Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 12 (11.2.1897)
- Date
- 1897-02-11
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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222 ring als einen durchaus tüchtigen Mann, der sich aus kleinen Anfängen — er war ursprünglich Klempner — emporgearbeitet hatte, kennen zu lernen, und seinem Einflüsse ist es zuzuschreiben, daß die Wiederwahl trotz der 1882 herrschenden starken antisemitischen Strömung bestätigt wurde. Die Beerdigungsfeier des im Alter von 77 Jahren Verstorbenen fand unter großer Beiheiligung aller Konfessionen und Stände aus der Stadt und Umgegend statt. Hannover, 8. Febr. Jüngst erwähnten wir, daß die irr. Erziehungsanstalt in Ahlem bei Hannover ihren eisten Rechenschaftsbericht versende und nehmen heute Veranlassung, nochmals unsere Leser auf ihn zu verweisen mit der Bitte, demselben die wohlverdiente Beachtung zu schenken. Die junge, im Aufblühen begriffene Anstalt verfolgt bekanntlich das hohe Ziel, unsere arme, iör. Jugend in Deutschland, durch Erziehung und Unterricht vor event. Verwahrlosung zu schützen und nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre dem achtbaren Berufe des Ackerbaues und der Bodencultur, event. auch eines Handwerks zuzuführen, sie dadurch dem Elende d.s Hausirhandels und des Landftraßenlebens zu entziehen und zu nützlichen, dem Judenthrme, ja der gesammten Menschheit zur Ehre gereichenden Männern heranzubilden. Gewiß eine große Idee, deren Verwirklichung sich des allseitigen Beifalls erfreuen muß. Wie weit es bereits in dem kurzen Zeitraum ihres Bestehens gelungen, die Anstalt ihrem Zwecke dienstbar zu machen, wird man mit Befriedigung aus dem Rechenschaftsberichte ersehen, ebenso aber auch, wie nothwendig es ist, dieselbe immer mehr auszubauen und zu erweitern, wenn sie in wünschenswerther Weise ihr weitgehendes Ziel erreichen soll. Dazu bedarf es freilich großer, materieller Mittel und hoher Opfersreudigkeit unserer Glaubensgenossen dieselben zu beschaffen. Wir sind überzeugt, daß °t r;n» trx — Jeder nach seinen Verhältnissen seine Spende freudig opfern wird zu einem Werke, das bestimmt ist, zuin Heile unsrer armen isr. Jugend und zur Ehre des gesammten Judenthums zu wirken. Wir erachten die Anstalt um so mehr allseitigen Wohlwollens und thalkräftiger Unterstützung würdig, als dieselbe streng nach den religionsgesetzlichen Vorschriften des Judenthums geleitet und in dieser Beziehung von dem Landrabbiner Dr. Grone mann in Hannover beaufsichtigt wird. Kürth, 8. Februar. Die Frage, ob das Begraben der Asche von Personen, welche, dem religiösen Brauche entgegen, die Verbrennung ihrer Leichen verfügt haben, auf jüd. rituellen Begräbnißstärten zu gestatten sei — eine Frage, welche laut Bericht in Nr. 7 des „Israelit" innerhalb der Jsraeliten- Gemeinde in Hamburg so viel Erregung verursacht hat — ist in der hiesigen allehrwürdigen Gemeinde schon vor Jahren in präjudizierlicher Weise entschieden worden. Nicht weit vom Eingänge in das hiesige rrr D*nn, auf welchem auch c*p*ur C’m*, die hier gewirkt haben, ihre letzte Ruhestätte gefunden, befindet sich etwas abseits von den Gräberreihen, aber auf hervorragender Stelle, ein die Form eines Obelisken habender kostbarer Denkstein, auf welchem in weithin leuchtender Goldinschrift die Worte prangen: „Ruhestätte der Asche des., Ehrenbürgers der Stadt Fürth." Der Denkstein und somit der Fall des Begrabens von Aschenresten einer crematorisch verbrannten Leiche auf dem jüdischen Gemeindefriedhose dahier datirt zehn Jahre zurück. Wir haben nicht gehört, daß diese in ihren absehbaren Folgen bedeutsame Angelegenheit die hiesigen streng religiösen Kreise damals irgendwie erregt hätte; ebenso sind uns die Ewägungen unbekannt, die seinerzeit für die Zulassung des Geschehenen maßgebend waren, vermuthen aber, daß man sich sagte, nachdem selbst den T— w und rasn *me e^me, bei deren Beerdigung das Religionsgesetz jede Mitwirkung ausschließt (I. D. Cap. 345), die Grabesstätte selbst dennoch nicht versagt werden kann (re "v v,n, nfrv vn), man umsoweniger diese der Asche einer Person vorenthalten dürfe, die sich durch die Verfügung der Leichenverbrennung im höchsten Fall als pnay gualificirt, welcher gegenüber man sich zu einer größeren Strenge in Bezug auf Gewährung eines Begräbnißplatzes nicht für berechtigt hielt, insbesondere in einer Zeit nicht, in welcher dem allgemein giltigen Begräbnißkanon in Bezug auf pnx dLrr wn map (I. D. 362) nicht die mindeste Geltung in der Praxis eingeräumt wird. Diese Deduction mag vielleicht richtig und unanfechtbar sein, insoweit cs sich um den Buchstaben des einschlägigen Gesetzesparagraphen handelt, dem praktischen religiösen Interesse entspricht eine solche Connivenz denen gegenüber, welche die Religion und ihre Einrichtungen geringe schätzen nie und nilmner. Das religiöse Interesse, der Fortbestand und die Aufrechterhaltung der Religionsgemeinde verlangen vielmehr, daß die berufenen Organe sich unter keinen Umständen denen willfährig erweisen, die nicht allein durch ihr Leben, sondern noch im Sterben religiöse Sitte und Denkweise verleugnen, wenn sie hierbei die Dienste der Religionsgemeinde in Anspruch nehmen wollen.;rr: *;w wns pmp ae pwp re “ü 'fr "zp' 7vr>)b paunp . . . NE2 eure — (Beth Josef I. D. 334). Das Religionsgesetz ist doch nicht dazu da, um dem eigenwilligen Treiben von Personen, die ihm für ihr Thun und Lassen nicht den geringsten Einfluß und die mindeste Berechtigung zuerkennen, nachträglich die Sanktion zu geben! Dem Einen beliebt es, aus purer Wieder-