Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1897-06-21 · Heft 49 (21.6.1897) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 49 (21.6.1897)
Date
1897-06-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2448705-2448751--44089-2493168
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

946 konkreten Fall angeführt, der die erhobenen Vorwürfe bestätigen würde, sondern haben nur in Gemeinplätzen, „so sagt man", „es verlautet so," ausgesagt. Die von Reichenberg gegen den Vorstand erhobenen Vorwürfe lassen sich in folgende drei Punkte zusammenfassen: 1. Daß der Vorstand es versucht habe, den Geklagten bei der k. k. Statthalterei auf verleumderische Weise anzuschwärzen. 2. Daß der Vorstand auf offenkundigen! Lug und Trug beruht und 3. daß schließlich der Vorstand die Gemeindcmitglieder bei der Besteuerung betrüge. Zur Begründung seiner Vorwürfe alt. 2 hat Reichenberg 4 Fakten angeführt: 1. Daß der Vicepräsident des Vorstandes, Hirsch Landau, vier Stellen der Gemeinde mit seinen Verwandten besetzt habe. 2. Daß Landau das rituelle Bad einer Person verpachtet habe, deren Pachtzins kleiner war, als jener anderer Reflektanten. 3. Daß Landau die Lieferung des Ostermehls zu einem höheren Preise als andere Offerten verlangt haben, erhalten habe, und daß schließlich: 4. Ein Buchhalter der jüdischen Gemeinde gleichzeitig Buchhalter bei Landau ist, der ihm diesen Posten verliehen hat, um sich theilweise zu entlasten. Hinsichtlich dieser vier Vorwürfe, führt die Anklage aus, daß selbst, wenn die angeführten Umstände der Wahrheit entsprechen würden. Reichenberg dennoch kein Recht gehabt hätte, seine Vorwürfe an den Gesammtoorstand zu abreffiren. Es sei aber ad 1 unwahr, daß Landau vier Stellen mit seinen Verwandten besetzt habe, denn es stehen nur zwei seiner Verwandten im Gemeindedienste und L. habe sich bei Verleihung dieser Aemter der Abstimmung enthalten, ad. 2. habe nicht Landau, sondern andere Vorstandsmitglieder das rituelle Bad verpachtet, die die Vollmacht hatten, sich nicht von der Höhe des Pachtzinses, sondern von der Verläßlichkeit des Reflectanten bestimmen zu lassen. ad. 3. Hinsichtlich der Lieferung des Ostermehles, behauptet die Anklage, daß Landau seit dem Jahre 1890 d. i. seit er ein Theilnehmer einer Mühle ist, nur zweimal Mehl für die Gemeinde geliefert habe, daß seine Offerten immer die günstigsten waren, und daß in diesem Jahre, in welchen L. die Mehllieferung nicht übernehmen wollte, die Gemeinde einen Verlust von 2000 Gulden erleide. ad. 4. Hinsichtlich des Buchhalterpostens, so ist diese Stelle zu einer Zeit vom gewesenen Präsidenten Mendelsburg vergeben worden, als H. Landau noch nicht Miteigenthümer der Mühle war. Uebrigens arbeite dieser Buchhalter bei Landau nur von 3—6 Nachmittags, während welcher Zeit die Gemeindebureaux geschloffen sind, und überdies habe die Mühle zum Ersätze einen zweiten Buchhalter aufnehmen müssen, so daß sie jetzt jährlich fl. 220 mehr Gehalt zadlen muß. Hinsichtlich des Vorwurfes ad. 3 betreff der Schwindeleien bei der Besteuerung, behauptet die Anklage, daß diese ganz concret und unparteiisch von statten geht. Nach der Vorlesung des Anklageaktes erhält der Angeklagte das Wort. So oft er den Namen Hirsch Landau erwähnt, geräth er in Aufregung und eine Entrüstung bemächtigt sich seiner. Er will die beleidigenden Artikel mit der Absicht geschrieben haben, einen Prozeß zu provociren und so Gelegenheit zu haben, nachzuweisen, daß das ganze Gebahren des Vorstandes auf Lug und Trug beruhe. Bis zum Jahre 1883 berechtigte die gezahlte Regierungssteuer zur Wahl in den Vorstand. H. Landau wollte aber die Gemeinde beherrschen, und deßhalb wurde dem Vorstand das Projekt unterbreitet, eine Cultus- und eine sogenannte Domestikalbeisteuer einzuführen und von dieser Umlage das Wahlrecht abhängig zu machen. Die fteuerbemeffende Commission bestehe aus Landaus Agitatoren, aus Mitgliedern der Handelskammer, denen L. zu den Mandaten verhilft, die nur Landau's Parteigänger zur Besteuerung herauziehen und auf diese Weise werden seine Gegner vom Wahlrechte und also von jedem Einflüsse in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen. Nach 15 des Gemeindestatutes, verliert derjenige Steuerträger, der mit einem Jahresbeiträge im Rückstände ist, das Wahlrecht. Knapp vor der Wahl werden zahlreiche Personen, die Landau nicht zu Gesicht stehen, aus der Wählerliste gestrichen und so des Wahlrechtes beraubt. Nicht die jüdische Bevölkerung wählt ihre Repräsentanten , sondern der Vorstai d, resp. Hirsch Landau wählt sich die ihm genehmen Wähler. Da seine, Reichenbergs, Agitation zur Zeit stattfand, als die Wahlen in den Gemeinde-Stadtrath und ins Abgeordnetenhaus im Anzüge waren, mußte ihm der Vorstand einen Prozeß anstrengen, um sein geschwächtes Ansehen zu wahren. Er will ferner durch Zeugen den Beweis erbringen, daß die gegenwärtige Repräsentanz seit 8 Jahren auf Grund eines gefälschten Wahlaktes amtire, denn er behauptet, daß während der Wahlen im Jahre 1889, als man den Regierungskommissär, den Magistratsadjunklen Buszkowski zu einem Frühstück einlud, das Mitglied der Wahlkommission, Heidenfeld, 36 Stimmzettel in die Wahlurne hineinbugsirt habe, die mit Namen von Landau's Anhänger ausgefüllt waren. Ein zweites Mitglied der Wahlkommission, Mendel Pamm, werde das unter Eid bestätigen. Er habe sein Organ, „Die Gerechtigkeit" im Interesse der jüd. Volksmassen nur zu dem Zwecke ins Leben gerufen, um die sich breitmachende Corruption zu bekämpfen. Reichenberg will ferner beweisen, daß Landau

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.