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Der Israelit · 1897-05-13 · Heft 38 (13.5.1897) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 38 (13.5.1897)
Date
1897-05-13
Page
– (sequence 10)
Language
German
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708 da» Verbot der rituellen Schlachtungen auch aus \ sanität-polizeilichen Gründen und in Berücksichtigung der Thierschutz-Gesetzgebung erlaffen wurde. Die Beschwerde vermeint, daß aus all' den angeführten Gründen das Verbot gesetzlich begründet war und schließt mit der Bitte, der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Ministerialentscheidung als unbegründet aufzuheben. Dr. Weitlof als Vertreter der Beschwerde wies auf deren Ausführungen hin und betonte, daß die Stadtgemeinde Numburg bei Fassung ihres Beschlusses, enthaltend das Verbot der rituellen Schlachtungen keineswegs tendenziös und ungesetzlich vorgegangen sei. Dr. Weitlof wies auf das in Sachsen und in d»r Schweiz bestehende Verbot der rituellen Schlachtungen hin und hob hervor, daß die Art der rituellen Schlachtung bei den Juden eine Thierquälerei sei. Dr. Weitlof beantragte daher, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Ministerialentscheidung aufzuheben. Der Ministerial-Bicesecretär Dr. Horidek, dem der Vorsitzende des Gerichtshofes hierauf das Wort erlheilte, erklärte in wenigen Worten, er beantrage, die Abweisung der Beschwerde und überlasse es dem anw senden Vertreter der mitbetheiligten Cultusgemein>e von Rumburg, die Ausführungen der Beschwerde zu widerlegen. Sodann nahm zu diesem Zwecke Dr. Wilhelm Pappenheim da- Wort. Er sagte einleitend: Die Verweigerung der Vornahme der rituellen Schlachtungen habe nicht blos den Charakter einer technischen, gewerbebehördlichen Maßregel; der Beschluß der Gemeindevertretung Rumburgs verfolge eine gewisse, deutlich erkennbare Tendenz. Dies gehe aus folgender Thalsache hervor. Nachdem die Juden die Vornahme der rituellen Schlachtungen im Gemeinde - Schlachlhause verboten worden war, wendeten sie sich an den Gemeinderath mit dem Ersuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen in einem Privathause zu gestatten. Was geschah jedoch? Der Gemeinderath von Rumburg hat dieses Ersuchen der Juden einfach nicht zur Kenntniß genommen. Was sollten die Juden nun thun? „Wir Juden in Oesterreich", fuhr Dr. Pappenheim mit erhöhter Stimme fort, „verlangen von unseren Behörden nur denjenigen Grad von Glaubens¬ und Gewissensfreiheit, den die österreichischen Behörden in Bosnien den mohamedanifchen Soldaten gewähren. Diesen wird sogar ein Amtsschächter beigestellt, damit sie nur ihre heimathlichen religiösen Gebräuche auch in der Fremde beobachten können. Wenn der geehrte Vertreter der Beschwerde darauf hinweist, daß in Sachsen und in der Schweiz ein Verbot de» Schächten» existirt, so liegt eben in diesem Verbote eine Bekundung einer Gesinnung, wie sie in Oesterreich der Gesetzgebung ferneliegt. In einem solchen Verbote liegt eine schwere, von den Juden tief empfundene Gewissensbedrückung. Dr. Pappenheim führte nun aus, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze beinhalte und daß er daher das Recht von der Statthalterei und von dem hohen Ministerinm des Innern, welche Behörden das Recht und die Pflicht haben, das Aufsichisrecht des Staates jederzeit zu wahren, sistirt wurde. Nicht deßhalb sei dies geschehen, weil die Stadtgemeinde Rumburg wit der Fassung des Beschlusses ihren Wirkungskreis überschritten hatte, sondern blos deßhalb, weil der Inhalt des Beschlusses wider die bestehenden Gesetze verstoße. Dr. Pappenheim führte hierauf in beredter Weise den Nachweis, daß die Beobachtung der rituellen Schlachtungen eine der wichtigsten Religionsgebräuche der Juden bilden und eine Behinderung in der Uebung des Religionsgebrauches eine Verletzung der Staatsgrundgesetze involvire. Endlich bestritt Dr. Pappenheim energisch die Behauptung des Dr. Wertlos, daß in dem Schächten eine Thierquälerei gelegen sei, dies sei durch die Literatur über diese Frage hinlänglich widerlegt. Dr. Pappenheim beantragte, in Berücksichtigung aller dieser Umstände die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg als unbegründet abzuweisen. Dr. Weitlof verwahrte sich in seinem Schlußworte gegen die Behauptung Dr. Pappenheim's, daß die Stadtgemeinde Rumburg bei der Fassung des citirten Beschlusses eine Tendenz verfolgt habe; gegen diese Annahme spreche schon der Umstand, daß die Stadtgemeinde Rumburg in ihrer Sitzung vom 27. März d. I. den Juden die Vornahme ritueller Schlachtungen im Gemeinde-Schlachthause bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache gestattet habe. Dr. Pappenheim: Ich nehme diese bis jetzt mir unbekannte Thatsache dankend zur Kenntniß und folgere daraus, daß auch die Stadtgemeinde Rumbttrg jetzt ihren früheren Standpunkt als nicht gerechtfertigt anerkennt. Nach halbstündiger Berathung verkündete Präsident Dr. von Lemayr folgendes Erkenntniß: Die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe dieser für die Judenschaft eminent wichtigen Entscheidung besagen im Wesentlichen: Die formalen Einwendungen der Beschwerde sind nicht stichhaltig, da das Ministerium des Innern in Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechtes berechtigt war, den wider das Gesetz verstoßenden Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg zu sistiren. In thatsächlicher Beziehung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß

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