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Der Israelit · 1897-01-25 · Heft 7 (25.1.1897) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 7 (25.1.1897)
Date
1897-01-25
Page
– (sequence 5)
Language
German
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117 Hamburg, 13. Januar. Seit einiger Zeit geht eine lebhafte Bewegung durch unsere Gemeinde, hervorgerufen durch die Frage, ob man die Beerdigung von Aschencesten crematorisch verbrannter Leichen auf dem Gemeindefriedhofe gestatten solle oder nicht. Es lag ein concreter Fall vor, indem die Hinterbliebenen eines hiesigen Israeliten, dessen Leiche auf letztwillige Verfügung verbrannt worden war, um die Beerdigung der Asche in ein sogenanntes früher bereits erworbenes Gattengrab auf dem Grindelfriedhofe nachsuchten. Der Gemeindevorstand lehnte einstweilen ab, glaubte aber der Frage im Allgemeinen näher treten zu müssen und wandte sich zunächst an den hiesigen Oberrabbiner, indem er diesem die Frage zur gutachtlichen Aeuherung vorlegte, ob und wo derartige Beerdigungen religionsgesetzlich verboten seien. Aach von den hiesigen Tempetpredigern, die nach bisheriger Gepflogenheit zur Entscheidung religionsgesetzlicher Fragen nicht zuständig waren, wurden Gutachten erbeten und die Gemeindevorstände von Berlin, Frankfurt a. M. und Gotha (letztere Stadt unzweifelhaft wegen ihrer Priorität in der Leichenverbrennung), um Auskunft über etwaige diesbezügliche Anordnung u. s. w. ersucht. Der Oberrabbiner äußerte sich etwa folgendermaßen: Das Verbrennen der Leichen sei ein heidnischer Gebrauch, abgesehen hiervon aber sei die Erdbestattung der Leichen ein nach schriftlichem, wie mündlichem Gesetz hochwichtiges Gebot (folgen Citate) Wer entgegen dieser gesetzlichen Anordnung die Verbrennung seiner Leiche verfüge, oder wer solches, sei es mit oder ohne letztwillige Verfügung geschehen lasse, mache sich einer schweren Sünde schuldig. Die Gesetzesbücher beschäftigen sich nicht mit der Frage der Beerdigung von derartigen Aschenresten; ein Fall, der dem Londoner Oberrabbiner im Jahre 1888 Vorgelegen, wo es sich um die Asche eines Mannes handelte, der mit seiner Verbrennung auch die nachherige Bestattung zu -cp testamentarisch angeordnet hatte, wurde angeblich mit Zustimmung des sel. Komnoer Oberrabbiners dahin entschieden, daß man diese Asche nrre a^pea auf dem rvrapn m begraben (?) könne; zu dieser Entscheidung wolle sich der Oberrabbiner eventuell entschließen. Was die Tempelpredigrr gesagt, könnte uns im Grunde genommen gleifftblcibeti, allein i^yaa aie war. ‘•a. Dr. Leimdör fer schrieb einfach und kurz: „Da die Verbrennung jüdischer Leichen als unstatthaft — gegolten, so fände sich in der jüdischen Gesetzesliteratur kein Passus über die Bestattung der Aschenreste vor. Dr. Seligmann verbreitete sich mit einem anzuerkenneuden Flerße in ausgiebiger, wenngleich nicht immer zutreffenden Weise über dieses Thema, kommt aber schließlich zu dem Refrain: Da das Verbrennen der Leichen eine moderne (?) Institution sei: so müsse die vorliegende Frage im modernen Sinne entschieden werden. — Nun wissen wir ganz genau, wie es gemacht wird. Die Berliner und Frankfurter schienen sich über das Nachhinken der Hamburger in der Cultur zu wundern, denn bei ihnen würden schon längst die Aschenreste in Urnen und Särgen in Reihe und Glied mit Eeremoniell und Segen — und das ist ja die Hauptsache — begraben, auch ihre Rabbinate wären ganz damit einverstanden und assistirten dabei. — Unter Beibringung dieses Materials wünsche nun der Gemeindevorstand, ohne selbst vorher einen Beschluß gefaßt zu haben, die Ansicht des Repräsentanten - Collegiums kennen zu lernen, und dieses war der einstimmigen Ansicht, daß in Reihengräbern die Bestattung der Aichenreste nicht vorgenommen werden solle, hingegen war die Majorität damit einverstanden, daß solche auf einem seperaten Theil des Friedhofes geschehen könne. Die Minorität der Repräsentanten machte Folgendes geltend und zwar, wie sie motivirte, im Interesse des Gemeindefriedens und unter Hinweis ans die Gutachten und Auskünfte: Es liege momentan keinerlei Veranlassung vor, da doch der concrete Fall angetragenermaßen zur Abweisung gelange, auf düse Frage überhaupt eirzugehen, das wäre erst nothwendig, wenn ein neuer Fall, der hoffentlich noch lange ausbleiben werde, an uns herankäme ms*» -rvtri. Von denjenigen, die materiell auf die Frage eingingen, wurde etwa Folgendes ausgeführt: Die Gemeinde befasse sich mit d^r Leichenbestattung zur Befriedigung zweier öffentlicher Interessen eines religiösen — weil die Beerdigung der Leichen ein Religionsgebot sei, und eines sanitätspolizeilichen, zum Schutze des Landes. Nun habe der Staat neuerdings erlaubt, daß man statt eine Leiche zu beerdigen, solche auch verbrennen könne; Hube man von dieser Erlaubniß Gebrauch gemacht, dann seien beide Interessen nicht weiter vorhanden, weder existire eine religiöse Vorschrift die Aschenrefte zu begraben, noch verlange es der Staat, weil sie doch nach beiden Richtungen nicht mehr den Charakter einer Leiche in sich trage, na habe aufgehört und die Strafgesetzparagraphen zum Schutze der Leiche kommen der Asche gegenüber nicht mehr zur Anwendung, man könne damit eben machen, was man wolle. Es sei dann lediglich ein Privatinteresse, welches die Beerdigung der Asche wünschen könne, dafür brauche und dürfe aber die Gemeinde zumal sie damit wenigstens nach außen hin die verbotene Leichenverbrennung sanctionirt und unzweifelhaft fördert, nicht eintreten. Wer mit Nichtachtung der religionsgesetzlichen Anordnungen dennoch seine crematorische Bestattung wünsche, der müsse auch die Conseguenzen tragen. Auch werde eine jüdische Leiche von dem Augenblick des Todes bis zur Grablegung unausgesetzt bewacht, bei der Asche fehle auch der Nachweis der Identität. Es

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