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Der Israelit · 1897-04-29 · Heft 34 (29.4.1897) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 34 (29.4.1897)
Date
1897-04-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Es ist der Humor der Weltgeschichte, daß die grimmigsten Judenfeinde die Peitsche schwingen, um unsere Rache zu rächen, um die Ueberlänfer bis aufs jüdische Blut zu peinigen. Als einmal in einer Gesellschaft von einem Juden mit stark ausgeprägten jüdischen Gesichtszügen gesagt wurde, daß er seine Kinder taufen lassen wolle, meinte ein Anderer: „So lieb hat der seine Urenkel gar nicht; aber wir haben Beispiele erlebt, daß die Schuld der Väter noch nicht einmal bei den Urenkeln vergessen wird." — Ein jüdischer Kaufmann in Köln, der sich allmählich die praktische Ausübung des Judenthnms abgewöhnt hatte, trat später zu der herrschenden Kirche über. Als er zur Karnevalszeit in einem Restaurant saß, trat eine Maske an ihn heran mit den Worten: „Isidor, früher sagte man von Dir, was ist das für ein Goj, jetzt sagt man, was ist das für ein Jüd!" Was den religiösen Israeliten ein Stolz und ein Segen ist, ist den Abtrünnigen mit Recht ein Fluch. (Jsr. Gembl.) Annaberg (Erzgebirge). Als einen Beweis, daß, je mehr sich der Antisemitismus breit macht, sich die Israeliten desto enger zusammenschließen, mag auch die Gründung der Religionsvereinigung zu Annaberg (Erzgebirge) gelten. Seit über 30 Jahren wohnt ein sehr geachteter Bürger, Herr Büchler als erster Israelit in Annaberg, resp. Buchholz, dem dann die Familien Jakobi, Chanonge und andere folgten, bis im Jahre 1890 eine isr. Vereinigung gegründet wurde, deren Hauptaufgabe darin bestand, von Auswärts einmal in der Woche einen Religionslehrer zu besorgen und an den hohen Feiertagen Gottesdienst zu arrangiren. Durch Vergrößerung der Vereinigung, hauptsächlich durch das energische Vorgehen der jetzigen Vorstandschaft, bestehend ans den Herren Chanonge, Jakobi, Mendel, und den Ausschußmitgliedern Türk und Blumenthal wurde ein Beamter engagirt. Da jedoch ein Betlokal fehlte (2 Sforim waren vorhanden) erklärte sich Herr Jacobi bereit, in seinem Hause den Gottesdienst abhalten zu lasten, bis innerhalb 14 Tagen ein solches gemiethet, von den Herren Vorstehern und der Frau Chanonge ausgestattet U'ür Klei Kodesch, Proches rc. re. war schon vorher, dank der Direetive der Frau Chanonge durch freiwillige Spenden der Damen gesorgt), so daß am vergangenen Pesach der erste Gottesdienst zur allgemeinen Freude der ganzen Gemeinde abgehalten werden konnte. Zugleich möchte ich hier bemerken, daß in Annaberg selbst der Antisemitismus nur dem Namen nach bekannt ist, indem zwischen allen Confessionen das angenehmste und schönste Einvernehmen herrscht. Da die Annaberger Bürger dem Grundsätze huldigen, jeden nach seiner Fa^on selig werden zu lasten, so ist seit Jahren der allen zu Gute kommende Friede hier nicht gestört worden, itnd kann ich nur wünschen, daß dieses angenehme Verhältniß auch in Zukunft fortbestehen möchte. Wenn nun auch an die Opferwilligkeit der jungen Gemeinde für die Erhaltung ihres Cultus größere Ansprüche gestellt werden, so ist doch alle Aussicht vorhanden, daß sich die Worte unserer Weisen: e«pnn^ nstc aw cwb xrtty to« fo, auch an der jungen Annaberger Gemeinde verwirklichen werden und rufen wir ihr zu: „Möge ein guter Stern ihr leuchten, möge sie wachsen, blühen und gedeihen." Popper. O efterr.-Ungar. Monarchie. Wien, Ende April. (Rechtsverhältnisse derisraelitischenReligions-Gesellscha ft.) Eine Verordnung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht Dr. Freiherrn v. Gautsch vom 18. März d. I. betrifft die Abgrenzung des Competenzkreises der Organe der staatlichen Cultusverwaltung in Ansehung des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältniffe der israelitischen Religionsgesellschaft. Auf Grund dieses Gesetzes wird im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern Folgendes verordnet: § 1. Die zufolge des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft der Staatsverwaltung zukommenden Besugniste in Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden sind von den Organen der politischen Verwaltung, also der Regel nach in erster Instanz von den Bezirkshauptmannschaften, bezw. in Städten mit eigenen Statuten von den Communalämtern, in zweiter Instanz von den politischen Landesstellen, in dritter Instanz vom Ministerium für Cultus und Unterricht auszuüben. § 2. Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als erster Instanz bleibt jedoch Vorbehalten:

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