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Der Israelit · 1897-09-20 · Heft 75 (20.9.1897) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 75 (20.9.1897)
Date
1897-09-20
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Herrn Meyer Sulzberger ausgesührt wurden, dem für seine eifrige Mühewaltung aufrichtiger Dank gebührt. Karlsruhe, im Sept. Der Großherzogliche Oberrath der Israeliten versendet an sämmtlichc Rabbinate des Landes ein Rundschreiben, den Vollzug der Verordnung vom 3. August 1897 über die Beschneidung israelitischer Knaben betreffend,' dem wir Folgendes entnehmen: „Das israelitische Religionsgesetz, welches die Beschueidung der israelitischen Knaben gebietet, macht zugleich die Verhütung jeder körperlichen Verletzung, welche nicht durch den vorgeschriebenen Beschneidungsakt bedingt wird, sowie jeder Gesundheitsbcschädiguug zur Pflicht. Ans diesem Gedanken ist die Verordnung Großherzoglichen Oberraths der Israeliten vom 10. Januar 1883, die Beschueidung israelrtischer Knaben betreffend, hervorgegangen, welche mehrere bedeutsame Verbesserungen in gesundheitlicher Beziehung gebracht hat: bezirksärztliche Prüfung der Mohelim, antiseptisches Verfahren und Verbot des gefährlichen Anssaugens und Bespritzens der Wunde mit beziehungsweise aus dem Munde des Mohel." „In einem weiteren sehr wichtigen Punkte, hinsichtlich der Blutstillung, hat die Verordnung den schon früher hervorgetretenen Uebelständen ebenfalls abzuhelfen gesucht, nach den seither gemachten Ersahrungen jedoch ohne durchschlagenden Erfolg. In § 11 Absatz 1 daselbst ist vorgeschrieben, daß bei jedem üblen Zufälle, namentlich sobald die Blutung sehr bedeutend und nicht gleich gestillt werden könne, insbesondere wenn sie aus einer Schlagader komme und stoßweiße herausspritze, sofort ein Arzt herbeizurufen sei. Der Mohel ist jedoch regelmäßig nicht in der Lage, die größere oder geringere Bedenlnng einer Blutung zu beurtheilen-. Oft hält ihn auch falscher Ehrgeiz von Zuziehung eines Arztes überhaupt oder doch von sofortiger Herbeirufung ab. „Gesetzt aber auch, der Mohel erkenne sofort die Nothwendigkeit der Zuziehung eines Arztes und schicke ohne Verzug nach einem solchen, so wird häufig die ärztliche Hülfe nicht augenblicklich zur Stelle sein können, in welchen! Falle das Leben des Kindes in Gefahr gerathen kann, Namentlich in Landorten, die ohne Arzt find, oder deren Arzt sich oft auswärts befindet, kamen derartige Fälle, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht allzuselten vor." „Neben dieser Gefahr", so heißt es in dem Rundschreiben weiter, sei auch noch anderes zu berücksichtigen, was oft Vorsicht oder ärztliches Eingreifen erfordert. „Erkennt dies der Mohel nicht oder sieht er von ärztlichem Beistände ab, so kann dies, ohne daß die Angehörigen es erfahren, dauernde Nachtheile für das Kind zur Folge haben." „Allen diesen Fährlichkeiten wird am sichersten durch Erlassung einer Vorschrift begegnet, wonach keine Beschn idung ohne Anwesenheit eines approbirten Arztes ftattfinden darf. Im Großherzogthum Hessen besteht eine derartige Anordnung schon seit dem Jahre 1843. Bei Erlassen der Verordnung vorn 10. Januar 1883 hat inan von Aufnahme einer ähnlichen Bestimmung, obgleich man sie als sehr zweckmäßig erkannte, vorerst absehen zu sollen geglaubt, weil man mit der Belehrung des Mohel, wie sie in dem angeführten £ 11 enthalten ist, ans reichen zu können meinte. Nachdem jedoch inzwischen die Unzulänglichkeit der bestehenden Vorschriften sich herausgestellt hat, empfahl es sich dringend, dem hessischen Vorbilde zu folgen, zumal in neuerer Zeit die Zahl der Aerzte auch auf dem Lande erheblich zugenommen hat, und daher die ärztliche Mitwirknna bei Beschneidung nirgends mehr besonderen Schwierigkeiten begegnen wird." „Die Aendernng der bisherigen Verordnung in dem in Frage stehenden Hauptpunkte ermöglichte zugleich eine durchgreifende, den! heutigen Stande der ärztlichen Wissenschaft entsprechende Verbefferung des seitherigen Verfahrens. Die bezüglichen Vorschriften sind in einer besonderen Dienstweisung für die Mohelim enthalten, welche denselben sowohl bei der Erlernung als bei der Ausübung ihres Berufs sehr zustatten kommen dürfte." „Die Gründe für die einzelnen Bestimmungen der neuen Dienstweisnng sind theils in dieser selbst angegeben, tHeils werden sie ohne weiteres erkennbar sein." Nur zu $ 34, der die Peria mit der geknöpften Scheere anordnet, wird in dem Circular eine Erläuterung gegeben und dann fortgefahren: „lieber den Entwurf sind mehrere erfahrene Aerzte und Mohelim gehört worden, deren rneist beachtenswerthe Aeußerungen sachdienlich verwertet wurden, lieber die endgiltige Bearbeitung wurde von Großherzoglichem Kultusministerium ein Gutachten des Medieinalreferenten bei Großherzoglichem Ministerinnl des Innern Herrn Gcheinien Raths Dr. Battlehner erhoben, welches sich folgendermaßen ausspricht: „Der jetzt vorgelegte Entwilrf einer Verordnung mit Dienstweisung bildet einen ganz wesentlichen Fortschritt; er wird dem jetzigen, durch Wissenschaft und Erfahrung bedingten Standpunkt einer richtigen und gewissenhaften Behandlung vollkommen gerecht und ist deshalb namentlich auch vom .ärztlichem Standpunkte mit Freuden zu begrüßen. „D:e neuen Vorschristcnft'ino aber besonders auch dazu bestimmt und geeignet, die Thärigkeit der^Mohelim zu erleichtern und dieselben von der allzugroßen Verantwortlichkeit zu befreien, welche bisher auf ihnen gelastet hat. Da die Mohelim ihren wichtigen Be-

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