Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 11 (8.2.1897)
- Date
- 1897-02-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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•■n-r-TTTW"*''' 196 WWWWWWW bürtig, ist der katholischen Priestcrschaft nriide und ist wieder Jude geworden. Er gründete in Berlin ein Geschäft, verheirathete sich und jetzt ist das Ende: der geborene Jude, Lieutenant der Reserve, Katholik, Priester der römisch-katholischen Kirche und Rektor, Ehemann und jüdischer Handelsmann in Berlin, Namens Moses Aronftein (Stein) ist unter einen elektrischen Straßenbahnwagen gekommen und wurde sofort getödtet. Leipzig, 5. Febr. Eine recht interessante Entscheidung fällte das Reichsgericht aus die Revision des Redakteurs des „Deutschen General-Anzeiger", Karl Sedlatzek, gegen das Urtheil des Landgerichts Berlin 11, das ihn am 20. October 1896 wegen Vergehens gegen § 166 Str -G.-B. (Gotteslästerung und Verächtlichmachung der jüdischen Religionsgesellschast, ihrer Einrichtungen und Gebräuche) mit drei Monaten Gefängniß bestraft hatte. In der Nummer 80 des Blattes vom 6. October 1895 war ein Artikel mit der Ueberschrift: „Der jüngste Ritualmord" abgedruckt, worin erzählt wurde, zu Garamkissallo in Ungarn sei ein olj2 Jahre altc§ Mädchen von einem alten Juden ermordet worden. Daran war die Bemerkung geknüpft, das Judenthum lasie von dem Ermorden christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken nicht ab, um sein Osterfest in einer dem Judengotte wohlgefälligen Weise zu feiern. Dann waren noch die Vorgänge beim Schächten geschildert und weiter ausgeführt, das Blut der unschuldigen Christenkinder werde getrocknet und zu Pulver zerstoßen, woraus dann Pillen gedreht werden, die den einzelnen Judengemeinden überwiesen würden, um sie in Osterwcine und Osterkuchen aufzulösen :c. Es wurde gegen Sedlatzek Anklage erhoben, das Landgericht Berlin I sprach ihn jedoch im Februar 1896 von der Anklage frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob dann das Reichsgericht das Urtheil auf und verwies die Sache an das Landgericht Berlin II. zurück, das die oben erwähnte Entscheidung fällte. Objektiv wurde zunächst festgeftellt, daß der Begriff Gotteslästerung gegeben sei, indem dem höchsten Wesen der Juden Wohlgefallen an Kindesmord u. s. w. zugeschrieben wurde. Auch die jüdische Religionsgesellschaft genieße den Schutz des § 166 Str.-G.-B. Subjektiv wurde angenommen, der Anklagte habe den Willen und den Vorsatz, sowie das Bewußtsein gehabt, daß er in einer öffentlichen Kundgebung Gott gelästert habe. Um nun den Beweis der Wahrheit anzutreten, benannte S. eine Anzahl Sachverständiger und Zeugen. Das Gericht lehnte beide Anträge ab, indem es zugleich zugab, daß er von der Wahrheit seiner Behauptungen durchdrungen sein möge. In der Revision führte Rechtsanwalt Ulrich (Berlin) aus, die frühere Freisprechung basire auf der mit der Judicatur des Reichsgerichts übereinstimmenden Rcchtsanschauung, der Thatbeftand der Beschimpfung erfordere eine besondere Rohheit des Ausdrucks, durch die sie gekennzeichnet werde. Da habe das Reichsgericht in vorliegender Sache seine Bahn verlassen und erklärt, eine Beschimpfung liege auch dann vor, wenn die behauptete oder verbreitete Thatsache an sich schimpflicher Art ist, mag auch die Form von rohen Ausdrücken sich fern halten. In dem Falle sei eine Plenarentscheidung nöthig gewesen. Auch sei die Vertheidigung beschränkt worden durch Ablehnung der Beweisanträge. Nach Antrag und Ausführungen des Oberreichsanwalts Dr. Hanim verwarf das Reichsgericht die Revision. Die Vertheidigung ist nicht beschränkt worden und das Reichsgericht ist nicht von seiner Judicatur abgegangen; ist doch die Behauptung einer beschimpfenden Thatsache eine viel schwerere Beleidigung als ein direktes Schimpfwort. Mannheim, 4. Febr. (Verein für jüdische Geschichte und Litteratur). Ein beliebtes Operationsfeld der Antisemiten zur Bekämpfung des Judenthums, der ebenso sehr befehdete als mißdeutete Talmud, bildete an einem der letzten Vortragsabende den Gegenstand eingehender Untersuchungen auf seine sittlich-idealen Grundsätze: „Die Ethik des Talinud" lautete das durch Herrn Dr. Lefmann aus Heidelberg in ca. eineinhalbstündigem Vortrage im Casinosaale vor einem äußerst zahlreichen Auditorium behandelte Thema. Einleitend mit dem Danke für den ihm gewordenen ehrenvollen Auftrag, den vor einer Woche in einer Versammlung gehaltenen Vortrag Hierselbst wiederholen zu dürfen, ging Redner zunächst ein auf das Wesen und den Charakter des Riesenwerkes. Nicht als Jünger talmudischer Anschauungen, sondern als Sprach- und Sprachgeschichtsforscher trete er vor das Publikum. Wie jede Sprachgeschichte, so sei auch die talmudische eine Weltanschauung, deren Inhalt zu erforschen, Sache der Ethiker sei. Die Frage: Was ist der Talmud? sei in aller Zeit von Berufenen und Unberufenen, Kundigen und Unkundigen behandelt worden. Redner beantwortet diese Frage damit, daß der Talmud eine Encyclopädie einer tausendjährigen ehrwürdigen Ueberlieferung, die eine Quelle sei des Studiums für jüdische und nichtjüdische Geschichts- und Sprachforscher. Für alle, die ohne Kenntniß und Wahrheitsliebe Einzelnes aus einem Werke herausziehen und diesem eine fratzenhafte Maske anlegen und dann sagten: „Siehe das sind deine Götter Israel" sei keines mehr beliebt, als der Talmud. Auf die Entstehung desselben eingehend, sieht Redner die ersten Anfänge in der Niederschrift der mündlichen Ueberlieferung der Art und Handhabung der Gesetze, welche ums Jahr 226 abgeschlossen wurde, erläutert dannweiter die Aufzeichnungen der Mischna und den Talmud der babylonischen Schule (500 u. g. Ztr.) Rur ein Bruch-