Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 38 (13.5.1897)
- Date
- 1897-05-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXVIII. Jahrgang. Erste Beilage M M 38 des „Israelis. Leitender Artikel. Das Sch ächtv erbot vor dem östrrreich. Dermaltttngsgerichtshofe. Wien, 10. Mai. Freitag den 30. April hatte sich zum ersten Mal der Verwaltungsgerichtshos, die oberste Behörde in Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten mit der Frage der rituellen Schlachtungen zu befassen und zu entscheiden, ob das Verbot des „Schächtens" eine Verletzung der den Juden durch die Artikel XIV. und XV. der Staatsgrundgesetze gewährleisteten Gewissens- und Glaubensfreiheit involoire oder nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses ist von weittragender prinzipieller Bedeutung. Im Mai 1894 richteten die in Rumburg wohnhaften Juden an ihre Gemeindevertretung das Ansuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen im Gemeinde- Schlachthause zu gestatten. In der Gemeirdesitzung vom 5. Juli 1894 faßte der Gemeinderath den Beschluß, das Ansuchen der Juden zurückzuweisen und ein Verbot des „Schächtens" im Gemeinde-Schlachthause zu erlassen. Hiebei gingen'die Stadtväter von Rumburg von der Erwägung aus, daß die im Oetober 1893 für Rumburg erlassene und von der Bezirkshauptmannschast daselbst genehmigte Schlachthosordnung im § 10 eine Bestimmung enthalte, wonach das Großvieh nur mit einer Schlachtmaske versehen, getödtet werden dürfe. Gegen den Beschluß, welcher die Juden Rumburgs in der Beobachtuug und Ausführung einer ihrer Religionsübungen verhinderte, und der eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze involvirte, recurrirten die Bittsteller an die Bezirkshauptmannschaft. Daselbst wurde ihnen bedeutet, den ordentlichen Jnstanzenzug an die politischen Behörden zu ergreifen. Dies thaten auch die Juden und hatten gleich bei der Statthalterei den Erfolg, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rum bürg sistirt und der Gemeinderath angewiesen wurde eine Aenderung der Schlachthofordnung vorzunehmen. Gegen den Erlaß der Statthalterei ergriff die Stadtgemeinde Rumburg den Rccurs an das Ministerium des Innern; allein dieses entschied eonform der Statthalterei, daß der angesochtene Beschluß als ungesetzlich sistirt und die Schachthosordnung abgeändert werden müsse. Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern brachte die Stadtgemeinde Rumburg beim Verwaltungsgerichtshofe die Beschwerde ein, über die nun vorigen Freitag verhandelt und entschieden wurde. Den Vorsitz im Senate führte der zweite Präsident des Vewaltungsgerichtshofes Dr. v. Lemayr. Das Ministerium des Innern war durch den Ministerial- Vicesecretär Dr. Houdek, die beschwerdeführende Stadtgemeinde Rumburg durch den früheren Landesausschuß Dr. Weitlos vertreten. Für die mitbetheiligte israelitische Cultusgemeinde von Rumburg war der hiesige Hof- und Gerichtsadvokat Dr. Wilhelm Pappenheim als Vertreter erschienen. Die schriftliche Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg ficht die Ministerialentscheidung sowohl in formaler als materieller Hinsicht vielfach an. In formaler Beziehung macht die Beschwerde geltend, daß die meritorische Entscheidung über die in Frage stehende Angelegenheit verfrüht sei, nachdem das Administrativverfahren diesbezüglich noch nicht durchgeführt fei; ferner bringt die Beschwerde den Umstand ins Treffen, daß die politischen Behörden nicht berechtigt waren, über die in Frage stehende Angelegenheit zu entscheiden und den diesbezüglich gefaßten Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg zu sistiren, nachdem die Beschlußfaffung über die fragliche Angelegenheit in den selbstständigen Wirkungskreis der autonomen Gemeindevertretung Rumburg's falle; endlich vermeint die Beschwerde in formaler Beziehung, daß die Juden nicht berechtigt waren, gegen den erwähnten, das Verbot der rituellen Schlachtungen beinhaltenden Beschluß zu recurriren, vielmehr sei es ihnen frei gestanden, gegen die Schlachthofordnung, welche durch die Bestimmung in 10 die Maßregel der Stadtgemeinde Rumburg rechtfertige, rechtzeitig an die Bezirksvertretung Beschwerde zu ergreifen; dies sei jedoch nicht geschehen. In der Sache selbst weist die Beschwerde darauf hin, daß das Verbot der rituellen Schlachtungen nicht eine Verletzung der den Juden in den Artikeln 14 und 15 der Staatsgrundgesetze garantirten Rechte der vollen Glaubens- und Gewiffensfreiheiheit enthalte, da das „Schächten" nicht zu den Religionsgebräuchen der Juden gehöre und es ferner den Juden in Rumburg, die nur rituell geschlachtetes Fleisch genießen wollen, sreistand, solches Fleisch aus den benachbarten Orten, so aus Warnsdorf und Sternberg, zu beziehen. Dies hätten die Juden jedoch nicht gethan und so documentirten sie es, daß sie rituell geschlachtetes Fleisch nicht brauchen. Auch ist, führt die Beschwerde an, die Zahl der Juden in Sternberg nur eine geringe, so daß ein christlicher Fleischhauer den Verschleiß des rituell geschlachteten Fleisches hätte übernehmen sollen, und, um Alles zu verkaufen, hätten auch die Christen solches Fleisch genießen müssen. Endlich führt die Beschwerde in's Treffen, daß