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Der Israelit · 1897-04-29 · Heft 34 (29.4.1897) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 34 (29.4.1897)
Date
1897-04-29
Page
– (sequence 5)
Language
German
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627 a. Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestände aufgelöst wird oder hinstchtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete CultuSgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedener» Verwaltungsbezirken gelegen sind; K. die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner-Stellvertreters, wenn die Cultusgemeinde ihren Amt f'tz in einer Stadt mit eigenem Statute hat; c. die Genehmigung der Cultusgemeindt-Statuten una der Aenoerung der Bestimmungen derselben; d. Die Auflösung einer Cultusgemeinde-Vertretung. § 3. Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt Vorbehalten: a. Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultnsgemeinden (Cultusverbände); b. jede Aenderung in der Abgrenzung der Cultusgemeinde-Sprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde; c. die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultnsgemeinden; d. Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultnsgemeinden, deren Sprengel. zwei oder mehrere Kronländer umfassen, so wie der Aenderung der Bestimmungen dieser Statuten. § 4. In Rücksicht von Cultusgemeinden, deren Sprengel in zwei oder mehrere politische Bezirke fällt, Hot — Fälle von Gefahr im Verzüge ausgenommen — jene politische Bezirksbehörve des Amtes zu handeln, in deren Amtsbereiche die Cultusgemeinde ihren Amtssitz hat. Die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der übrige Theil des CultuSgemeinde-Sprengels liegt, hat — die erwähnten Fälle ausgenommen — nur über Ersuchen der ersteren vorzugehen. Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in zweiter, respektive erster Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt. §. 5. Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen, hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen. Frankreich. Paris. Am 14. April ist der Grand-Rabbin Lazare Wogue in seinem 80. Lebensjahre verschieden. Ein Schüler der ehemaligen Rabbinerschule zu Metz, wurde er später an dieselbe als Lehrer berufen, welche Stelle er auch inne hatte, als diese» Institut als Jsr. Seminar nach Paris verlegt wurde. Fast sämmtliche Rabbiner Frankreichs zählen zu seinen Schülern. Er war ein großer Gelehrter, sowohl im Talmudischen als auch im profanen Wissen. Viele von ihn verfaßten Schriften legen hievon Zeugniß ab. Der Verstorbene war nach dem Tode des seligen S. Block, 17 Jahre Chef-Redackeur oes „Univers Jsraelite." Dieses jüdische Blatt, früher eine Monats-, jetzt eine Wochenschrift, welches noch heute auf seinem Titel die Worte „.Journal des Principes Conser* vateurs du Judaisme“ führt, wurde von dem Begründer und ersten Chef-RedacteurS Herrn S. Bloch ihatsächlich im Sinne des conservativen Judenthum» redigirt; Hei r Bloch war ein wackerer Kämpe der jüdischen Religion. Mit dem Eintritt des verstorbenen Grand-Rabbin Wogue ist ein Wechsel in der Tendenz des Blattes eingetrelen, die Bezeichnung als conservatives Blatt blieb zwar, aber HerrWoane verfocht in demselben die „sogenannten Reformidee»»." Rußland. nrohilew, 17. April. Seitdem der Staat das Monopol der alkoholischen Getränke erivorben hat, hat der Finanzminister in den großen Centren Alcohol-Niederlagen und Destillatiousfabriken eingerichtet. In Mohilcw-Podolski liegt die Niederlage außerhalb der Stadl; es giebt keine fahrbare Straße von der Stadt nach dieser Niederlage, was den Bewohnern Unannehmlichkeiten macht. Da der Munizipalrath von Mohilew »licht die nöthigen Mittel zur Instandsetzung der Straße besitzt, konnte der Sache nicht abgeholfen »verden. Auf Befehl deS Gouverneurs von Podolien berief der Polizeicommiffarius die jüdischen Notablen der Stadt »»ach dem Rathhaus u»td forderte sic auf, eine Petition (!!) zu unterschreiben, in der sie t»m Erlaubniß bitten, von den disponiblen Geldern der Koscherfleischtaxe 3000 Rubel zur Herstellung der Fahrstraße entnehmen zu dürfen. Ehe sie ihre Unterschrift gaben, versuchten die Juden einige Eittwände; einige versprachen ihre Unterschrift, falls man ihnen gestattete 4—500 Rubel von derselben Steuer zu entnehmen, um das Deficit der Lichttaxe zu decken (noch eine jüdische Steuer). Rach langen Debatten uitd einer Warnung des Polizeikommissarius Unterzeichneten die Juden ettdlich die seltsame Eingabe. England. London. Die letzte Monatsversammlung der Anglo-Jewisch-Association gewann durch die Anwesenheit des Herrn Jacob Sch »ff aus New-Aork besonderes Interesse. Der illustre Gast nah»» die Gelegenheit wahr, vor der weiteren Einwanderung armer

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