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Der Israelit · 1896-12-10 · Heft 99 (10.12.1896) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
37 (1896)
Issue
Heft 99 (10.12.1896)
Date
1896-12-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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*wr-rv-<'- rr.rv .- -:^y- ’? '"--•} rr.:./; v; ’t-tv^v 7* 1886 der zur Erhebung und Verrechnung der zu diesen Zwecken bestimmten Beiträge erforderliche Verwaltungsdienst, sind die religionsgesetzlich erforderlichen religiösen Institute und Aufgaben für die Lebendigen, wie der Begräbnißort das Institut für die Verstorbenen, die die Gemeindekasse als solche zu bestreiten hat. Dazu kommt als Gemeindelast nur noch die r e g e l m ä ß i g e, meist wöchentliche Unterstützung der Ortsarmen und der armen Durchreisenden, und in größeren Gemeinden ein Hospital. Das sind in der Regel die einzigen Wohlthätigkeitszwecke, die aus der Gemeindekasse zur Bestreitung kommen, wozu also bis jetzt die Beiträge erhoben wurden. Was sonst an Wohlthätigkeitsinstituten in den Gemeinden besteht, ist ja auch jetzt reiner Erguß des freiwilligen jüdischen Wohlthätigkeitssinnes und das Werk durchaus freiwilliger Stiftungen und Vereine; in vielen Gemeinden gehört auch Hospital und Krankenpflege und das Begräbnißwesen dazu. Die große Frankfurter Israelitische Gemeinde hat nicht einmal die regelmäßige Armen-Unterstützung auf ihrem Gemeinde-Budget, und außer dem Hospital mit 5500 fl. — (das Beerdigungswesen trägt sich selbst, wie in den meisten Gemeinden, und hat noch Ueberschuß) — hatte in den Jahren 1867 und 1866, von welchen Jahren uns eine Einsicht in den Status der Gemeinde vergönnt war, unter einem Ausgabe- Etat von mehr als 50,000 Gulden der Titel Almosen den Ausgabeposten von 59 fl., sage: Neun und fünfzig Gulden! Das sind die „zahllosen" wohlthätigen Institute und „anderen" Aufgaben, die nach Herrn Makower auf dem Gemeindebudget der Zwangsgemeinden lasten. Die Wahrheit ist also das Entgegengesetzte. Außer dem Almosenwesen und dem Hospital, zu welchen aber nach unserer Ueberzeugung, wie bereits bemerkt, auch ohnehin der Staatszwang nicht fortdauern kann, sind alle von den Gemeinden zu pflegenden Institute und Aufgaben so eminent religiös, wie der Gottesdienst, und eine Gemeinschaft zu ihnen setzt ebenso wie zu diesem eine Gemeinsamkeit der religiösen Ueberzeugung voraus. Alle obengenannten Institute und Institutionen hängen — um den landläufigen Ausdruck zu gebrauchen — mit den jüdischen Ritualgesetzen zusammen. Der Jude der Reform braucht die meisten nicht und wird auch die Benutzung einer orthodoxen Religionsschule und einer orthodoxen Synagoge seinen Ueberzeugungen zuwider finden. Der orthodoxe Jude kann keine einzige dieser Gemeindeinstitutionen gebrauchen, sobald deren Gestaltung und Leitung von dem Geiste der Reform beeinflußt ist. Zweifelhafter Natur dürfte der' OegWüiZört sein. Wird freilich religiösen Gewissen ein solcher Zwang auferlegt, wie dies noch zur Stunde ein dem Herrn Makower wohlbekanntes Vorstands-Decret sich erlaubt, so sind z. B. selbst die Pforten eines Friedhofes einem gesetzestreuen jüdischen Gewissen durch unberechtigte Willkür verschlossen." Diese Anspielung bezieht sich auf ein früher erwähntes autokratisches Vorgehen des Vorstandes einer großen Gemeinde, der das Begräbnißrituale willkürlich mit der Bestimmung reformirte, daß nur Derjenige noch nach dem alten Ritus bestattet werden solle, der dies Verlangen letztwillig erklärt habe. Wie war es aber bei dem Ableben unmündiger Kinder, die selbstverständlich noch nicht testiren konnten? Dann wurde eben der Ukas erbarmungslos ausgeführt, und Eltern, die dem alten Ritus anhingen, wurden gezwungen, ihre Kinder nach dem neuen, ihrem Gewissen widerstrebenden Ritus bestatten zu lassen. — Jedenfalls sei nach alledem die Zahl der Zwecke und Aufgaben einer Religionsgemeinde, an welchen die aus religiösen Bedenken Austretenden sich noch eventuell betheiligen könnte, verschwindend klein gegen die Zahl derjenigen, von welchen sie aus religiösen Bedenken scheiden. Sollte daher das Princip des Rechts und der B i l l i g k e i t bei diesem Scheidungsprozeß zur Geltung kommen, so läge vielmehr der Vorschlag so: „Jeder jüdische Bürger ist berechtigt, aus religiösen Bedenken aus seiner bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten. Mit einer solchen Austrittserklärung erlöschen seine Beitragsverpflichtungen zu der bisherigen Religionsgemeinschaft nach Ablauf eines den Bestimmungen des Gesetzes über den Austritt aus der Kirche analogen „mäßigen Zeitraums." Mit dem Erlöschen seiner Beitragspflicht erlischt auch sein Rechtsanspruch an die religiösen Gemeinde- Institute und Institutionen der bisherigen Gemeinschaft. Will derselbe jedoch noch am Begräbnißort betheiligt bleiben, so soll ihm bie 3 gegen Erlegung einer allgemein festzustellenden billigen Taxe gestattet sein. Diese Billigkeitsrücksicht gegen die Austretenden dürfte sich um so mehr einer Befürwortung erfreuen, als ihre bisherige beitragspflichtige Hörigkeit zur Gemeinde keine freiwillige, sondern eine erzwungene war, sie also die bestehenden Institute mit ihren Beiträgen mit gründen und erhallen mußten, und in vielen Fällen, z. B. wenn orthodoxe Juden aus einer ursprünglich orthodoxen, widerrechtlich zu einer Resormgemeinde umgewandelten Gemeinschaft ausscheiden, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung den Rechtsanspruch an die ursprünglich dem orthodoxen Bekenntniß angehörenden Institute vielmehr den Austret enden zuerkennen würde, wie diese Eventualität ja auch in dem § 53 des Gesetzes von 1847 vorgesehen

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