Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 49 (21.6.1897)
- Date
- 1897-06-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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G^WWNWWUWff MWWWWWMMWMMWD^ 948 Krakau in irgend eine Corporation, sei es in den Vorstand, Stadtrath, in die Handelskammer oder in's Parlament kommen wolle, muffe sich srüher mit Landau verständigen. Von dem Vorsitzenden befragt, wie Reichenberg's Thätigkeit ihm im Allgemeinen gefalle, äußert sich der Zeuge günstig. Er habe die „Gerechtigkeit" regelmäßig und aufmerksam gelesen und billigt deren Tendenz. Nach der Lectüre des Blattes trug er immer den Eindruck davon, daß die Angriffe nicht gegen den Gesammtvorstand, sondern gegen Landau gerichtet seien. Der Präsident, Dr. Horowitz, sagt der Zeuge weiter, erfreut sich eines großen Ansehens, er kann sich aber keinen Rath schaffen. Auf die Frage des Dr. Seinfeld, ob die Handlungsweise der Repräsentanz ein Schwindel genannt werden könne, antwortet der Zeuge, daß er befragt, sagen muffe, ein derartiges Vorgehen könne als schwindelhaft bezeichnet werden. Dazu bemerkt Reichenberg, daß bei seinen Angriffen ihm nur Landau vorgeschwebt habe, denn er ist der ganze Vorstand. Von Dr. Horowitz befragt, ob er, als Präsident, gegen Reichenberg's Angriffe gerichtlich aufgetreten wäre, erwiederr Dr. Wechsler, daß er dies unbedingt gethan hätte, um den christlichen Mitbürgern zu zeigen, daß im Schooße des Vorstandes nichts geschieht, was gegen die Moral, gegen den Staat u. s. w. verstößt. Das Mitglied der Jury, Dr. Molicki, befragt den Vorstand als klagende Partei, ob er angesichts der letzten Zeugenaussagen nicht von der Klage zurücktreten möchte und die gerichtliche Verfolgung Reichenbergs Herrn Landau persönlich überlasse- Diese Frage wird aber vom Vorsitzenden zurückgew iesen. Während des Verhörs der Zeugen Schauberg und Fränkel, die sich auch dahin äußern, daß sie die moralische Ueberzeugung haben, im Vorstande werde Mißbrauch getrieben, beginnen die Prozeßparteien über einen Ausgleich zu verhandeln. Cultuspräsident Dr. Horowitz ergreift das Wort und erklärt, daß die Gerichtsverhandlung zwar keine Beweise irgend welcher Mißbräuche im Vorstände zu Tage gefördert habe, aber von den Aussagen mehrerer Zeugen habe er sich überzeugt, daß in Folge der Umlage Unzufriedenheit herrsche. Er wird also trachten, daß diese Steuer aufgehoben werde. Daraufhin verliest Reichenberg folgenden Widerruf: „Ich erkläre, daß ich in meinen Artikeln den Eultusvorstand nicht beleidigen wollte. Meine Angriffe waren nur politischer Natur und da in diesem Kampfe meinerseits beschimpfende Worte fielen, durch die der Vorstand sich getroffen fühlt, nehme ich keinen Anstand, ihn als solchen um Entschuldigung und Zurückziehung de'- Klage zu bitten." Darauf gab Dr. Horowitz folgende Erklärung ab: „Ich erkläre, daß es nach meiner Ansicht und gewiffenhafter Ueberzeugung für die jüdische Gemeinde besser wäre, wenn wir von der Ausschreibung einer Domestikalsteuer ganz Abstand nehmen würden und wird es deßhalb mein eifriges Bestreben sein, dahin zu Wirken, daß diese Umlage nicht ausgeschrieben werde, die natürliche Folge wäre dann, daß die Wahlen in den Cultusvorstand auf Grund der landesfürstlichen Steuer stattftnden würden." — Der Vertreter der klägerischen Partei Tr. Seinfeld konstatirt, daß die Zeugenverhöre ergeben haben, daß alle Behauptungen der Wahrheit nicht entsprechen, daß ferner in der Repräsentanz eine musterhafte Ordnung herrsche und da der Angeklagte um Entschuldigung gebeten habe, wird die Klage zurückgezogen. Nach kurzer Berathung des Gerichtshofes verkündet der Vorsitzende ein freisprechendes Urtheil und befreit auch den Angeklagten von der Tragung der Prozeßkoften. Zeitungsnachrichten und Eorrefpondenzen Deutschland. Berlin, 14. Juni. Das „Verordnungsblatt für die Strafanstalts-Verwaltung im Reffort des Ministeriums des Innern" enthält folgenden, vom 20. Mai d. I. datirten Erlaß, welcher nicht verfehlen wird, gerechtes Aufsehen zu erregen: „Im Einverständniß mit dem Herrn Justizminifter bestimme ich, daß die gegen jüdische Gefangene verhängten Zuchthausstrafen vom 1. Juli d. I. ab nach Maßgabe des anliegenden Einlieferungsplanes vollstreckt werden. Für die Verpflegung solcher Gefangenen treten von demselben Zeitpunkte ab die folgenden, für die Gefängnisse der Justizverwaltung bereits geltenden Bestimmungen in Kraft: 1) Die jüdischen Gefangenen werden im Allgemeinen in derselben Weise verpflegt, wie die übrigen Gefangenen. 2) Ist einem jüdischen Gefangenen Selbstbeköstigung gestattet, so können die dafür zugelaffenen Speisen rituell zubereiteter Form beschafft werden*). 3) Während des Peffach-Festes ist dem Vorstande der jüdischen Gemeinde des Haftortes, oder, wenn dort eine solche nicht vorhanden, eines benachbarten Ortes zu gestatten, den jüdischen Gefangenen rituell zubereitete Speisen zu liefern, die den Rahmen der gewöhnlichen Gefängnißverpflegung nicht erheblich überschreiten. Kosten dürfen dadurch der Gefängnißverwaltung nicht erstehen. Die jüdischen Gefangenen erhalten dann keine Anstaltsverpflegung und sind von *) Diese Bestimmung kommt für Zuchthaus-Gefangenen, denen Selbstbeköstigung nie gestattet wird nicht in Betracht.