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Der Israelit · 1896-12-10 · Heft 99 (10.12.1896) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 99 (10.12.1896)
Date
1896-12-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1887 ist. Ist gleich dieser Paragraph nie zur Anwendung gebracht worden, so ist doch das Princip, auf welchem er beruht, unverkennbar ein den Anforderungen des Rechts entsprechendes. Läßt sich doch nicht leugnen, daß überall das alte Bekenntniß das ursprünglich berechtigte war, von welchem vielmehr die Bekenner der Reform dissentirend ausgetreten sind." Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß auch die Erwerbung eines eigenen Friedhofes von Seiten der Religionsgesellschaft keineswegs eine freiwillige war. Im Gegentheil, die Austretenden wollten nach wie vor den Begräbnißplatz gemeinsam lassen. Bei der deßhalb mit der Israelitischen Gemeinde eingeleiteten Unterhandlung — der Herr, der unsererseits dieselbe führte, gehört noch unserer Verwaltung an — erklärte jedoch der Vorstand kategorisch, den Ausgetretenen sei der Friedhof der Gemeinde, also die Stätte, auf der alle im Tode ihnen vorangegangenen Ihrigen ruhten, verschlossen. Dadurch waren wir gezwungen, schleunigst einen eigenen Friedhof zu erwerben. Unter diesen Umstünden mußten wir es als eine gnädige Fügung betrachten, daß bis zur vollständigen Erledigung der Sache kein Trauerfall in unserem Kreise eintrat, der uns in peinlichste Verlegenheit versetzt hätte. Es war also nicht, wie uns noch jüngst vorgewvrfen wurde, Fanatismus von Seilen der Froinmen, die angeblich auch nicht im Tode die gemeinsame Gräberstätte mit ihren andersdenkenden Brüdern theilen wollten, der Fanatismus war vielmehr auf jener Seite, die den gesetzestreuen Brüdern die gemeinsarne Ruhestätte versagte. Wir sind überzeugt, daß diese von fiskalischen Rücksichten dietirte lieblose Härte, die die aus religiösen Bedenken Ausgetretenen in ihren heiligsten Gefühlen tief kränkte, von der großen Mehrzahl unserer andersdenkenden Brüder nicht gebilligt wurde, die ja ohnehin durch Bande des Blutes so vielfach zu uns in Beziehung stehen. An sich gereichte ja übrigens diese Härte des Vorstandes, wie so viele Maßnahmen seiner Vorgänger, der Religionsgesellschaft nur zur Förderung, indem er sie zu einem Schritte förmlich zwang, der sie jetzt vollkommen selbstständig machte. Das Austrittsgesetz ist seit nunmehr zwanzig Jahren in Kraft. Die Erfahrung hat Samson Raphael Hirsch Recht gegeben. Die Befürchtungen*) haben sich als grundlos erwiesen, in weiten Kreisen aber hat die Möglichkeit des Austritts segensreich gewirkt. *) Die früher ermähnte, von Makower aufgestellte statistische Tabelle hatte er a. a. D. S. 40 ff., sowohl was die, Nichtigkeit der Zahlen, als die aus ihnen gezogenen Folgerungen betrifft, in einer höchst interessanten eingehenden Darlegung überzeugend widerlegt. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Ans Oberhessett. Von zuverlässiger Seite wird uns geschrieben: Die Hess. Regierung beabsichtigte nur Einen Provinzialrabbiner für beide Parteien anzustellen und hatte für diese Stelle H. Landrabbiner Dr. Mannheimer in Oldenburg in Aussicht genommen. Zu diesem Zwecke war H. Dr. Mannheimer zu einer gemeinschaftlichen Sitzung im Regierungsgebäude in Gießen unter dem Vorsitze des H. Provinzialdirektors Geheimrath Gagern mit dem Vorstande der Gießener Religionsgemeinde eingeladen worden; dieselbe fand am 1. d. M. statt. Der Vorstand war zwar mit der Anstellung des H. Dr. Mannheimer einverstanden, als jedoch dieser als Grundbedingung für seine Bewerbung die Entfernung der Orgel aus der Gießener Synagoge forderte, ging der Vorstand nicht daraus ein, worauf Dr. Mannheimer seine Eandidatur zurückzog. Die Stelle ist unterdessen für zwei Candidaten, einen der orthodoxen und einen der „gemäßigt liberalen" Richtung ausgeschrieben worden, sodaß wir also künftig in unserer Provinz zwei Rabbiner haben werden. Erwähnt sei noch, daß H. Dr. M. es ablehnte, Nlit H. Dr. Hirschfeld, Rabbiner der Separatgemeinde in Gießen in einen Wettbewerb um eine der beiden Stellen zu treten, trotzdem man ihm nicht unbedeutende materielle Vortheile bot. Er betonte nämlich mit Recht, daß, wenn es sich um die Anstellüng von zwei Rabbinern handle, H. Dr. Hirschfeld das erste Anrecht auf die Stelle des orth. Rabbiners habe. I". Wesel. Eine herzerhebende, von echt jüdischem Geiste getragene Feier veranstaltete der Lehrer unserer Gemeinde, Herr S. Spier, seinen Schülern am 1. Chanuka-Abende. Nach dem Gottesdienste versammelten sich dieselben in Gegenwart der Eltern und Angehörigen, welche dazu eingeladen waren, in dem Chewro-Saale. Nachdem die Knaben einzeln vorgetreten waren, die nm gemacht und das Chanuka-Licht angezündet hatten, das tx iwe 'w'L" im Chor von sämmtlichen Kinoern gesungen war, hielt Herr Spier eine inhallreiche, zu Herzen gehende, formvollendete Ansprache, in welcher er Eltern und Kinder auf die Bedeutung des Chanuka-Festes hinwies und sie ermahnte, den Makkabäer-Helden nachzuahmen und sowohl für Gottes Gesetz in die Schranken zu treten, die Fahne des gesetzestreuen, unverfälschten Judenthum hochzuhalten, als auch nach den Beispielen jener großen Gotteskämpfer dem deutschen Vaterlande treu ergeben zu sein und seinem Wohle zu dienen. Nachdem sodann von den Kindern auf das Fest bezügliche Dichtungen, alle vorzüglich ein-

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