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Der Israelit · 1897-08-02 · Heft 61 (2.8.1897) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 61 (2.8.1897)
Date
1897-08-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXTIII. Jahrgang. Erste Beilage M M 61 Oes „Israelit". Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Mutzig i. E., 27. Juli. (Eine, aus allen Ständen und Richtungen der reichsländischen Jsr a el it en zusammengesetzte, seitens der reichsländischen Regierung a nzuberaumende sreie Conferenz, behufs Abänderung der gegenwärtigen reichsländischen Synagogenverfassung und Cultusverwaltung.) In Nr. 544 der-„Straßburger Post", wird ganz objektiv dem Wunsche Ausdruck verliehen, die Regierung möge demnächst eine freie Conferenz einberufen, in welcher Vertreter der israelitischen Consistorien, liberale und konservative, eingeborne und eingewanderte, wohlhabende und wenigbemittelte Israeliten, kurzum Israeliten aller Stände und Richtungen, über ihre Wünsche, Bitten, Beschwerde und Abänderungsvorschläge hinsichtlich der gegenwärtigen Synagogenverfassung, Cultusoerwaltung u. s. w. vereinigen könnte. Begründet wird dieser Appell an die Regierung dadurch, indem in den letzten Jahren durch die „Straßburger Post", den „Expreß", das „Mülh. Tagblatt", das „Elsässer Tagblalt" u. s. w. zahlreiche Einsendungen von Israeliten veröffentlicht worden seien, welche solche Wünsche, Beschwerden, Abänderungsvorschläge u. s. w. enthalten hätten, gegen welche bis heute kein Wort des Widerspruchs laut geworden ist. Auf Grund dieses Rückblickes, insbesondere auf die durch die „Stcaßbnrger Post," veröffentlichten Einsendungen, glaubt Schreiber dieser Zeilen, in dem an die Regierung Appellirenden den Pseudonym „Ciois", zu erkennen, der im Jahre 1896, im „Sprechsaal." der „Straßburger Post," in mehreren nach einander folgenden Artikeln, unter der Ueberschrift „Israelitischer Cultus", die elsaß-lothringschen, israelitischen Consistorien als schlaffe, unthätige, pflichtvergessene Behörden, namentlich im Hinblick aus die Thätigkeit und Wirksamkeit des Großherzvglichen israelitischen Oberraths, herabzuwürdigen bestrebt war. Daß genannte Conststorieu derartigen, aus Unkenntniß, Gehässigkeit und Aufhetzungssucht beruhenden, taklosen Herausforderungen gegenüber, stch passiv verhielten und eine stillschweigende Verachtung beobachteten, ist allenthalben als korrekte, kluge, ihrer hohen Stellung entsprechende Handlungsweise gelobt und anerkannt worden. Ueber diese ihm zutheil gewordene, gebührende gleichgiltige Verachtung und darüber, daß die „Straßburger Post",'"die zur Einsicht gelangt, daß die „Ciois-Artikel" ihr mehr Schaden als Nutzen brachten dem Herrn „Civis," ihren „Sprechsaal," nicht mehr zur Verfügung stellte, auf höchste erzürnt und aufgebracht, nahm Herr „Civis," zur Oberelsässischen Presse seine Zuflucht, wo er im Monat Juni d. I. in mehreren Blättern des Oberelsaß einen längeren Aufsatz über sogenannte Mißstände veröffentlicht hat, welcher seine individuellen Anschauung nach, aus der gegenwärtig geltenden Synagogenverfassung sich ergeben, im Oberelsaß ganz besonders grell hervortreten sollen, die die Redaction des „Gebweiler Kreisblattes," mit folgenden Worten eingeleitet hat: „Auch wir haben schon oft von den gerügten Mißständen vernommen. Wir sind deßhalb überzeugt, daß wir aus dem Herzen der großen Mehrzahl der Israeliten sprechen, wenn wir eine gründliche Reform im Sinne der Zuschrift als dringend nothwendig erachten. Der Regierung möchten wir ans Herz legen, sich der Sache anzunehmen, um die verlangten Aenderungen herbeizuführen. Der Dank Aller ist ihr sicher. Der mit Recht bemängelte Zustand besteht leider schon seit 1870 und wurde immer als Provisorium betrachtet, mit dem es aber jetzt gründlich aufzuräumen an der Zeit wäre." Da nun auch diesem Aussatz, trotz des warmen Begleitscheins des „Gebweiler Kreisblattes", das Mißgeschick der allseitigen Nichtachtung zutheil geworden ist, kehrt Herr „Civis" verzweiflungsvoll abermals zur „Straßburger Post" zurück, mittelst derer er oben erwähnten Appell an die Regierung richtet. Durch diesen an die Regierung gerichteten verzweiflungsvollen Nochschrei, stellt sich Herr „Civis" das geistige Armuthszeugniß aus, daß er von den zur Zeit im Reichslande geltenden Rechten der Israeliten und der israelitischen Consistorien wenig oder gar keine Kenntniß hat. In keinem anderen Staate erfreuen sich die Israeliten einer so vollständigen Gleichstellung mit den christlichen öffentlichen Religionsgesellschaften, wie im Reichslande, wo sie zufolge des Gesetzes vom 8. Februar 1831 gegenüber bloßen Privatgesellschaften, (wie den Methodisten, Herrnhutern, Deutschkatholiken u. s. w.) die Vorrechte, daß 1) die Landeskaffe die Besoldung ihrer Geistlichen zahlt, daß 2) die Gemeinde bei Unzulänglichkeit der Mittel des Gotteshauses ihnen die Miethsentschädigung für die Geistlichen, den Bedarf für den Gottesdienst u. die Unterhaltung des Gottesdienstes zuzuschießen hat, auch 3) befand. Abtheilungen des Friedhofes und 4) der Gemeinde-Elementarschulen ihnen auszuscheiden hat, ausnahmslos mit den Katholiken und Protestanten theilen. Diese namentlich finanziellen Vorrechte kommen nur denjenigen Cultus-

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