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Der Israelit · 1897-03-08 · Heft 19 (8.3.1897) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 19 (8.3.1897)
Date
1897-03-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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8ö4 zweite Frau ebenfalls auf dem mmpn n'2 einst beerdigen zu dürfen. Die Repräsentanten legten die Sache dem Rabbiner Dr. Vogelftein zur Begutachtung vor, welcher dahin entschied, daß solches eigentlich nicht gestattet fei, aber man möge es aus Toleranz- Rücksichten zulasten, auch möge man die zweite Bitte gestatten, nämlich, daß man die erste Frau ausgrabe und neben jene Stelle lege, die Herr A. für sich refervirt hat. Tie Vorstandschaft des Beerdigungsvereins protestirte gegen dies unerhörte Gutachten des Rabbiners und als in diesem Protest eine Raschi-Stelle citirt wurde, bemerkte ein Mitglied der Repräsentanten, Dr. Levin: „Wer war Raschi, unser Herr Dr. Vogelstein ist ebensoviel als Raschi." Alsdann ergriff Dr. Freund, von der Gemeinde zur Aufsicht der Friedhofsachen angestellt, das Wort. Der Inhalt seiner Rede strotzte von unjüdischen Phrasen sozwar, daß ein Vorstands-Mitglied des Beerdigungs-Vereins, der 34 Jahre hindurch sein Amt mit größtem Eifer und Aufopferung verwaltet hat, Herr Herm. Lehmann, trotz vieler Bitten, zu bleiben, sofort den Saal verließ. Die Versammlung verlies äußerst stürmisch, man kam zu keinem Resultat und einige liberal denkende Mitglieder gaben dem Rabbiner Dr. Vogelstein deutlich genug ihren Unwillen kund, der als einzige Entschuldigung vorbrachte, er habe nach bestem Wiffen geurtheilt.-Ist wohl die von ihm herausgegebene auch „nach feinem besten Wiffen" verfaßt? Oder hätte vielleicht Herr Aren „nach seinem besten Wiffen" auch zum Christenthum treten dürfen, um einst neben seiner christlichen Frau zu liegen? Eine Bejahung dieser Frage wäre nicht zu verwundern. München, 4. März. Vor dem Schöffengericht stand heute vor acht Tagen Verhandlung gegen den Antisemitenführer Ludwig Wengg an und zwar wegen Verbreitung des Flugblattes Talmudauszug „8e1iulchan Aruch“. Er stand unter der Anklage des groben Unfuges. Der Amtsrichter und der Amtsanwalt stellten sich auf den Standpunkt, daß die einschlägigen Sittengesetze nicht mehr Geltung haben und aus ihrer Zeit heraus beurtheilt werden dürften. Der Amtsanwalt beantragt 50 Mark Geldstrafe. Als der Vertheidiger Wenggs, Rechtsanwalt Schilein, in seinem Plaidoyer sagte, die Juden seien eine Ausbeutungs-Gesellschaft, rief ein Zuhörer: „Bravo!" Der Amtsrichter citirte diesen Zuhörer sofort an den Gerichtstisch, worauf das Gericht eine Ordnungsstrafe von 3 Tagen Haft aussprach und den Mann sofort abführen ließ. Heute verurtheilte das Schöffengericht den Antisemitenführer wegen Verbreitung des Flugblattes Talmudauszug Schulchan Aruch wegen groben Unfugs zu 100 M. Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle 20 Tage Haft. (Das polizeiliche Strafmandat hatte auf 12 M. gelautet). Der Amtsanwalt hatte 50 M. beantragt. In der sehr ausführlichen Urtheilsbegründung heißt es, durch das Flugblatt, das darzuthun sucht, daß der Jude die Nichtjuden nicht eigentlich als Menschen betrachte und dem Sillengesetz huldige, er dürfe sich alle Ungerechtigkeiten gegen Nichtjuden erlauben, werde große Beunruhigung in weite Kreise getragen, nicht nur bei den Juden, sondern auch bei den Andersgläubigen, denen vorgemacht werde, daß sich eine Gesellschaft Personen unter ihnen befinde, durch die sie aus religiösen Anschauungen geschädigt würden. Eine absolut sichere Übersetzung des Talmuds sei übrigens noch nicht geliefert worden, nicht einmal von den Juden. Thatsache sei, daß die Juden vollständig gleichberechtigte Staatsbürger im heutigen Staate seien und nach den Gesetzen des Staates wie andere Staatsbürger leben und leben müssen, der gesunde Menschenverstand sagt daher schon, daß die ausgezogenen Talmudlehren nicht mehr gelten können. Der Talmud sei in einer Zeit gesammelt worden, in der die Juden rechtlos gewesen und den Nichtjuden als ihren Feind betrachten mußten. Dies sei für die damalige Zeit begreiflich gewesen. Gerade im Mittelalter seien die Juden sehr bedrückt worden. Das Urtheil führt dies in sozialer, wirthschaftlicher, staatspolizeilicher, rechtlicher und sittlicher Hinsicht aus und sagt dann, mit Wegfall des Grundes für die Talmudlehren fallen auch die Konsequenzen ihres Beibehaltens weg. Auch die katholische Kirche habe Erscheinungen gehabt, die heutzutage brutal aussehen, aber wie man daraus heute der Kirche keine Vorwürfe machen dürfe, dürfe man es auch den Juden wegen der Talmudlehren nicht. Das Flugblatt habe gegen die gesetzlich garantirte Gleichberechtigung der Staatsbürger Stellung genommen, dagegen müßte die Behörde auf's Stärkste reagiren. Daß das Gericht trotzdem nicht eine Haftstrafe ausgesprochen, verdankt Wengg lediglich der Anschauung der Gerichte, daß er von einer unheilbaren Verblendung befallen sei, die ihm die Unterscheidung der Merkmale schwer mache. Merkwürdig ist, daß das Gericht von der Voraussetzung auszugehen schien, daß die von Wengg verbreiteten Dinge auch thatsächlich alle im Talmud und Schulchan-Aruch stehen, und daß es nicht einmal der Frage näher getreten, ob nicht Alles, was in diesen Schmähschriften enthalten, eitel Lüge und Flunkerei ist. Die Beweise dafür wären wohl nicht schwer zu erbringen gewesen. Wir werden wahrscheinlich auf den Gegenstand noch eingehend zurückkommen. Hamburg, 1. März. Der seit langen Jahren hier bestehende für Verbreitung des Thorastudiums unter jungen Leuten segensreich wirkende Verein npo veranstaltete gestern Abend eine Festmahlzeit in Veranlaffuug eines dvd auf min wn niron bv vitn.

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