Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1897-03-22 · Heft 23 (22.3.1897) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 23 (22.3.1897)
Date
1897-03-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2448705-2448728--43590-2492646
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

v'\'*,c -r7W*'^ ■jUyiji.ilHinmr -7^ nw»wMW,<->»1 Mgef-UV■ V 43g 8 3 bezeichneten beschränkten Weise nicht sichtbar sein, so tritt hier eine Meinungsverschiedenheit der apa» ein, und zwar: Nach Manchen wäre Ln diesem Falle vor dem Schluffe des ersten vierten Theil des Tages die im 8 5 enthaltene 71212 ohne nctei uv vorzutragen (später aber als den vierten Theil des Tages wäre diese 71212 unzulässig). Nach Manchen dürfte man noch zuwarten bis dtti mxn, und wenn innerhalb des um rram Sonnenstrahlen sichtbar werden, die 7,212 mit rate, uv vortragen; und nach Letzterer Ansicht wäre, wenn bis vor Ende des orrr rram keine Sonnenstrahlen sichtbar wurden, die 7,212 alsdann ohne noto uv vorzutragen. Wenn etwa im ersten vierten Theil die 71212 ohne n^a: ev gesagt worden, darf nachher, selbst wenn nun Strahlen sich zeigen, dieselbe nicht mehr mit 7112^21 uv gesagt werden. Bei Berechnung des am rrocn gilt die Bestimmung des 8 2 demgemäß also w'7i rratn die Hälfte des Tages von 1712*7, ~ay bis c'22271 nss bezeichnet. § 5- Die 71212 lautet wie folgt: .n'tMti2 nvya nvv -j^a lrpi« n nnx 7:12 § 6. Da die nir«, welche in Gemeinschaft Vieler geschieht, an besonderer Bedeutung gewinnt, so gilt dies auch bezüglich des nenn tmp, und ist es daher üblich, dasselbe nach Vollendung der 1*22:2 nnw r^cn vorzunehmen, und ist deshalb Folgendes üblich: Nachdem die Gemeinde an geeigneter Stelle etwa im Synagogenhofe versammelt, wird 1*2,2 148 gesagt, dann die im 8 5 erwähnte 71212, dann 1:2,2 19, rae* und wnp*). Selbstverständlich hat in Vieser Weise der Beginn des mm? in der Synagoge entsprechend frühzeitig stattzuftnden. Uebrigens ist blos die 71212 gesetzlich vorgeschrieben, das andere Obenerwähnte nicht geboten. Ebenso darf selbst die 71212 von jedem Einzelnen ohne 1,22: vorgetragen werden, was besonders da eintreten könnte, wenn früh nach dem 7,2N7, pn sich Sonnenstrahlen zeigen, nach der Beschaffenheit des Wetters aber später eine Bewölkung des Himmels zu befürchten wäre, in welchem Falle selbstverständlich die mrra 71212 vorzuziehen. Möge recht bald die göttliche Verheißung durch den Propheten Jesaias (Cap. 30, 26) in Erfüllung gehen: „Und es wird das Licht des Mondes wie das Licht der Sonne sein, und das Licht der Sonne glänzt siebenfach gleich dem Lichte von sieben Tagen, an dem Tage, wo der Ewige verbindet den Schaden seines Volkes und die ihm geschlagene Wunde heilt." *) Slum, der Red. Natürlich nur an solchen Orten, an denen es überhaupt üblich ist, nach mvb nbs das Kaddisch zu sagen, was in Mainz und Umgebung nicht der Fall ist. 3-rtung-nachrtchtert und Lorrefporrdenrerr Deutschland. Berlin, 18. März. (Eine neue Statistik?) Zu der unter dieser Spitzmarke veröffentlichten Notiz erhielten die „Mittheilungen" folgende Zuschrift: Hildesheim, 8. März 1897. Gestatten Sie mir, Ihnen mit Rücksicht auf die in Nr. 10 Ihrer geschätzten „Mittheilungen" unter „Vernlischtes" veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Landraths zu Duderstadt folgende Angaben zur Klarstellung zu unterbreiten, mit dem ergebenen Ersuchen um event. gefällige Publikation desselben. Eine Anfrage, wie die in der Notiz enthaltene, ist im ganzen diesseitigen Landrabbinatsbezirke in Gemäßheil einer Verfügung des hiesigen Herrn Regierungs-Präsidenten durch die Landrathsämter erfolgt, um auf diesen, Wege festzustellen, ob die sämmtlichen, auf den einzelnen Ortschaften wohnenden jüdischen Kinder den gesetzlich vorgeschriebenen Religionsunterricht genießen. Bereits vor 3 Jahren machte ich die Wahrnehmung, daß jüdische Kinder im schulpsiichtigen Alter ohne Religionsunterricht aufwuchsen. Da die Landrabbiner in hiesiger Provinz nach 8 47 des Gesetzes 30. September 1842 „dahin zu sehen haben, daß es den jüdischen Kindern nicht an Religionsunterricht fehle", veranlaßte ich die Betheiligten, ihrer gesetzlichen und religiösen Pflicht zu genügen. Sv wurde im Kreise Einbeck (in Lüthorst-Markoldendorf), in Goslar, auch in Clausthal-Zellerfeld der Religionsunterricht ausgenommen und auf gesetzlicher Grundlage gesichert. Um überhaupt die Gewißheit zu haben, daß alle Kinder jüdischer Eltern im Bezirke jüdischen Religionsunterricht erhalten, wandte ich mich unter Bezugnahme auf 88 33 und 54 der Ministerial- Bekanntmachung vom 19. Januar 1844 an den Herrn Regierungs-Präsidenten, der durch Reskript vom 20. Januar d. I. die Herren Landräthe, meinem Anträge entsprechend, ersuchte, mir „bis züm 1. März d. I. die gewünschten Angaben über die in ihren Bezirken vorhandenen schulpflichtigen jüdischen Kinder zu machen." Es soll daher keineswegs „nach Abschluß der allgemeinen Volkszählung noch eine besondere Zählung der Juden vorgenommc» werden", sondern die Umfragen erfolgen im hiesigen Regierungsbezirke nur zu dem erwähnten Zwecke. Hochachtend Landrabbiner Dr. Lewinsky. Hamburg, 1t>. März. In Nr. 13 des „Israelit" wünscht ein Herr X. aus Mitteldeutschland von dem Freunde des Correspondenten aus Norddeutschland Auskunft darüber zu erhalten, wo die Formel nach Ausweis des Gesetzes, die er für An-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.