Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1897-05-10 · Heft 37 (10.5.1897) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 37 (10.5.1897)
Date
1897-05-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2448705-2448740--43855-2492923
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

686 Wiederkehr seines Geburtstages begehen. Es ist damit gleichzeitig eine Feier seiner 25jährigen Amtsthätigkeit in Posen geplant. Aus Unterfrankeir. In einem der jüngsten Leitartikel dieses Blattes wurde besonders darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der betheiligten Organe sei, darauf zu achten, daß die in der Oeffentlichkeit sich vollziehenden religiösen Akte in würdevoller Weise sich darstellen. Besonders wurden die jüdischen Begräbnisse betont. Nicht uninteressant mag es daher sein, von einer Begräbnißordnung zu hören, welche die Kgl. bayr. Regierung von Unterfranken schon vor etwa 60 Jahren, nämlich 1839 aufgestellt hat. Sie ist folgenden Inhalts: An die Fürstl. Löwenstein'sche Regierungs- und Justizkanzlei in Kreutzwertheim und sämmtliche Polizeibehörden des Regierungsbezirkes: Die Einführung einer Begräbnißordnung für die Israeliten betr. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Auf Grund einer vom Kgl. Ministerium des Innern mittelst höchster Entschließung vom 15. d§. Mts. erhaltenen Ermächtigung wird der im Jahre 1836 bei dem israet. Kreiskomitee in Vorlage gekommene Entwurf einer Leichenbegängniß-Ordnung für die israel. Kultusgemeinden mit den Modifikationen der unterm 4. März 1836 von dem Rabbiner-Gremium gepflogenen Berathung einstweilen und vorbehaltlich der allenfalls erfolgenden allgemeinen Anordnungen bei den Israeliten des Regierungsbezirks in Vollzug gesetzt. Diese Leichenbegängniß-Ordnung wird daher in nachfolgenden, nach der Berathung des Rabbiner- Gremiums modifizirten Abdrucke zur Kenntniß gebracht und werden die Polizeibehörden angewiesen, behufs der Einführung das Weitere zu verfügen. Insbesondere sind die israel. Kultusgemeinden zur Vermeidung von Irrungen darauf aufmerksam zu machen, wie es sich von selbst verstehe, daß diese Begräbniß-Ordnung nur auf die religiösen Gebräuche bei der Beerdigung Bezug habe und daß durch dieselbe polizeiliche Anordnungen rücksichtlich der Behandlung der Leichen in keiner Weise abgeändert und ausgeschlossen seien re. re. Würzburg, den 22. Juni 1639. Kgl. Regg. von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern. gez.: Stenglein. Leichenbegängniß-Ordnung § 1. Der Rabbiner leitet und beaufsichtigt die Begräbnißfeierlichkeiten und trifft demnach die zu diesem Behufe erforderlichen Anordnungen. § 2. Derselbe wird bei Fällen eigener Verhinderung und in den Filialgemeinden in der Regel von dem betr. Vorsänger gemeinschaftlich mit dem Synagogenvorsteher vertreten. § 3. Die Brüderschaften „Chevroth" können fortbestehen. 8 4. Dieselben haben sich aber nach der von dem Rabbiner zu erlassenden Instruktion zu richten. 8 5. Jeder sich ereignende Todesfall ist dem Rabbiner oder dem ihn vertretenden Vorsänger unverzüglich anzuzeigen. 8 6. Dieser bestimmt die Zeit der Beerdigung. 8 7. Er erscheint zur festgesetzten Zeit im Sterbehause und ordnet den Leichenzug, dem er bis in den Leichenacker folgt. 8 8. Der Rabbiner oder Vorsänger wird die Gebete bei der Einsenkung dirigiren und eine angemessene Grabrede halten gegen die festzusetzenden Gebühren. Außer ihm darf Niemand Grabreden und dgl. abhalten. 8 9. Sämmtliche männliche Individuen einer Synagogengemeinde, welche nicht weniger als 20 oder mehr als 60 Jahre zählen, sind schuldig, nach der festzusetzenden Reihenfolge die Leiche zu begleiten, resp. zu tragen. 8 10. Mehrere wenig zahlreiche Gemeinden können zu diesem Behufe vereinigt werden. 8 11 u. 12 handeln vom Tragen der Leiche, den Trägern, der Bahre, dem Bahrtuch K. 8 13, 14 u. 15 desgleichen vom Fahren der Leiche, Beschaffenheit des Wagens, des Fahrenden und der Aufstellung der Begleitung. 8 16. Ordnet Strafeinschreitung (1—5 fl.) gegen Individuen an, die ohne giltige Entschuldigung beregten 88 zuwiderhandeln. 8 17, 18 u. 19 bestimmt die Ordnung und Aufstellung des Konduktes, nämlich Leidtragende, Rabbiner, Begleitung, letztere paarweise. 8 20. Alle müssen durchaus anständig bekleidet sein, das Haupt mit einem Hute bedeckt w. rc. 8 21. verbietet Aufläufe auf der Straße. 8 22. Ueberhaupt aber ist darauf zu sehen, daß sowohl bei der Begleitung der Leiche, als auch bei dem Akte der Beerdigung selbst alles mit gehöriger Feierlichkeit, Ruhe und Würde vollzogen werde und ist gegen Zuwiderhandelnde nöthigenfalls polizeiliches Einschreiten zu veranlassen. Würde nicht die Jahreszahl 1839 an der Spitze stehen, könnte man vorliegende Leichenbegängniß- Ordnung für neuesten Ursprungs halten, in Giltigkeit ist sie übrigens heute noch. -A-. Oesterr.-Ungar. Monarchie. (kV) Prag, 5. Mai. (Humanitärer Verein „Poale Tow." In der ordentlichen Generalversammlung am 26. v. M. wurden der Caffa- und Geschäftsbericht, der ein Vermögen von 4830 fl. 67 kr. ausweift, genehmigt und dem Vorstande unter Kundgebung des Dankes für seine Mühewalung das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.