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Der Israelit · 1897-06-03 · Heft 44-45 (3.6.1897) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 44-45 (3.6.1897)
Date
1897-06-03
Page
– (sequence 20)
Language
German
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WyilflHJ,!,;. 826 sangbuch und Religionslehrbuch für den israelitischen Religionsunterricht sind durch Erlasse der israelitischen Oberkirchenbehürde schon 'in den Jahren 1836 und 1897 eingeführt worden. Ein Konfirmationsbüchlein ist nachgefolgt. Der Schulchan Aruch scheint bei all diesen Büchern keine Rolle zu spielen. Nach Presset findet er sich noch in einzelnen Exemplaren bei Laien. Selbst die Rabbinen sollen nicht allgemein denselben genügend verstehen. (Sehr interessant Red.) Vor dem Schwurgericht in Ulm theilte im Jahre 1892 der verstorbene Oberrabbiner Kirchenrath Wassermann mit, daß er auf einer Rabbinersynode zu Augsburg den Antrag gestellt habe, den Schulchan Aruch, da drei Viertel desselben zu streichen wären, zu revidiren. (W.'s letzte Heldenthat. Red.) Seine Kollegen hätten den Antrag abgelehnt, aber nur darum, weil eine Revidierung demselben noch eine Wichtigkeit vindizieren würde. Von den hebräischen Synagogengebeten verstehen die heutigen jüdischen Gemeinden nur wenig. Die deutsche Sprache hat im Gottesdienst die hebräische immer mehr verdrängt. Die jetzigen Religionsbücher sind deutsch abgefaßt. In das Gesangbuch sind aus dem evangelischen Gesangbuch Lieder herübergenommen. Das jüdische Konfirmationsbüchlein hat ganze Fragen und Antworten wörtlich aus dem evangelischen. (Fürwahr eine erschütternde Schilderung Württemberger israelitischer Verhältnisse. Red.) — Aus all den vorgetragenen Gründen beantragt die Kommission Uebergang zur Tagesordnung. Prälat v. Schwarzkopf: Man könne dem Berichterstatter nur dankbar sein für seinen durchaus sachlichen und klaren Bericht. Er selbst habe sich mit einem der ersten Kenner des Talmuds in Württemberg ins Benehmen gesetzt und auch dieser habe sich mit dem Bericht einverstanden erklärt. In Württemberg habe man um so weniger Grund, sich auf den Antrag der Petenten einzulassen, als sich bei uns die Synagoge durchaus angemessener und würdiger Unterrichtsbücher erfreue, die nur edle, echt religiöse Lehren enthalten. Sein Gewährsmann habe ihm auch mitgetheilt, daß er in Württemberg noch nie auf Spuren des Schulchan Aruch gestoßen sei. Derselbe sei von Anfang an ein importirtes Produkt gewesen, hervorgegangen aus unchristlicher Unterdrückung der Juden seitens der Christen. Es sei eine absterbende Sache, der durch Veranstaltung einer staatlichen Uebersetzung nur künstlich neues Leben zugeführt würde. Die Synagoge in Württemberg habe seit Jahren das Glück, unter trefflicher oberhirtlicher Leitung zu stehen. Er empfehle auch seinerseits den Antrag der Kommission zur Annahme. Staatsminister des Kirchen- und Schulwesens Dr. v. Sarvey: Was die Herren Vorredner über die Bedeutung des Schulchan Aruch für Württemberg gesagt haben, kann ich auf Grund der von mir aus Anlaß der vorliegenden Eingabe eingezogenen Erkundigungen durchaus bestätigen. Der Schulchan Aruch hat in die Lehrbücher zum Gebrauch für den israelitischen Religionsunterricht in den Schulen keinen Eingang gefunden, ebensowenig ein Auszug aus demselben. Wie bekannt, können Lehrbücher für den isr. Religions-Unterricht in Gemeindeschulen und in den jüdischen Konfessionsschulen nach der Verfügung des Ministerium vom 8. Mai 1859 nur mit Genehmigung des Ministeriums für Kirchen- und Schulwesen eingeführt werden und außerdem können zum freiwilligen Gebrauch Lehrbücher in den jüdischen Religionsunterricht nur mit Genehmigung der israelitischen Oberkirchenbehörde benützt werden. Die Behörden sind daher in steter Kenntuiß von den in dem israelitischen Religionsunterricht im Gebrauch befindlichen Lehrbüchern. Von keiner Seite noch ist nur irgend eine Einwendung gegen dieselben erhoben worden und insbesondere von den Oberschulbehörden ist mir mitgetheilt, daß auch bezüglich des Betriebs des Religionsunterricht nicht die geringsten Bedenken zu erheben sind. Lang: Er habe sich sehr gefreut, von der Prälatenbank so schöne Worte edler Toleranz zu hören, und er habe nur den Wunsch, daß sich diese Gesinnung in allen Kreisen unseres Volkes verbreite. (Beifall.) Der Kommissionsantrag wird angenommen. Zeitungsnachrichten und Correfpoudeuzeu Deutschland. ** Berlin, 24. Mai. Ahlwardt hat am 18. Febr. bei seinem Wiedereintritt in den Reichstag erklärt: „Da ich in Folge eines Beschlusses des Gerichtes in Hoboken aus Amerika nicht fort konnte, ohne rechtsbrüchig zu w.raen, so habe ich zu nreinem großen Bedauern hier länger abwesend sein müssen, als es eigentlich in nreinem Willen lag." Was daran wahr ist, ergeben die nachstehenden Auszüge aus den notariell beglaubigten Aktenstücken. Am 7. April 1896 wurde Herr Ahlwardt vom Polizeirichter in Hoboken Hudson County, N.-I).. für disorderly conduct and carring conceales weapons mit 10 Dollars bestraft, die er gleich erlegte. Noch am selben Tage stellte ein gewisser Michael Arnsberg gegen Ahlwardt vor dem Friedensrichter Seymour in Hoboken Straf« antrag wegen thätlichen Angriffes und Ahlwardt gegen Arnsberg wegen Meineides. Am 14. April 1896 wurde Herr Ahlwardt verhört und, um sein Erscheinen als Angeklagter wie als Ankläger vor den Großgeschworenen zu sichern, unter Bürgschaft

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