Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 34 (29.4.1897)
- Date
- 1897-04-29
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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640 hat eine tragikomische Gerichtsverhandlung, welche vor einigen Wochen sich hier abspielte und über die auch der „JSraelü" ausführlich berichtete, vor der breitesten Oeffentlichkeit enthüllt; was aber große Bevölkerungskontingente, denen es nur darauf ankommt, nt fecisse videatur, nicht abhält, weiter ihren Bedarf daselbst zu decken. Nunmehr aber hat das Schlachthaus-Kuratorium beschlossen, als Schlachtmethode für den neuen Schlachthof den Gebrauch der Bouterole (Patrone) vorzuschreiben und nur für die rituale Schlachtung eine Ausnahme zugelassen. Diese Instruktion fand die Genehmigung sowohl der Gemeindebehörden, als auch des Regierungspräsidenten, und wurde sofort in Kraft gesetzt. Im Verfolg derselben wurden seitens des Kuratoriums der jüdischen Gemeinde Extrakabinen zur Verfügung gestellt, in welchen allein geschachtet werden darf, während außerhalb derselben nur die Bouterole-Schlachtung zugelaffen wird. Die „wilden" Schlächter, welche so zwischen Thür und Angel standen, verlangten nunmehr von der Gemeinde, daß ihren „Schächtern" gestattet werden solle, in den für jene reservirten Räumen ebenfalls zu schlachten, eine Forderung, die natürlich mit Entrüstung zurückgewiesen wurde. Darauf wendeten sie sich an den Magistrat, um von demselben unter Androhung einer Regreßivklage wegen Gewerbestörung, die Genehmigung ihres Verlangens zu erreichen. Zur Unterstützung desselben führten sie aus, daß auch sie „rituell" schlachteten, da hierunter nichts Anderes zu verstehen sei, als die Fähigkeit mit einem haarscharfen, glatten Messer ein Thier zu tödteu. Der Magistrat überwies die Eingabe an sein Schlachthaus- Kuratorium, und dieses wandte sich um Auskunft über die angeführte, famose Behauptung an den Cultusvorstand. In diesem wurde mit Erfolg die Anschauung vertreten, daß der Beruf eines SchochetS mehr noch als die manuell-mechanische Fähigkeit gewisse moralische Eigenschaften bei seinen Trägern voraussetze, welche nur dann gewährleistet sind, wenn die Schächter unabhängig von ihren Brodgebern, der Controlle eines zuständigen Rabbiners unterstellt sind. In diesem Sinne wurde denn auch die Anfrage des Magistrats beantwortet, und es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß die Petenten abgewiesen und die „wilde" Schechitah damit endlich auf den Aussterbeetat gesetzt werden wird. Gleichzeitig wurde übrigens, wie wir hören, seitens der Schlachthaus- Deputation bei dem Vorstande angefragt, ob sein Personal für die Befriedigung des Bedarfs an Koscherfleisch ausreiche, resp. wieviel Schächter er anzustellen gedenke, um die zu erwartende Steigerung in den Anforderungen an die unter Aufsicht stehenden Fleischer auszugleichen. Die Antwort betreffend diesen Punkt entzieht sich noch unserer Kenntniß. Art- Bayern. Welche weitgehende Förderung und Fürsorge auch die Angelegenheiten der jüdischen Kultusgemeinden seitens der bayerischen Behörden finden, zeigt sich namentlich in der häufigen Anordnung und Vornahme sogenannter Landeskollekten in vorliegenden Bedürfnißfällen. Die Landeskollekte, um welche beim Staatsministerium auf dem Instanzenwege nachgesucht werden muß, wird vom Regenten selbst angeordnet. Das Ministerium erläßt diesbez. Verfügung an die Kreisregierungen, diese desgleichen an die Distriktsverwaltungsbehörden — Bezirksämter — welche endlich durch die betr. Ortsdehörden die Knltusvorstände zur Vornahme der Sammlung veranlassen. Jede Kultusgemeinde ist sodann gehalten, das Resultat der Sammlung nebst Begleitbericht oder evtl. Fehlanzeige den Bezirksämtern vorzulegen, welche hinwiederum die eingegangenen Summen den Kreisregierungen zustellen, von wo sie kostenfrei den Petenten zugestellt werden. Solcher Landeskollekten wurden im letzten Jahre drei vorgenommen: für den Synagogen- und Schulbau der Kultusgemeinde Willmars, sowie für Synagogenbauten in Sommerau und Oberelsbach. Besondere Erwähnung verdient noch der Umstand, daß detaillirte Spendenverzeichnisie am Schluffe in den Kreis- und den Bezirks-Amtsblättern veröffentlicht werden. Die drei Kollekten ergaben insgesammt etwa 8000 Mk. -L- Aus Süddeutschland. Es ist schon wiederholt darüber Klage geführt worden, daß gewisse Persönlichkeiten das Versenden von Bettelbriefen sozusagen gewerbsmäßig betreiben. Aus min aterr, aus Galizien und auch aus manchen Gegenden des Deutschen Reiches kommen in beträchtlicher Anzahl solche, oft gleich gedruckte Briefe, hie und da mit beigefügten „Erinnerungsgaben" u. dgl. Jnsoferne derartige Sendungen bei Glaubensgenossen einlaufen, halte ich nun die Sache für nicht so schlimm, wie sie gewöhnlich aufgefaßt wird. Es steht ja dem Betreffenden frei, darauf zu reagiren oder nicht. Bestehen Zweifel an der Würdigkeit des Bittenden, dann stehen ja viele Wege offen, sich Gewißheit zu verschaffen. Immerhin ist es jedenfalls besser, selbst mehrmals einem Unwürdigen etwas gegeben zu haben, als einmal einen Würdigen unberücksichtigt zu lassen. Thatsächlich machen sich aber auch viele Leute eine „Ehre" daraus, daß ihre Adresse, ihr Name in so weiter Ferne so „rühmlich bekannt" ist, wie ja in den Zirkularen schwarz auf weiß zu lesen ist. Es ist mir in meiner Praxis schon recht oft gelungen, von solchen Anknüpfungspunkten ausgehend, zielbewußte und wahre Wohlthätigkeit für die s*n**n ** anzuregen, rimb xa narb vbv “proi. Einen Uebelftand möchte ich jedoch hervorheben, der oft die unangenehmsten Zufälle herbeiführt. Gar oft laufen solche gewerbsmäßige Bettelbriefe, deren „stilistische und orthographische Musterhaftigkeit" ja bekannt ist,