Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 37 (10.5.1897)
- Date
- 1897-05-10
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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692 Cronbach erschienene Gutachtensammlung der bedeutendsten wissenschaftlichen Corriphäen auf diesem Gebiete in genügender Anzahl verbreitet werden. Das Komitee zur Abwehr antisemitischer Angriffe in Berlin, auf deffe.n Kosten die Sammlung gedruckt wurde, dürste bereit sein, eine entsprechende Anzahl Exemplare zur Verfügung zu stellen. Auch das Werk von Bezirksrabbiner Dr. Ehrmann, Baden (Schweiz), das den Titel führt: „Thierschutz und Menschentrutz" und im Verlage von I. Kauffmann in Frankfurt a. M. 1885 erschienen ist, dürfte hier gute Dienste leisten. Wenn christliche Metzger auch schachten lasten, dann werden sie sicherlich von dein Gesichtspunkte ausgehen, daß das Fleisch sich dadurch länger frisch erhält, wie ja bekanntlich auch die Militairv-rwallnng in Spandau und die König!. Armee-Conservensabrik in Mainz da» V eb durch Halsschnitt tödten lässt. JeitnrrgOrrachrichterr und Corresporrderrze«. Deutschland. Stuttgart, 2. Mai. Heute hielt der -no^n nim-Verein seine Generalversammlung ab. So jugendlich auch der Verein noch ist — er tritt eben in sein dritte« Lebensjahr — so zeigt er doch bereits die Fähigkeit, sich krästig entwickeln zu können, und c« ist eine Freude zu sehen, wie dieses Kind, das sein Dasein der Initiative des Herrn Kirchenrath Dr. K r o n e r verdankt, iwb und nevo in so schöner Weise zu bethätigen bestrebt ist; das ist ja auch das Lieblichste und Rühmlichste, war man von einem guten, jüdischen Kinde erwartet und erhofft. Und diese« sein Kind, ist ein Gegenstand besonderer Fürsorge de» Herrn Kirchenrath Dr. Kroner, der es hegt und Pflegt und durch seine intereffanten und anregenden Belehrungen (wöchentlich 3 Mal in msin »no: und ’teo) e« auf die Stufe seiner gleichnamigen College» in Deutschland heranreisen zu lasten. — Aber auch dem Vorstande des Vereins, Herrn Bankier Hermann Gutmann, gebührt Lob und Anerkennung, da er e« weder an Mühen noch Opfern fehlen läßt, um die Bestrebungen des Vereins zu fördern, und e« erfüllte alle Anwesenden mit Freude, aus dem Caffenbericht zu vernehmen, daß es schon im zweiten Jahre möglich war, einem thorabeflistenen jungen Manne ein namhaftes Stipendium zuwenden zu können. Wir rufen dem jungen Vereine ein herzliche» aan nbx zu, möge er wachsen und gedeihen rrinunbi rrnn b'nnb. — Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 5. Mai. Der föderalistische Schulantrag, den die Klerikalen gestern im Abgeordnetenhause eingebracht haben, schlägt folgende neuen Bestimmungen vor: Die interkonfessionellen Verhältniste der Volksschulen werden durch die Landesgesetzgebung geregelt. Der Umfang, in welchem die Lehrgegenftände behandelt werden, wird vom Landesschulrathe im Einvernehmen mit dem LandeSausschuffe bestimmt. Die Lehrpläne für die Volksschulen, sowie alles, was zur inneren Ordnung derselben gehört, stellt der Unterrichtsminister nach Einvernehmung der Landesschulbehörden mit Zustimmung des LandesausschusteS fest. Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehörden (Vorstände der israelitischen Kultusgemeinden) besorgt und von ihnen überwacht. Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von Stunden, welche mindestens wöchentlich zwei betragen muß, bestimmt die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem LandeSausschuffe und wo es die Landesgesetzgebung vorschreibt, auch im Einvernehmen mit der betreffenden Kirchenbehörde (Vorstand der israelitischen Kultus gemeinde). Inwieweit die Lehrer zur Erlheilung de» Religionsunterrichtes heranzuziehen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenbehörden (Vorständen der israelitischen Kultusgemeinden). Ueber die Zulässigkeit der Lehr- und Lesebücher entscheidet nach Anhörung der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem LandeSausschuffe, und, wo es die Landesgesetzgebung bestimmt, auch im Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenbehörden (Vorständen der israelitischen Cultusgemeinden) der Unterrichtsminister. Die Wahl unter den für zulässig erklärten Lehr- und Lesebüchern trifft die Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem LandeSausschuffe. Die Schulpflicht beginnt mit vollendetem sechsten Lebensjahre und hat für den Alltagsunterricht mindestens sechs Jahre zu dauern; alle weiteren Regelungen der Dauer und Art der Schulpflicht stehen der Landesgesetzgebung zu. Das Lehrversonal der Lehrer-Bildungsanstalt besteht aus dem Direktor, welcher zugleich die Nebungsschule leitet, aus zwei bis vier Hauptlehrern, dem Religionslehrer und den erforderlichen Hilfslehrern und wird vom Minister für Kultus und Unterricht über von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem LandeSausschuffe gestellten Ternavorschlag ernannt. Die Religionslehrer werden von den obersten Kirchenbehörden ernannt, in deren Sprengel die betreffende Anstalt sich befindet. Amerika. Baltimore. Wenn ein Glaubensgenosse in Deutschland zufällig die Baltimorer Tageblätter vom 13. April zur Hand bekäme und er darin unter den verschiedenen politischen, commerziellen und sonstigen Berichten auch die Notiz finden würde, daß Abends vorher