Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 44-45 (3.6.1897)
- Date
- 1897-06-03
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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825 Oeffentlichkeit oktroyiert. Die staatliche Uebersetzung würde aber auch einem andern Streite ein Ende nicht bereiten, nämlich der Frage nach der Rechtsverbindlichkeit der einzelnen Stellen des Schulchan Aruch für unsere Zeit. Wenn auf der einen Seite die Ankläger des Schulchan Aruch sich darauf berufen können, daß dieses Buch als Ganzes, als Religionskodex für die Juden noch nicht außer Kraft gesetzt worden sei, so können die Vertheidiger des Schulchan Aruch sich darauf berufen, daß es nicht bewiesen sei, daß die Juden von Religionswegen verpflichtet seien, in ihren Beziehungen zu Christen in wirthschaftlicher und rechtlicher Hinsicht jede einzelne Vorschrift des Schulchan Aruch zu beobachten. Die mittelbaren Zwecke, welche die Petenten als die ihrigen andcuten, sind folgende: Es soll zunächst dem Richter Gelegenheit geboten werden, auf Grund genauer Kenntniß des Schulchan Aruch gegenüber jüdischen Angeklagten die richtige Haltung einzunehmen Allein vor Gericht bleiben dem Richter gegenüber jüdischen Angeklagten nichts als die Staatsgesetze und die freie gerechte Würdigung der Beweise, nach denen er Recht zu sprechen hat. Auch die Erwartung, daß ein allgemeines Bekanntwerden dieser „jüdischen Geheimlehren" eine geheime Quelle der bestehenden sozialen und sittlichen Verwirrung verstopfen würde, erschien der Kommission als eine vergebliche. Die Anklagen gegen den Schulchan Aruch sind in Hundertlausenden von Druckschriften verbreitet, ohne daß deswegen eine Verminderung des jüdischen Einflusses zu beobachten gewesen wäre. Die Ansichten von der Ueberlegenheit der Juden im Handel und Verkehr sind im Volke sehr lebendig, das Mißtrauen gegen die Juden weit verbreitet, ohne daß dies den Juden ernstliche Hindernisie im Erwerbsleben bereitet hätte. Der große Einfluß auf das Erwerbsleben findet sich oft in höherem Maße bei Juden, welche mit dem Talmud und dem Schulchan Aruch längst gebrochen haben. Zu diesen negativen Gründen gesellt sich noch ein positiver. Der Inhalt des Schulchan Aruch, wenn er auch nicht rein religiöser und gottesdienstlicher Natur ist, trägt doch zum großen Theil diesen Charakter. Es wäre nun äußerst bedenklich, die Staatsgewalt auch nur indirekt zum Richter in religiösen Dingen aufzuftellen und ihr die Befugniß zu geben, in das Innere einer Religionsgemeinschaft hineinzugreifen. Das Verlangen der Petenten hat bisher in anderen deutschen Parlamenten, einen einzigen Fall ausgenommen, immer eine Abweisung erfahren. Rur das preuß. Herrenhaus hat am 22. März eine ähnliche Petition mit schwacher Mehrheit der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen. Der Regierungsvertreter war dem Antrag scharf enlgegengctreten, da das, was geschehen solle, in der Form, wie es verlangt werde, gar nicht ausführbar sei. Am 29. April 1896 stand dieselbe Petition im preuß. Herrenhaus wieder zur Berathung. Jetzt wurde mit Mehrheit zur Tagesordnung übergegangen. Eine amtliche Uebersitzung würde, so lautete die Motivirung des Berichterstatters, zu keinem andern Resultat führen, als daß die Bestimmungen des Schulchan Aruch falsch verstanden und die Anhänger der jüdischen Religion nicht daran gebunden seien. Da» Einzige, was seitens einzelner Regierungen auf die gegen die jüscheu Gesetzbücher gerichtete Agitation veranlaßt wurde, war eine Prüfung der Frage, ob nicht die in den israelitischen Schulen gebräuchlichen Religionslehrbücher etwas enthielten, was den guten Sitten wiversprache. Der „Reichsanzeiger" vom 28. Sept. 1893 hat mitgetheilt: Das Gutachten der preuß. Regierung komme zu dem Ergebniß, daß keine der in der Presse erhobenen Anklagen begründet sei. Die Schrift Schulchan Aruch sei in keiner preußischen Schule im UnterrichtSgebrauch. Durch die Debatte über die Petition in der badischen Ersten Kammer wurde die basische Schulbehörde auf ein Schulbuch: „Kizzur Schulchan Aruch" (ein Auszug aus dem Schulchan Aruch) aufmerksam gemacht, das in einer neu genehmigten israelitischen Handelsschule in Gailingen im Gebrauch war. Dies veranlaßtjetzt eine Unt-rsuchung. Die gesondert erstatteten Gutachten sprachen sich übereinstimmend dahin aus, daß -er „Kizzur Schulchan Aruch" als Schulbuch nicht geeignet erscheine, da bei einem solchen die auf der Reinheit des ehelichen Lebens u. a. bezüglichen Vorschriften zu beanstanden seien, überdies aber auch diejenigen Stellen, welche den götzendienerischen Heiden („Sternanbetern") gegenüber ein minder humanes Ber» halten zulaffen, als veraltet Und der heutigen geläuterten Auffassung des Judenthums widersprechend bezeichnet werden müßten. Der Auforderung, das Lehrbuch sofort außer Gebrauch zu setzen, kam der Vorstand der Anstalt alsbald nach. Das Ministerium setzte den Oberrath in Kenntniß, durch alle Stadt- und Bezirksrabbiner darüber wachen zu lassen, daß der „Kizzur Schulchan Aruch" in den Schülen nicht gebraucht werde. Für Württemberg — bemerkt der Referent gegen den Schluß seiner Ausführungen — liegen keinerlei besondere Verhältnisse vor, welche eine andere Haltung nahelegen würden. Es ist von den Petenten in keiner Weise nachgewiesen, daß etwa in Württemberg der Schulchan Aruch mehr verbreitet und dessen Einfluß ein größerer wäre. Ob die in israel. Schulen gebräuchlichen Lehrbücher irgend welcher Beanstandung bezüglich ihres Inhalte« unterliegen, darüber sind der Kommission keine Mittheilungen zu Gebote gestanden. Ueber diese Bücher hat das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens die oberste Aufsicht. Ein eigenes Spruchbuch, Ge-