Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 32-33 (27.4.1897)
- Date
- 1897-04-27
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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617 jener hochherzige Zug eigen, mit ihren durch Energie und Intelligenz erworbenen Reichthümern in der Heimath Gutes zu stiften und Armuth und Elend nach Kräften zu lindern. Und welcher Vortheil erwuchs der oft in Geldnoth befindlichen Republik aus der Bereitwilligkeit, mit der die reichen Israeliten Corfu's ihre Goldquellen erschlossen, um sie in den leeren Staatssäckel fließen zu lassen! Daß aber in der Brust der so unbillig Verfolgten auch ein wackeres, der Selbstaufopferung fähiges Herz schlug, zeigt die Hingabe, womit sie während der damaligen Kriege in Kreta und im Peloponnes die Verwundeten pflegten. Zu den glorreichsten Seiten der Geschichte der Gemeinde aber gehören zweifellos ihre durch die Berichte des Grafen Schulenburg, damaligen Kommandanten der Stadt und seines Adjudanten rühmlichst anerkannten Beispiele von Heldenmuth und Vaterlandsliebe bei der Belagerung Corfu's durch die Türken im Jahre 1716. Und so sind die Jahrhunderte über die Gemeinde dahingerauscht, Freud und Leid haben sie ihr gebracht, und mehr Leid als Freud. Aber der Geist, der die Väter beseelte, jener kampfesfreudige, vorwärtsstrebende Sinn, er lebt in den Söhnen fort. Sie wirken und schaffen, sie fesseln nach wie vor die Macht des Goldes an sich. Die israelitische Jugend Corfu's glänzt unter den Jüngern der Wissenschaft und Kunst, unter den Verbreitern des Lichts und des Verständnisses für Menschenwerth und Menschenwürde. Und die Geschichte der Verfolgungen und Bedrängnisse, denen ihre Vorfahren in Corfu einst ausgesetzt waren, wird den neuen Geschlechtern immer weniger verständlich werden und immer schwerer auf ihre Seele fallen. (Franks. Ztg.) Zeitungsnachrichten und Correspandenzen. Deutschland. Karlsruhe. Der Großherzogliche Verwaltungsgerichtshof hat als Appellinstanz am 29. Dezember v. Js. eine wichtige Entscheidung zu Gunsten eines aus dem organisirten Verbände der Badischen Landesjudenschaft ausgetretenen Mitgliedes der hiesigen Israelitischen Religionsgesellschaft gefällt, welche von weittragender, prinzipieller Bedeutung ist. Der Sachverhalt ist folgender: Da die ganze Judenschaft Badens in ein staatlich-anerkanntes Organ zusammengefaßt ist, diese Construction sich also naturgemäß nur auf badische Staatsbürger erstrecken kann, so galt bis vor Kurzem die Rechtsanschauung, daß als umlagepflichtig, wie überhaupt als der Jurisdiction der jüdischen Behörden und ihren Anordnungen unterworfen, nur die badischen Juden galten, nicht aber andersstaatliche, auch wenn dieselben reichSangehörige deutsche Unterthanen sind. Der „neue Geist", welcher seit einiger Zeit seinen Einzug in das VerwaltungSleben unserer jüdischen Central-Behörde gehalten hat und von da namentlich in den Anschauungskreis unseres Synagogenraths eingedrungen ist, glaubte, diesen Zustand, gegen welchen ernsthafte Klagen nie erhoben wurden, ändern zu müssen, und so wurde durch Synodal-Beschluß vom 6. September 1895, genehmigt durch Staatsminifterial-Erlaß vom 20. August 1896, die Umlagepflicht auf alle reichsangehörigen Juden ausgedehnt. Mit diesem Ergebniß, dessen Rechtsgiltigkeit wir übrigens bezweifeln, noch nicht zufrieden, versuchte der hiestge Synagogenrath dieser Umlagepflicht gar noch eine rückwirkende Kraft zu vindiciren, wobei er sich auf eine Verordnung des Großh. Justiz-Ministeriums vom 31. Oktober 1683 stützie, welche allerdings von der Umlagepflicht Reichsangehöriger spricht. Auf Grund dieser Deduktion wurden mit Beginn des Steuerjahres 1895 mehrere Mitglieder der hiesigen Religionsgesellschaft, welche als Nichtbadenser bis dahin steuerfrei geblieben waren, seitens des hiesigen Synagogenraths mit einer Umlageforderung bedacht. Einer derselben, der bayerische Unterthan, Herr Philipp Süß, (Mitbesitzer der Badischen Bürstenfabrik S ü ß, W ei l u. Co., Durlach,) erhob Widerspruch, wobei er einmal seine Verpflichtung principiell bestritt, dazu aber noch geltend machte, daß er s. Z. vor dem Bezirksamt seinen Austritt habe erklären wollen, aber bedeutet worden sei, daß er, als dem Verbände der badischen Landesjudenschaft nicht angehörig, folgerichtig auch seinen Austritt auS demselben nicht erklären könnte. Trotzdem hierüber eine amtliche Auskunft vorlag, beharrte der Synagogenrath auf seiner Meinung und ordnete, da S. bei seiner Weigerung verblieb, Pfändung an. Nunmehr zahlte S. die geforderte Umlage unter Protest, strengte aber Klage gegen den Synagogenrath beim Bezirksrath an. Dieselbe gelangte am 28. Juli 1896 zur Verhandlung und endete mit der kostenpflichtigen Abweisung des Klägers. Selbstverständlich legte S. gegen dieses Urtheil Berufung an den Großh. Verwaltungsgerichtshof ein, und dieser gab derselben, unter Aufhebung des Urtheils des Bezirksraths in allen Punkten statt, indem er aussprach: „Die Beklagte hat kein Recht, den Kläger zu den israelitischen Kultusbedürfnissen ihres Verbandes beizuziehen und wird deßhalb verurtheilt, an den Kläger die bereits bezahlten Mk.. . zurückzuerstatten. Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Beklagten zur Last". Aus den Entscheidungsgründen heben wir folgendeAusführungen, welche von allgemeinerem Interesse sind, hervor: „Die durch die neue Gesetzgebung auch für die Israeliten geschaffene Niederlassungsfreiheit hatte eine rasch und umfassend sich vollziehende Uebersiedelung von Israeliten