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Der Israelit · 1897-07-12 · Heft 55 (12.7.1897) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 55 (12.7.1897)
Date
1897-07-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
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MDW^WVWWW^? 1068 den neu zusammengesetzten Bezirksunterrichtsräthen befinden sich die Bischöfe von Straßburg und Metz und die drei Kroßrabbiner von Straßburg, Colmar und Metz. Ein Beweis der Gleichberechtigung der reichsländischen israelitischen Religionsverbände mit den anderen Confessionen des Landes: daß unter den Bezirksunterrichtsräthen die Großrabbiner den Rang und die Stellung der Bischöfe einnehmen. Um so auffallender aber ist der Unterschied: während einerseits neben den Bischöfen noch 2 bis 3 Pfarrer als Bezirksunterrichtsräthe fungiren, andererseits die Bischöfe durch Delegirte sich vertreten lasten können, amtiren außer den Großrabbinern keine andere Rabbiner weder als selbstständige Bezirksunterrichtsräthe, noch als Delegirte der Großrabbiner, ein Unterschied, der weder dem Prinzip der Gleichberechtigung der Großrabbiner mit den Bischöfen, noch dem der Lokal- Rabbiner mit den Geistlichen anderer Confessionen entspricht. Es wäre wahrlich nicht mehr als billig, wenn die israelitischen Confessionen des Reichslandes zur Wahrung der Würde und der Rechte der Groß- und Lokal-Rabbiner gegen diesen Unterschied Einspruch erheben würden." Gaffel, 5. Juli. In der heule hier stattgehabten Jahresversammlung des „hessischen israelitischen Lehrervereins" wurde unter anderem auch über die Frage des Anschlustes an den „Verband der Deutsch-israelitischen Lehrervereine" verhandelt. Es kam zu langer Debatte und fand ein heftiger Kampf statt, da zahlreiche Mitglieder als Gegner auftraten. Um keine Spaltung im Vereine zu veranlassen, wurde der von Strauß—Gelnbausen beantragte Vermittlungsvorschlag: „Die Lehrer des hest. isr. Lehrervereins nehmen, um Eintracht und Frieden zu erhalten, eine abwartenve Stellung ein," angenommen. Als aus der Mitte der Versammlung die Befürchtung ausgesprochen wurde, daß der Antrag im nächsten Jahre wieder zum Vorschein kommen werde, wurde von leitender Stelle aus die Versicherung gegeben, daß dieser Antrag nie wieder auf die Tagesordnung gestellt werden würde. Aus Bayern. Das Kgl. Oberlandesgericht München fällte Dieser Tage eine Entscheidung von weitgehender Bedeutung für alle diejenigen, die sich durch das Thun und Treiben der antisemitischen Presse verletzt und unberuhigt fühlen. Das Münchener Antisemitenorgan „Deutsches Volksblatt" brachte in Nr. 37 vom 13. September v. I. unter dem Stichworts: „Ein Abonnent" nachfolgende für Ton und Art des Blattes genugsam bezeichnende Stelle: „So ganz das richtige Wanzenmittel besitzen wir alle mitsammen noch nicht: Die Aushungerung unserer mosaischen Mitbürger durch Anwendung des Spruches: Kauft nicht bei Juden! scheitert an der Indolenz der Masten, besonders der Frauen." Der verantwortliche Redacteur des „Deutsch. Bolksbl.", Ludwig Wenng in München erhielt oaraufhin einen Strafbefehl zu 80 M., event. 4 Tage Haft. Der hiegegen erhobene Einspruch wurde vom Schöffengericht als erster Instanz durch Urtheil vom 84. Dezember v. I. verworfen. Keinen befferen Erfolg hatte die hiegegen eingelegte Berufung zum Kgl. Landgerichte München I, da dieses durch Urtheil vom 17. März d. I. das erstrichterltche Urtheil lediglich bestätigte. Beide Instanzen nahmen den Thatbestand des groben Unfugs 360, Z 11 des R.- St.-G.-B.) als erwiesen an, unter Bezugnahme auf die konstante Rechtsprechung der Gerichte. Eine ganze Bevölkerungsklaffe sei mit Wanzen auf gleiche Stufe gestellt. Dieser Ausdruck sei aber wohl geeignet eine unbegrenzte Anzahl von Individuen, gleichgiltig ob Christen oder Juden, zu kränken, Aergernis zu erregen und weitere Kreise zu beunruhigen. Hierdurch werde die öffentliche Ordnung und oer bürgerliche Friede gefährdet und geschädigt. Jeder anständige Leser müste sich durch solche Aeußerungen verletzt fühlen. Sicher sei doch die Aufforderung, die jüdischen Mitbürger auszuhungern, ein Versuch zur Aufreizung und Aufhetzung verschiedener Bevölkerungsschichten gegeneinander. Der Einwand, daß das Blatt nur von Antisemiten gelesen werde, die an dem Artikel kein Aer gerniß genommen hätten, ist hinfällig, da das Blatt von jedermann gelesen werden kann. Gegen das Urtheil dieser zweiten Instanz hatte Redacteur Wenng Berufung zum Oberlandesgerichte ergriffen. Der Kgl. Staatsanwalt Straub begutachtete jedoch deren kostensällige Verwerfung, da das Gesetz auf den, von den ersten Instanzen ohne Rechtsirrthum festgestellten Thatbeftanv vollkommen richtig und zutreffend angewandt worden sei. Das Kgl. Oberlandesgericht hat gemäß dem staatsanwaltlichen Anträge erkannt, das erstrichterliche Urtheil also bestätigt »nd die Revision kostenfällig abgewiesen. —21. H.— Oe st e rr.-Ungar. M ona e ch ie. $ Neutra, 4 Juli. Es war leicht vorauszusehcn, daß die von unserem Cultusvorstande beschlossene Riederreißung unserer alten ehrwürdigen Synagoge und deren Ersatz durch einen modernen Tempel mit den dazu gehörigen Reformen einen Bruderkrieg in unserer Gemeinde heraufbeschwören und schließlich mit einer Spaltung in zwei Parteien endigen werde. Bor Kurzem haben die Orthodoxen hier ein eigenes Bethaus und zugleich auch eine eigene Talmudschule eröffnet. Der Cultusvorstand beschwerte sich jedoch wegen dieser Neugründungen beim Bürgermeister und dieser ließ auch sogleich beide Anstalten der Orthodoxen schließen. Diese betraten jedoch den Recurs-

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