Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 61 (2.8.1897)
- Date
- 1897-08-02
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1190 gemeinden zu, welche gemäß Dekrets vom 17. März 1808, wodurch das von den Abgeordneten der Israeliten in einem allgemeinen Concil zu Paris am 19. Dezember 1806 festgestellten „Reglement" bestätigt wurde, und gemäß Ordonnanz vom 24. Mai 1844 im Verband eines BezirkSconstistoriums stehen. Die orthodoxe oder liberale Zusammensetzung des ConsistoriumS hängt von den alle 8 bezw. 4 Jahre stattfindenden Ernennungswahlen ab, woran sich alle das 25. Lebensalter erreichten Israeliten, welche 1) zu den Kosten der Abhaltung des öffentlichen Gottesdienstes in der Synagoge ihrer Gemeinde beisteuern. 2) (im Bezirk Unterelsaß) zu dem Unterhalt der 4 von dem Cvnsistorium anerkannten gemeinnützigen israelitischen Stifte: Die Kunst- und Gewerbeschule, da» Krankenhaus, das Waisenhaus, das Altersversorgungshaus, jährliche Beiträge leisten. 3) Rabbiner, Gemeindelehrer und Vorsänger betheiligen können. Während seiner Amtsperiode vereinigt das in in Elsaß-Lothringen geltende französische Recht, sowohl das gesammte Cultusvermögen, als auch sämmtliche CulluS-, Synagogen- und Gemeindeangelegenheiten in der Hand und Gewalt des israelitischen Consistoriums. Obgleich das kaiserliche Bezirkspräsidium auch gleichzeitig das Oberconsistorium der Israeliten und das von den israelitischen Gemeinden gewählte und von der Regierung bestätigte Consiftorium nur eine zwischen Regierung und Gemeinden vermittelnde Behörde bildet, so liegt ldennoch in religiöser und kultueller Beziehung, die Oberwallung der israelitischen Gemeinden Elsaß-Lothringens, insofern in der Hand der israelitischen Gemeinden, als das kaiserliche Bezirkspräsidium, im Interesse einer geordneten Cultuspolizei, eine, die Synagoge, den CulluS u. s. w. berührende Frage, nie ohne Mitwirkung des israelitischen Consistoriums entscheidet. Demgemäß liegt es im Jnteresie der israelitischen Petenten ihr Anliegen zunächst dem israelitischen Consistorium zu unterbreiten. Petenten, die diesen Jnstanzenzug überschreitend, direkt an die Regierung sich wenden, tragen selbst die Schuld an der Verzögerung oder gar Nichtberücksichtigung ihres Anliegens, indem die Regierung, die ihre diesbezügliche Entscheidung von dem Einverständniß mit dem israelitischen Consistorium abhängig macht, das ihr unterbreitete Anliegen, dem israelitischen Consistorium behuss Berathung, bezw. Begutachtung überweist. Da nun der in Rede stehende, durch die Presse, an die Regierung gerichtete Wunsch: eine aus allen Ständen der reichsländischen Israeliten zusammengesetzte freie Conferenz einzuberufen, zu denjenigen Fragen gehört, in welchen eine zwischen Regierung und Consistorium zu erzielende Verständigung unumgänglich erforderlich ist, kann und wird die Regierung erst dann dem Wunsche der Redaction des „Gebweiler Kreisblattrs," entsprechend, in eine Erörterung dieser Frage eintreten, wenn „die große Mehrzahl der Israeliten," in deren Namen genannte Redaction „eine gründliche Reform im Sinne der Zuschrift als dringend nothwendig erachtet", ihre Reform- und Verbesierungsplane direkt, mit Ramensunterfchrift dem israelitischen Consistorium unterbreitet haben wird. Rur auf diesem Jnflanzwege dürste eine solche, das ganze israelitische Leben durchgreifende wichtige Frage, auf Berücksichtigung rechnen, nicht aber auf dem bisher eingeschlagenen Umwege der Herausforderung und Aufreizung durch die Presse. Rabbiner D r. G o l d ft e i n. O e ft e r r. - N n g a r. Mo n a r ch i e. Aus Ungarn, Tamus 5657. Der gelehrte und rühmlichst bekannte Oberrabbiner S. Kutna in Eisenstadt arbeitet derzeit an einem Merkchen rtenr> mmri, in welchem die verschiedensten, aus der staatlich sanctionirten Mischehe fließenden und event. vorkommenven religiösen Fragen auf Grundlage von :rpc:e: di" ventilirt werden. Das überaus lehrreiche Merkchen, das noch unter der Presse ist, ist mehr nzbrtb als ninV anregend, weil der hochwürdige Verfasser in seiner Bescheidenheit einen endgiltigen poc in diesen wichtigsten, die Familienheiligkeit und Angehörigkeit zur jüd. Religion tangirenden omn nur bV: nüDonz als zur Darnachrichtung geeignet, accepliren will. Obwohl nun diese Angelegenheit, durch Betrachtung einzelner konkreter Fälle minrs by, nach allen Richtungen nicht erschöpft werden kann, so gebührt dem Verfasser die vollste Anerkennung, daß er diese heiklen Fragen aus dem Gebiete von pzvn -rb’k und b*i: nisSn, so bahnbrechend und wegweisend aufgerollt hat. Mir werden mit Erlaubniß der Redaction auf diese Schrift noch zurückkommen.*) Herr Oberrabbiner Fürst Schwiegersohn des Obgenannten. wird demnächst die Rabbinerstelle an der Wiener Schiffschul-Synagoge antreten. Wer den derzeitigen Eperjeser m kennt, weiß, daß er den von den gesetzestreuen Juden Wiens in seine Wirksamkeit gesetzten Hoffnungen, voll und ganz entsprechen wird. bbtb ''7v" n px:n :m gehört wohl der jüngeren Rabbinergarde an, ist aber längst als d’bwdbi mini V: in weitesten Kreisen anerkannt. Sein Abschied aus Ungarn wird in orthodoxen Kreisen allgemein bedauert, und das konservative Judenthum in Oesterreich, sowie V; gewinnen in ihm ein treues leitendes Mitglied Vtr bbz Wir rufen ihm von Herzen zu: nsx "in by in; V! H. Rußland. ** Moskau, im Juli. Im Monat Juni 1896 begab sich ein jüdischer Kaufmann erster Gilde, Namens B. Polak von seinem Wohnort Minsk in Ge- *) Eine eingehende Besprechung des Merkchens ist uns willkommen. Red.