Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 38 (1897)
- Issue
- Heft 8 (28.1.1897)
- Date
- 1897-01-28
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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139 noch jetzt in Händen haben und es noch ferner in Händen halten werden, und haben das, was uns dort als Geschichte der Juden, insbesondere als Geschichte der talmudischen Lehrentwicklung geboten wird, an den Quellen wissenschaftlich geprüft. Daß durch Aufdeckung der Ungründlichkeit, Unwissenheit, Flüchtigkeit, — der oft unbegreiflichen Mißhandlung und Verstümmelung der Quellen, sowie der willkürlichen Subjektivität, aus welchen diese Geschichte hervorgegangen, das System erschüttert werde, welchem diese Geschichtsdarstellung zur Stütze dienen soll, mag Herrn ** leid sein, mag Herrn ** verdrießen, uns würde das freuen, — wir sagen es offen — uns würde es freuen, wenn wir auch nur einen Beitrag geliefert hätten, daß Einem unserer Zeitgenoffen die Augen über die morsche, unwissenschaftliche Hohlheit des Bodens aufgehen möge, der mit so vielem Gepränge als eine durch wissenschaftliche Forschung gesicherte Basis für die Zeitansichten über Judenthum ausgegeben wird. Wir würden uns darüber freuen, wir haben des kein Hehl. Aber wir rufen jeden Redlichen zum Zeugen, ob wir in unseren Artikeln je den Boden wissenschaftlicher Beweisführung verlassen, ob wir je den Charakter der Consequenzen aus den Grätz'schen Darstellungen als Motive unserer Verurtheilungen gebraucht, ob wir auch nur einen unserer Sätze als unmotivirte Phrase um uns geworfen, ob wir auch nur Eine solcherZVerdächtigungen und Andichtungen uns gegen den Dr. Grätz haben zu Schulden kommen lassen, wie deren eine so reiche Fülle sich Herr * * gegen uns erlaubt! Wir legen ruhig unsere Artikel und des Herrn ** Pamphlet vor die Augen der Oeffentlichkeit und fragen kühn: Wer i st hier derverketz ernde und verdächtigende Großinquisitor, wir, oder — Herr * *? Denn wahrlich, es giebt einen Fanatismus der Verneinung so gutjjwie der Bejahung, es giebt Großinquisitoren des Unglaubens so gut, wie des Glaubens. Jeder/, der die Ansicht des Anderen verdammt und verdächtigt, 'blos weil sie mit seinem Dogma nicht übereinstimmt, sei dies nun das bejahende, oder das verneinende Dogma, — verketzert, und Jeder, der dem Andern schmutzige und unsittliche Motive andichtet, thue er dies im vermeintlichen Dienste der rechten oder linken Seite, — ist ein öffentlicher Verleumder." Die gänzliche Nichtigkeit aber der wenigen Sätze, mit denen der Inhalt der Kritik in den Schmähartikeln nur berührt war, hatte er bereits zuvor nachgewiesen nnd gezeigt, wie alles Vorgebrachte in Wahrheit das Gegentheil von dem beweise, was es angeblich beweisen solle, daß aber der eigentliche Fragepunkt sorgfältig ignorirt sei. — Nur in Parenthese bemerken wir',* daß I auch Grätz zu demselben traurigen Mittel der Verdächtigung griff. Da ihm eine Widerlegung nicht möglich war, so spricht er im Vorworte de« fünften Bandes bloß kurz von einem „ketzerriechenden Klausn er" der seine historischen Forschungen „verdammt" habe, was ihn aber weiter nicht kümmere. Voila tout. Jedenfalls bequem und — bezeichnend. Diese zwölf Artikel — die ersten sieben sind im zweiten, die anderen im dritten und vierten Jahrgang enthalten — sind ein Juwel wiffenschaftlicher Kritik. Sie bergen einen Schatz jüdischer Wissenschaft, behandeln eine solche Fülle wichtiger Punkte und sind in der Gediegenheit ihrer Beweisführung fo sehr geeignet, den Nimbus zu zerstören, mit dem eine gewisse Scheinwissenschaft sich zu umgeben liebte, daß ihre Lektüre nicht angelegentlich genug empfohlen werden kann. Kein sachverständiger Freund gründlicher Forschung und objektiver wissenschaftlicher Kritik wird sie ohne hohen Genuß und reiche Belehrung, sowie ohne Bewunderung der tiefen Gelehrsamkeit, der Scharfsinns und des genialen Fortschrittes ihre» Verfassers lesen. Zeitungsnachrichten und Eorrefpondettze«. Deutschland. Berlin, 25. Januar. Der Kaufmann Löwenstein zu Lessen hatte für den Unterricht seiner Kinder eine für das Lehramt approbirte jüdische Lehrerin engagirt und war deßhalb von der Ortsbehörde von der Verpflichtung entbunden worden, seine Kinder am Unterricht in der dortigen Volksschule theilnehmen zu lassen. Als nun aber diese Lehrerin nach mehrjähriger Thätigkeit plötzlich abging, war es trotz größter Bemühungen erst nach vier Wochen gelungen, durch Engagement einer anderen Lehrerin Ersatz zu schaffen. Obwohl nun in diese Periode gerade da» Osterfest mit seinen vierzehntägigen Ferien gefallen war und sich die Zeit, während welcher die betreffenden Kinder ohne den gesetzlichen Unterricht waren, als auf höchstens 14 Tage belaufen mochte, wurde L. dennoch wegen Schulversäumuiß angeklagt, vom Schöffengericht zu Graudenz auch verurtheilt, von der Strafkammer daselbst aber freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Revision ein, deren Zurückweisung aber die OberftaatSanwaltschaft im heutigen Termin vor dem Kammergericht selbst beantragte. Der Strafsenat erkannte auch letzterem Anträge gemäß. E» könne — so wurde u. a. in der Begründung ausgeführt — dahingestellt bleiben, welche gesetzlichen Vorschriften in solchem Falle etwa anzuwenden seien, da hier zweifellos die Voraussetzung einer jeden strafbaren Handlung, nämlich da» Verschulden, fehle, denn thatsächlich sei festgestellt, daß