Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 44-45 (3.6.1897)
- Date
- 1897-06-03
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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824 NWWW WW MflM? daß der Rabbi Joseph Karo (geb. 1488 in Spanien, gestorben 157b in Safet in Palästina) den Schulchan Aruch, einen systematisch angeordneten Religionscodex ausarbeitete. Der Schulchan Aruch zerfällt in 4 5^eile; er enthält im ersten Bestimmungen über dy» tägliche häusliche und synagogale Leben der Juden, im -weilen religiöse Vorschriften betr. Speise-, Reinigung»« und Trauergesetz, im dritten das Eherecht, im vierten das Civil- und Kriminalrecht. Gegen diesen 4. Theil richten sich die Anklagen, insbesondere gegen die Lehren, wie der „Akum", der Nichtjude, behandelt werden soll. Nach antisemitischen Quellen werden u. a. folgende Lehren in dieser Richtung unter Anklage gestellt : „Es ist den Juden erlaubt, den Nichtjuden zu betrügen." Die Irreführung eines Akum, z. B. ihn zu betrügen im Rechnen oder ihm nicht zu bezahlen, was man ihm schuldet, ist erlaubt, aber nur unter der Bedingung, daß er es nicht gewahr wird, damit der Name geheiligt werde (d. h. damit Israel nicht in schlechten Ruf kmme.)" — „Die Juden müssen einander im Betrug der Christen unterstützen. Wenn Rüben einem Ukrm etwa» verkauft und es kommt Simon und sagt dem Akum, daß e» nicht so viel werth ist, so ist er verpflichtet, dem Rüben (den Schaden) zu bezahlen." „Wenn jemand ein Geschäft mit dem Akum machte und e» kam ein anderer Jude und half den Akum betrügen, so müssen sich beide in den Gewinn ttzeUen." „Die Juden dürsen einander vor der nichtjüdischen Obrigkeit nicht verleihen." „Wer einen Juden wegen eine» Verbrechens anzeigen will, darf von den Juden umgebracht werden. Es ist erlaubt, zu tobten dm Verräther überall, auch bevor er denunzirt hat." „Der Jude darf diejenigen tödten oder durch List umbringen, die fein Gesetz verleugnen. Wenn man die Macht hat, so tödtet man sie mit dem Schwerte öffentlich; wenn nicht, so komme man über sie mit Ränken, bis daß man verursacht ihren Tod; z. B. ist einer auf einer Leiter in einen Brunne« gestiegen, so ziehe man die Leiter herauf. Ausgmommen sind solche Akum, mit denen wir in Friede» leben und die uns dienen; diesen verursacht man nicht den Tod; aber es ist verboten, sie vom Tode zu retten." „Den Juden ist erlaubt, da» Vermögen der Richtjuden an sich zu bringen auf jede Weife!" .... „denn das Geld der Akum ist wie herrenlose» Gut und jeder, der zuerst kommt, hat dm Vortheil." — Diesen Anklägern de» Schulchan Aruch und de» Talmud stehen eine Reihe von Bertheidigern desselben gegenüber (Buxtorf, Wagenseil, Ligtfoot, Delitzsch, Kopp. Bickell, Strack u. a.), welche den ersteren grobe Unkenntniß, fahrlässige Uebersetzung, absichtliche Fälschungen, Entstellungen durch Verschweigen, falsche Deutung, falsche Konsequmz und anderes vorwersen. Es wird überhaupt bestritten, daß unter dein Wort „Akum", welches nach seinem Ursprung Götzendiener, „Diener der Sterne und Planeten" bedeutet, auch Christen verstanden sein sollen. Es stehen im Schulchan Aruch auch andere Stellen, welche den oben citirten direkt zuwiderlaufen und über Wucher, Arbeit, Ehe, Beziehung zu den Nichtchristen, auch zu den Heiden, Befolgung der Staatsgesetze die Grundsätze aufstellen, welche mit unseren Anschauungen sich in Einklang finden. Die Petenten selbst scheinen, indem sie eine authentische staatliche Uebersetzung des Schulchan Aruch verlangen, davon auszugehen, daß die von ihnen citirten Stellen noch keine Beweise, sondern mehr Verdachtmomente seien, welche eine staatiche Prüfung veranlassen sollen. — Ohne zu diesen Fragen Stellung zu nehmen, hat die Kommission die von den Petenten zum Ausdruck gebrachte Bitte auf Veranstaltung einer staatlichen Uebersetzung des Schulchan Aruch in der Richtung geprüft, ob sie an sich berechtigt, angängig, durchführbar und zweckentsprechend sei. Die Voraussetzung, daß es sich hier um Lehren handle, die auch für unsere Zeit noch Geheimlehren seien, trifft nicht zu. Der Schulchan Aruch ist jedem, der die Sprache kennt, in Bibliotheken zugänglich, er ist auch in vielen Theilen in die deutsche Sprache übersetzt. Sv viel steht jedenfalls fest, daß es sich nicht um Geheimnisse handelt, denen nur die Regierung oder von der Regierung bestellte Sachverständige nachforschen könnten. Auch daß jede private Uebersetzung infolge der „Ränke" der Juden unmöglich gemacht werden könne, ist nicht bewiesen. Die Juden mögen früher, da ihre bürgerliche Gleichstellung noch nicht ausgesprochen war, ein gewisses Interesse Red.) gehabt haben, ihre Lehrbücher geheim zu halten, sie mögen gefürchtet haben, daß Stellen gegen sie mißbräuchlich ausgelegt werden und zu Verfolgungen Anlaß geben könnten. Allein die Uebersetzung des Schulchan Aruch können sie nicht hindern. Eine staatliche Uebersetzung würde nicht das erreichen, was die Petenten von ihr erwarten. Sieht man auch ab von der Frage, ob die Regierung befugt wäre, ein gelehrtes Kollegium dazu zu berufen, so ist es doch fraglich, ob dieses Kollegium einmüthig entscheiden, bezw. ob seine Uebersetzung nachher beiden Theilen als einwandfrei erscheinen würde. Die wörtliche Uebersetzung allein würde nicht zum Ziele führen; es müßte eine Interpretation dazu kommen. Auch die „staatliche" Arbeit wäre schließlich nichts anderes, als eine Arbeit mit wissenschaftlichem Charakter und würde der wissenschaftlichen Kritik unterliegen. Der Staat hat keine Befugniß und Befähigung einem solchen Streite dadurch ein Ende zu machen, daß er unter eine in seinem Auftrag gefertigte Uebersetzung gleichsam seinen Stempel drückt und sie als authentische der