beamten dadurch für unmöglich, daß die wichtigsten Beschlüsse nicht von einer Person, sondern vom Vorstand und den Repräsentanten gemeinsam erfolgen; auch stimmt er der Ansicht Jakoby zu, daß durch die aufgedrängtc Alternative der Beamtenmechfel vergrößert werden würde. Kleine Mängel des Beamten gewännen in solcher Zeit entscheidende Bedeutung. Lublinski empfiehlt zur Hebung und Sicherung der materiellen Verhältnisse in den kleineren Gemeinden und zur Erlangung möglichst guter Lehrkräfte für ibre Schulen die Verbindung mehrerer kleinen Nachbargcmeinden zu einem kleinen Schulbezirk. Birnbaum bezweifelt, ob die Regierung den kleinen, materiell schwachen Gemeinden überhaupt die Krlaubniß zur definitiven Anstellung eines Kultusbeamten ertheilen wird und glaubt mit Rücksicht auf die dabei wesentlich mitsprechende Geldfrage nur den größeren Gemeinden eine solche Verpflichtung zumuthen zu können. Für die anderen empfiehlt er die Anstellung aus drei und danach fortlaufend auf sechs Jahre. Im Uebrigcn sieht auch er in der definitiven Anstellung ein Moment, das bei der Beurtheilung einer Stellung von dem Beamten höher veranschlagt wird, als ein erheblich größeres Gehalt. Darum wird sie überall die Stabilität in den Beamtcustcllcn fördern helfen. Fabian tritt für die definitive Anstellung der Beamten ein und will ebenso wie nach oem Vorschläge des Dr. Kamnitzer eine wesentliche Verschlechterung der Etatsverhältnisse, so auch eine begründete unüberwindliche Abneigung deS einen Theils gegen den andern durch Schiedsgericht als Grund gelten lassen, durch welchen der lebenslängliche Eontraft aufgehoben werben kann. — Scheu iheilt nicht die Furcht, daß sich in disciplinarischer Hinsicht unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben dürften. Trotzdem hält er und zwar mit Rücksicht auf die unsichere Lage der kleinen und mittleren Gemeinden die Durchführung der nur berechtigten Forderung der Kultusbeamtcn auf definitive Anstellung zur Zeit für unmöglich Es wäre der Sache aber schon wesentlich gedient, wenn man die Contrakte auf längere Perioden bringen könnte. Darum empfiehlt er den Anstellungsmodus, wie er bei der Anst llung von Bürgermeistern üblich ist, nämlich Anstellung auf Zeit u. z. zunäctift aus 3, dann fortlaufend auf 6 Jahre mit entsprechend wachseridem Anspruch ausVersorgung DiernitdekAnstellungverbundcncVersorguugspflicht soll eine bleibende sei», und nur dadurch aufgehoben werde», daß der Beamte feine Stellung selbst kündigt, oder, wenn die Kündigung seitens der Gemeind erfolgt ist, in ander u Stellungen das wieder ersitzt findet, was ihm dort an Versorgungsansprüchen verloren gegangen ist. Diese mit der zeitlichen Anstellung verbunden bleibende Veriorgungspflicht soll den Gemeinden die Kündigung der Beamten einerseits evschweren, andererseits doch auch in erheblichen Fällen nicht unmöglich machen. — Dieser Antrag wird nach kurzer Replik von Dr. Ritterband, Birnbaum, Jacobn, Dr Kamnitzer, Stur inan n und Peritz einstimmlg angcnoinnieu. 11. D i c B e s o l d n n g s f r a g e. (Res Stur m a n u-Ostcrode und Korres. Dr. K a mn i tz e r-Allcnstein.) Stur m a n » beantragt: In Anbetracht, daß die jüd Religionslelucr. die stets mindestens drei Acrnter in sich vereinen, mehr zu leisten haben als Volksschullehrcr und mit Rücksicht daraus, daß ein jüd. Haushalt mindestens ein Triitd mehr kostet, als ein nichtjüdischcr, ist das Mindesteinkommen folgendermaßen sestzusctzcn. a) Für Gemeinden bis 20 steuerpflichtige Mitglieder: Ä ns a n gs geh alt 1000 Mk. bei freier Dienstwohnung ober 200 Miethscntschädigung. A ltersz ul a gen in Zwischenräumen von fünf Jahren je 50 Mk. bis zum Höchstgehalt von 1200 Mk. bei freier Woh ung oder entsprechender Miethscntschädigung. b) Für Gemeinden bis 50 steuerpflichtige Mitglieder; Anfangs: ge halt 1500 Mk. bei freier Dienstwohnung oder 300 Mk. Miethscntschädigung A ltcrszul a gen in Zwischenräumen von fünf Jahren je 100 Mk. bis zum Höchstgehalt von 1900 Mk. bei freier Wohnung oder entsprechender Entschädigung. Für Gemeinden über 50 steuerpflichtige Mitglieder: An s a n g sgeh alt 2000 Mk. bei freier Wohnung oder Miethscntschädigung. A ltcrszulagen von je 150 Mk. steigend von fünf zu fünf Jahren bis zum Höchstgehalt von 2000 Mt bei freier Wohnung oder 400 Mk. Entschädigung Korres. Dr. Kamnitzer hält eine Besserstellung des jüd. Beamten gegenüber dem staatlich augestelltcn dniülidien Lehrer nicht für erforderlich, weil bei jenen das Nebencinkomtnen so bedeutend ist, daß dadttrch die Arbcitsm Inlcistnng und die Differenz iu der Haushaltsführung ausgeglichen werde. Er beantragt, das Ansangsgehalt gleichmäßig auf KM) Mk. festzustellen mit Alterszulagen von 200 Mk. für je fünf Jahre bis zum Höchstgehalt von 1800 Mk D it Beamten soll ferner bei Rcuaufiellung die a swärtige Dienstzeit in unserer Provinz zur Halste mit in Anrechnung gebracht werden. Sturm an» monierte an dem Kamnitzerscheu Anträge, daß er die Verschiedenheit der materiellen Verhältnisse der Gemeinden iiid>t in Betracht ziehe. Seiner Meinung nach müsse die Leistungsfähigkeit der Gemeinden bei den an sie zu stcllcndeil Anforderungen in erster Reihe berücksichtigt weiden und konnte nian für eine sichere Schätzung außer der Zahl der steucrpflichtigell Mitglieder auch nod) die Stellet kraft, wie sie sich aus dem für die Steuererhebung feststehenden Prozentsatz ergiebt. zur Beurtheilung hinzuziehcu. Lubliitski empfiehlt im Jritereffc des Beamten die Ablösung der Schechita-Nebeneinnahmcn durd) einen Zuschlag zum Baargehalt derselben. Dr. Ritterband beantragt nur ein Mindestgehalt für kleine Gemeinden festzusteüen und auch hier die Grenze nach oben offen zu lassen, auch von der Festsetzung einer Gehalts-