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Der Israelit · 1896-12-31 · Heft 105 (31.12.1896) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 105 (31.12.1896)
Date
1896-12-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1211 schobenen Paragraph wurde zum Gesetz erhoben und vom ungarischen Israel dankbar zur Kenntniß genommen, denn man gab sich der berechtigten Hoffnung hin, daß die erwähnte Ausnahmsverfügung im Sinne der Mezey'schen Rede interpretirt werden wird. Ein Rabbinatskandidat, (der Sohn eines angesehenen strenggläubigeil Rabbiners in Oberungarn) der nach Absolvirung eines Ober gymnasiums und der nothwendigen Talmudstudien zuerst das Hilbesitz eim er'sche Rabbinerseminar und später mit Rücksicht auf seine Militärpflicht in die Israelitisch-theologische Lehranstalt in Wien eintrat, reichte beim kgl. ung. Houvedminister ein Gesuch ein, indem er auf Basis der vorschriftsmäßig ausgestellten Zeugnisse jenes Benesicium verlangte, das ihm im Sinne des Wehrgesetzes und der Durchführungsverordnung, so auch der Kundmachung des Landesvertheidigungsministers vom Jahre 1895 ertheilt werden sollte, wodurch der Petent, gleich den Theologen aller anderen Konfessionen, vom activen Dienste dispensirt wäre. Das Gesuch wurde zur Begutachtung an das Kultus- und Unterrichtsministerium gewiesen, das diese Aufgabe auf die isr. Landeskanzlei übertrug. Wie diese dieser Aufgabe nachkam, ist aus der honvedministeriellen Verfügung sub Z. 52899 ersichtlich. Wir wollen nurfolgendeszitiren: „nachdem d er Kultus- und Unterrichtsminister erklärt, daßer denHörern der ausländischett, also den Utlterricht nicht in ungarischer Spr ache ertheilenden Rabbinerseminarien gegenüber denselben Standpunkt einnimmt, wie seine Amtsvorgänger, vom kulturellen und staatlichen Standpunke und schließlich mit Berücksichtigung der im § 3 des XL1I G.-A. (R e z e p t i o n s g e s e tz) enthaltenen Verfügung laut der in Ungarn nur der Rabbi n er sein kann, der feilte Studien hier absolvirte, — kann die verlangte Begünstigung nicht ertheilt werden." — Wir wollen nicht näher darauf eingehen, warum die isr. Landeskanzlei dem Kultusminister eine Abneigung gegen die Rabbinersenrinarien in Deutschland und gegen die isr. theologische Lehranstalt in Wien suggerirte, warum die isr. Landeskanzlei in den ausländischen Anstalten den Splitter (Ungarische Unterrichtssprache) und in der inländischen aber den Balken (Deutscher Talmudvortrag des Hrn. Bloch) nicht sieht x. Wir wollen aber mit besonderm Nachdrucke darauf Hinweisen, daß zwei Mitschüler, Ungarn von Geburt, im Vollgenusse des früher erwähnten Beitesicium sind und daß sich die israelitische Landeskanzlei einer falschen Interpretation gegenüber den früher erwähnten Ministerien schuldig machte. Während es im sanctionirten Gesetze von „Qu a l i f i ca t i o n" die Rede ist, macht die isr. Landeskanzlei einfach „Studien" daraus, und macht die Ministerien glauben, daß der Petent in Ungarn gar keine Rabbiner- Stelle bekleiden darf und folglich auch kein Anrecht auf eine Begünstigung, die mit derselben verbunden ist, hat Es ist aber einerlei, ob es „Qualification" oder „Studien" heißt, wenn wir die Frage aufstellen: Welche Qualification oder Studien kann die Behörde von den Rabbinern in Ungarn verlangen? Auf diese Frage kann die Antwort nur folgendermaßen lauten: Nachdem im Jahre 1885 herausgegebenen und auch noch heute rechtsgültigen ministeriellen Erlaffe kann von den Rabbinern verlangt werden: Das Absolviren einer vierklässigen Mittelschule, unbescholtenes Vorleben, ungarisches Staatsbürgerrecht. Warum ist es der isr. Landeskanzlei nicht recht, wenn ein Rabbina skandrdat eine höhere Qualification erlangen will, warum soll ein solcher, wenn er auf 1—2 Jahre nach Wien oder nach Deutschland geht und schließlich noch in Ungarn den Doktor machen und Hathoroth erwerben kann? Diese falsche Jnterpretirung gegenüber den Ministerin und die Entziehung der Wohlthaten des Wehrgesetzes werden — so glaubt die israel. Landeskanzlei — die Rabbinaiskandioaten in die leerstehenden Hallen der Budapester Landesrabbinerschule drängen, die von den strenggläubigen Juden gemieden wird. ES ist überflüssig zu bemerken, daß dies nicht der Fall sein wird, denn das Kr ieg S minist erium wtrd, wie versichert wird, den ausländischen jüd. theol. Anstalten, dieses von der isr. Lundeskanzlei bestrittene Beneficium ertheilen und diese Frage endgültig lösen, so daß die isr. Landeskanzlei nicht mehr in der Lage sein wird, auf Schleichwege einen strenggläubigen Rabbinatskandidaten seiner Rechte zu berauben. (Nachträglich erfahre ich, daß das Cu ratorium der isr. theolog. Lehranstalt in Wien gegen die oben geschilderte, auf Basis des Gntachten's der isr. Landeskanzlei erfolgte Entziehung des Beneficiums beim k. und k. Kriegsministerium die Berufung anmeldctc.) Neuertt i. Böhmen. In der „Deutschösterreichischen Lehrerzeitung" vom l.Dez. lesen wir: „Der Lehrerverein für den Schulbezirk Mistelbach in Niederösterreich hat folgende Resolution einstimmig angenommen: 1. Der Lehrerverein für den Schulbezirk Miftelbach weift die Belehrung, welche Dr. Lueger am 4. Oct. in Böhmischcrut an die Lehrerschaft zu richten sich bemüßigt fand, mit voller Entrüstung zurück. 2. Die Lehrerschaft des Schulbezirkes kennt genau ihren Pflichtcnkreis und braucht sich denselben von Dr. Lueger nicht näher umschreiben zu lassen. 3. Die Lehrerschaft des Schulbezirkes bedauert, daß ein österreichischer Reichsraths-, Landtagsabgeordneter und Vicebürgermeisier von Wien mit den bestehenden hohen Erläffen so unbekannt ist, daß er in öffentlicher Rede dem Volke eine völlig irrthünrliche Meinung beizubringen vermag und die Bevölkerung in der Meinung bestärkt, daß der Lehrer

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