Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 48 (16.6.1897)
- Date
- 1897-06-16
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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MW 934 starken persönlichen Ausfällen der Vorwurf gemacht, er benutzte seinen Einfluß als Referent der Abgeordnetenkammer über das Hofbräuhaus dazu, einem Getreidejuden die Gerstelieferung zu verschaffen, wie auch bisher nur Juden unb Centrumsgenossen Burger» mit Warenlieferungen fürs Hofbräuhaus betraut worden seien. Nachdem mittlerweile die bestellte Gerste abgeliesert war, erschien in einer neuen Nummer der „LandeSzeitung" ein Artikel, worivon der Firma Seligstem grundlos behauptet wurde, „dieser Jude hat durch seine schlechte Maare den guten Ruf unserer fränkischen Gerste geschädigt und unseren Bauernstand schwer benachtheiligt." Weiter schrieb das Blatt: „Die Direktion nahm die schlechte, nicht keimfähige Gerste des Handelsjuden, hierdurch wurde der bayerische Staat schwer geschädigt." Die Benachtheiligung des bayerischen Staates wurde deßhatb hereingezogen, weil das Hofbräuhaus zu den Staatsökonomien gehört und sich in eigener Verwaltung des Staates befindet. Dr. Sigl druckte diese Artikel mit großem Behagen in seinem „Vaterland" ab. Wegen dieser fortgesetzten Beleidigung — begangen an Seligstein und Burger — hat sich nun Memminger vor dem hiesigen Schöffengericht dahier zu verantworten, während der Abgeordnete Dr. Sigl zur Zeit noch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da der Reichstag die nöthige Zustimmung verweigert hat. Der Vertreter Seligfteins ist Rechtsanwalt Schneider, der Burgers Rechtsanwalt Schmitt. (Wie gemeldet wird, erkannte das Schöffengericht nach längerer Verhandlung gegen den Redakteur Anton Memminger auf eine Gefammtstrafe von 400 Mk, Tragung fämmtlicher Kosten und Publikation des Uriheils in fünf Blättern, unter denen auch die „Franks. Ztg. ist. Als „Hintermann" gab Memminger in der Verhandlung den Landtagsabgeordneren Dr. Ratzinger an.) Dazu bemerkt die Franks. Ztg.: Wenn Memminger die Wahrheit gesagt hat, erscheint das Verhalt.'» feines Gewährsmannes geradezu unqualifizirbar. Es wäre schon eigenthümlich, wenn ein Mann wie Ratzinger gegen einen Kollegen im Landtag auf Grund durchaus unzuverlässigen Materials in so gehässiger Weise vorgehl; daß ec sich aber dann auch noch weigert, die Konsequenzen seiner Handlungsweise zu tragen und dafür einen Hintermann vorschiebt, den er im entscheidenden Termin erbarmungslos hängen läßt, das wäre eine Handlungsweise, die einem Manne schlecht ansteht. Von einem Geistlichen und Parteiführer sollte man sich eines solchen Verhaltens am allerwenigsten versehen dürfen. Oe st er r.- Ungar. Monarchie. Pesth. Eine wichtige prinzipielle Entscheidung hat dieser Tage der Kultusminister getroffen. Dieselbe beweist, daß die Situation der sogenannten 8tntu8 qno-Gemeinden, welche jeder gemeinschaftlichen Organisation entbehren, eine unhaltbare ist. In nicht ferner Zeit werden diese Gemeinden Farbe bekennen und sich entweder den orthodoren oder neologen Gemeinden anschließen muffen. Der Sachverhalt ist folgender: Der Schulstuhl der Debreziner 81>utu8 quo-Gemeinde Halle für seine Volksschule die deutsche Sprache als obligatorischen Lehrgegenstand angesetzt und war hierdurch mit dem Verwaltungsausschuffe des Komitats in Zwiespalt gerathen, welcher Ausschuß sich als unmittelbar Vorgesetzte Behörde des Schulstuhles erklärte und diesen anwies, daß er sich an die Ministerialverordnung vom Jahre 1896 zu halten habe. Die Gemeinde reccurirte gegen diesen Bescheid an den Unterrichtsminister, der den Rekurs verwarf und die Competenz des Verwaltungsausschuffes bekräftigte. In den Motiven wird ausgeführt: Die Gemeinde sei der Ansicht, daß ihr der 42. Gesetzesartikel vom Jahre 1895 das Recht verleihe, ihre gesammten konfessionellen Angelegenheiten autonom zu erledigen; diese Ansicht sei aber eine irrige; denn das erwähnte Gesetz beziehe sich nur auf die staatsrechtliche Situation der isr. Confession, berühre aber die bei der Verwaltung konfessioneller Angelegenheiten maßgebenden Autononlienormen nicht. Für die isr. Confession gäbe es jedoch kein anderes Autonomiestatul, als das von den Kongreßgemeinden und von den orthodoren Gemeinden acceptirte. Da die Debriziner Gemeinde auf der Basis des Status quo bestehe, können die im erwähnten Statut enthaltenen Bestimmungen ihr gegenüber keine Anwendung finden und es bildet daher für ihre Schulen der Verwaltungsausschuß das kompetente Forum mittleren Grades. Schweden. ** Stockholm, 28. Mai. In den hiesigen Zeitungen fand sich dieser Tage folgendes „Eingesandt", dessen Inhalt unsere geschätzten Leser intereffiren dürfte: „Der Unterzeichnete, bekennt sich hiermit hocherfreut zum Empfang folgenden Briefes: „Herrn Abraham Nachmanson. Da wir erfahren haben, daß es gegenwärtig in hiesiger Stadt eine Menge nothleidender Personen mosaischen Glaubens giebt und diese theilweise Einwandrer aus anderen Ländern sind und Hülfe Roth thut, so gestatten wir uns, in Anbetracht einer Feier in unserer Familie, Ihnen hiermit einen Betrag von 1000 Kronen mit der Bitte zu übersenden, dieses Geld unter jene Arme in geeigneter Weise zu vertheilen. Wir thun dies um so freudiger, als die Erfahrung gezeigt, wie bereitwillig Ihre Glaubensgenoffen wetteifern, den Rothleidenden unter den Christen zu helfen. Stockholm, den 15. Mai 1897. Ein der Staatskirche angehörendes Ehepaar." Für die großartige und