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Der Israelit · 1897-02-14 · Heft 4 (14.2.1897) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
38 (1897)
Issue
Heft 4 (14.2.1897)
Date
1897-02-14
Page
– (sequence 11)
Language
German
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63 Synhedrion, die Mischehe nicht für giltig gehalten, sie haben nur nicht gewagt dies offen auszusprechen." — Dieser rationellen Kommrntation, süzt S z t e h l o noch folgende Bemerkung bei: „Die jüdischen Rechtsgelehrten betrachten übrigens auch die zwischen jüdischen Parteien ru Stande gekommene bürgerliche Ehe vom selben Standpunkte. — Nach ihnen ist der Staat wohl berechtigt, solcher (nämlich bürgerlichen) Eheschließung bürgerliche Rechtskraft einzuräumen, doch atlttg wird die Ehe nur erst nach der (rituellen) Trauung." ->") 59) Nachstehend registrire ich einige konkrete Aeußerungen prononzirter und bekannter jüd. Reformer. I. Saalschutz (Jos. L. geb. 15. März 1801, gest. 23. Aug. 1865) hat in seinem OpuS „das mosaische Recht" 1». 797 u A. Folgendes gesagt: „Die rabbinischen Bestimmungen würden ein eheliches Zusammentreten ohne SegenSsprechung, ohne Beisein von gültigen Zeugen, ohne übliche Verschreibung der Kethuba für sündhaft, ja bloS für Konkubinat halten!' — Im November 1874 wurde diese Frage neuerdings in Fluß gebracht, da 5uße:te sich: II. Dr. Philippson in seiner Allg Zeitung deS Judenth. u. A. wie folgt: . Die Rechtsgülti feit in allen bürgerlichen Beziehungen den nur ziviliur getrauten jüdischen Ehepaaren abzusprechrn, haben die Gemeinden weder das Recht noch die Gelegenheit. In religiöser Beziehung aber besteht die Ehe ohne den religiösen Trauakt nicht zu Recht. Eigentliche ZwangSmaßregeln besitzt aber die Synagoge, besonders die moderne nicht. Sie hat gegen das Ehepaar und ihre Kinder keinerlei wesentliche (!) Ausschließungen zu vollführen... Sie wird sich darauf beschränken (?), daß z. B. im "f-M'Odie blos ziviliter getraute Frau nicht als mttW [feine Gattin) (£’*N nE'N remj indem die Synagoge sie nicht als anerkannt b e trachtet), ge o an nt werden dürfe und was sich hieran analog anfchlietzt. Hier in i st di e Syn a g o ge vollständig in ihrem Rechte; wenn der Staat konsequent dem nur kirchlich getrauten Ehepaare jeden Genuß des ehelichen Rechts . . . versagt, so kann die Synagoge dem blos zivilster getrauten (jüdischen) Ehepaare die religiöse Anerkennung v ore n th al ten; sie hat durchaus nicht das Recht, die Personen des Ehepaares mit irgend einer Strafe zu belegen, wohl aber die Ehe eben nur als b ärgerlich geschlossen anzusehen uud diese selbst als für sie nicht bestehend zu betrachten." Und III. Sztereny i (dazumal nach Stern) der mit seiner obenerwähnten „Präsumtion" dem Synhedrion eine radikale Gesinnung instnuirte, schrieb im Ung. JSr. 145/75: „An der jüdischen Außenwelt ist die Pariser Erscheinung, bis auf spätere Jahrzehnte, wie ein Meteor spurlos verschwunden; . . . man hat an eine Möglichkeit der Alteration von Seiten der Religionsbekenner so wenig geglaubt, daß man es für Zeit- und Papiervergeudung gehaltin haben mochte, über religiöse Eonfequenzen der Civilehe, über Verhalten gegen Civilehe rin Sterbenswörtchen zu verlieren. Die frommen Herren haben Wohl die Rechnung ohne den Wirth gemacht, aber ihre Rechnung hat nichtsdestoweniger reellen Boden. Warum denn auch Dies die Genesis, dke moralische Bedeutung, der intensive Werth, der unter staatlicher Jagerenz und Beeinflussung von den Pariser Versammlungen — Notablen und Sy chedrion — gefaßten Beschlüsse in Bezug auf Mischehen zwischen Juden und Nlchtjuden. 4c * * das väterliche Erbe verlassen, diese- Kleinod von Sittlichkeit, diesen Schatz glücklicher Häuslichkeit? Und in der That gibt es in allen Staaten, wo die Civilehe eingeführt, nur eine kleine statistische Ziffer für bloS ziviliter getraute Ehepaare. — ES fällt mir ein Bonmot ein aus den Dreißigerjahren, daS in unfern Rahmen ganz gut hereinvaßt. Der sei R. Daniel Proßnitz in Pretzburg (gest. 4. Marz 1846) bemüht sich einen jungen Renitenten deS Speisegesetzes in den Schooß der mütterlichen Küche zurückzuführen. Aber sagen Sie mir, ich habe doch immer gehört, daß wir Juden die beste Küche haben? Ja wohl, lieber Rabbi, aber ich habe beim Juden nichts zu eflen bekommen; es war — Jom-Kippur. — — DieJnftition der Civileh->, worauf der Staat unleugbar sein gutes Recht hat, trägt auf der Rückseite zugleich das Glaubensbekennt» niß des Staates. Der Staat bekennt sich, wie der Dichter sagt, aus lauter Religion, zu gar keiner Religion Der Staat als abstrakter Begriff genommen, ist «in solcher Glaubensbekenntnis allenfalls ein mächtiger Kulturfortschritt, den wir Juden auch allerliebst begrüßen. — Der Kulturstaat verabscheut wohl leidliche Missionäre und MissionSinstitute, kann sich'S aber doch nicht verhehlen, daß die Mischehe alS Tochter der Civilehe eine Missionsrolle im Staatsdienste zu spielen hat: DieCivilehe ist eine StaatS- Jomkippurküch e für alle Konfessionen. Nur darf der Staat von den Konfessionen nicht verlangen, daß wir den Gutanten religiös verbotenen Genusses auch noch einen guten Appetit wünschen sollen; und das geschähe wenn wir nach Beispiel des Pariser Synhedrion, in einer Zeit, wo ohne Supertoleranz das Haus über uns nicht zufammenstürzte, sondern vielmehr durch dieselbe der Boden unterunSwankte; Mischehen vom relig iösenStandpunkte aus. für zivilbindend erklärten und g egen pu re Civilehe gar zu freundlich uns g ebärdeten."- Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen Deutschland. Mainz, 12. Jan. Von verschiedenen Seiten bittet man uns, die Leiter der geplanten Gesellschaftsreise nach dein heiligen Lande darauf aufmerksam zu machen, daß die Betheilignng an dem Unternehmen eine viel größere wäre, wenn dasselbe nach byzrt nee verschoben würde. Mancher Rabbiner, Beamte u. s. w., der auf nca seine Gemeinde nicht verlaßen kann, dürfte dann vielleicht an der Reise theilnehmen. Berlin. Emil du Bois-Reymond, der verstorbene große Forscher, hat, obwohl er sich vom Kampsplatz der öffentlichen Meinungen fernhielt, doch wiederholt und energisch gegen den Antisemitismus in jeder Form, in der er hervortrat, Stellung'genom-

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