Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 32-33 (27.4.1897)
- Date
- 1897-04-27
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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618 aus den kleinen Landgemeinden in größere Gemeinden, namentlich in die Städte, zur Folge. In den letzteren kamen israelitische Religionsgemeinden da zur Entstehung, wo solche noch nicht bestanden, und die dort bereits vorhandenen Cultusgemeinden sollten den umfangreicheren Bedürfnissen einer rasch sich vermehrenden Zahl von bekenntnißangehörigen Einwohnern genügen. Die Religionsgemeinden in den größeren Orten (Städten) waren daher mit Notwendigkeit darauf angewiesen, auch die neuanziehenden Glaubensgenossen zu besteuern; dies war ihnen aber durch den auch nach der Niederlassungsgesetzgebung noch weiterhin in Geltung gebliebenen 8 der Ministerialverordnung vom 30. Januar 1849 versagt. Auf der anderen Seite hatten die in kleineren Landgemeinden noch vorhandenen israelitischen Kultusgemeinden, der fortschreitenden Entvölkerung ungeachtet, fernerhin noch Cultusausgaben zu bestreiten (wenn nicht die Entvölkerung so weit ging, daß zur Auflösung der Gemeinde geschritten werden konnte). Sie konnten daher die Beiträge ihrer in größere Orte «Städte) verzogenen Mitglieder nicht schlechthin, wenigstens nicht sofort, entbehren. Zwischen diesen widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu suchen, war der Zweck und die Aufgabe der Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1883; sie wollte nicht die Umlagepflichtigkeit der Israeliten im Großherzogthum auf eine andere Grundlage stellen oder dieselbe auf weitere bis dahin nicht umlagepflichtige Personen ausdehnen, sondern nur das Erträgniß der bisherigen Umlagepflicht unter die konkurrierenden Gemeinden anders vertheilen. Zu diesem Zwecke regelte -Theil I der Verordnung die Voraussetzungen, unter welchen -die Umlagepflichtigkeit eines im Großherzogthum wohnenden Israeliten — sofern diese überhaupt begründet — für die 'Wohnsitz- (Aufenthalts-) Gemeinde in Anspruch genommen werden kann. Die Hauptbestimmung ist, daß („ortsabwesende") Israeliten, die bis dahin nach 8 14 der V.-O. vom 30. Jan. 1849 zu den Bedürfnissen einer „Heimathsgemeindc" beitragspflichtig waren, erst nach mindestens zwei Jahren von der Gemeinde des Wohnsitzes «Aufenthaltes, in Anspruch genommen werden dürfen. Nach Theil II der Verordnung vom 31. Oktober 1883 verblieb sonach der „HeimathSgemeinde" die Beitragspflicht ihrer „ortsabwesenden" bisherigen Mitglieder: a) bei der Uebersiedelung in eine andere badische Gemeinde mit israelitischer Kultusgemeinde — noch mindestens zwei Jahre vom Wegzug an, d. i. bis zunr Eintritt der Beitragspflicht zu Gunsten einer Aufenthaltsgemeinde; d» bei der Uebersiedelung in eine badische Gemeinde, in welcher eine israelitische Kultusgemeinde nicht besteht, für die ganze Dauer der Ortsabwesenheit, bezw. bis zum Eintritt des Falles a.; c) bei Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme außerhalb des Großherzogthums Baden — wie im Falle d, da nur dem Umlagerecht einer dem badischen Judenverbande angehörenden Kultusgemeinde bas (an sich fortdauernde) Umlagerecht der (badischen) Heimathsgemeinde weichen soll. Neu ist in der Verordnung vom 31. Okwber 1883, daß dieselbe beim Vorhandensein der übrigen unter Theil I angegebenen Voraussetzungen als beitragspflichtig für die Ausenthalsgemeinde behandelt „aller reichsangehörigen Israeliten". Beklagterseits ist dies so aufgefaßt worden, als habe die erwähnte Verordnung den Kreis der umlagepflichtigen Israeliten im Großherzogthum selbst dadurch erweitert, daß die Umlagepflichtigkeit, die bis dahin auf der Grundlage des Heimathsrechts bezw. des (angeborenen, angetretcnen oder durch Aufnahme erworbenen) Ortsbürgerrechts aufgebaut war — Verordnung vom 30. Januar 1849 SS 13 und 14 — nunmehr auf die Grundlage der Reichsangehörigkeit gestellt sei. Mit Recht ist gegen eine solche Auffassung von Seiten des klagenden Theiles der Einwand erhoben worden, daß eine derartige Aenderung nicht im Wege der Verordnung, sondern nut durch Gesetz rechtsverbindlich hätte eingeführt werden können. O esterr.-Ungar. Monarchie. Wien. (Kauft nur bei Juden!) Der antisemitische Kampfruf „Kauft nicht bei Juden" hat im Kopfe eines Wiener Israeliten eine Wirkung hervorgerufen, mit der die „Ostdeutsche Rundsch." sehr einverstanden ist. Dieses Blatt erzählt von einem jüdischen Gewerbetreibenden, der seinen gedruckten Geschäftseinladungen die Aufforderung beiklebt, „in Anbetracht der jetzigen politischen Strömung" bei ihm zu kaufen. Hämisch schreibt das Antisemitenblatt hierzu: „Die beigelegte Aufforderung: Juden, kauft nur beim Juden! ist zwar nicht öffentlich, aber dies ändert nichts an der bemerkenswerthen Thatsache, daß damit — unseres Wissens zum erstenmale — von jüdischer Seite die geschäftlichen Wirkungen des Antisemitismus zugegeben wurden und überdies der deutschen Gemeinbürgschaft in geschäftlichen Dingen eine jüdische entgegengesetzt wird. Und so ist's recht. Möglichst vollständige Trennung der jüdischen von den arischen Lebenskreisen streben die Deutschnationalen von jeher an. Wenn nun auch die Juden beginnen, an ihrem modernen Ghetto zu bauen, so kann diesem Streben auch von deutscher Seite nur bester Erfolg und regste Nachahmung gewünscht werden." Natürlich ist das Verfahren dieses jüdischen Gewerbetreibenden ebenso falsch wie das der Antisemiten, wenn sie ihren Ruf: „Kauft nur bei Gesinnungsgenossen" in die Wirklichkeit übertragen. Nicht das politische oder religiöse Bekenntniß soll im kaufmännischen Leben den Ausschlag geben, sondern die Ehrlichkeit und die Reellität. Wereinsnachrichten. Berlin, 22. März. In der vor Kurzem stattgehabten 4. General-Versammlung des „Vereins für jüdische Krankenpflegerinnen" zu Berlin, gedachte der Vorsitzende, Herr Alb. Ph. Meyer in warmen Worten der Verdienste des verstorbenen Herrn Geheimen Sanitätsrath Dr. Kirstein und erstattete den Jahresbericht. Ueber die internen Verhältnisse des Vereins, insbesondere über die Leistungen der Schwestern und Schülerinnen referirte Herr Louis Sachs, indem derselbe ein recht erfreuliches Bild über den guten Fortgang und die Weiterentwickelung des Vereins entwarf. Der Etat pro 1897 balanziert in Einnahme und Ausgabe mit Mk. 27 000. Dem Bericht des Referenten entnehmen wir, daß noch mehrere geeignete Schülerinnen Aufnahme finden können. Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand des Vereins, Auguststraße 17 zu richten.